1614/AB XXIII. GP

Eingelangt am 07.12.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0170-I/A/3/2007

Wien, am      6. Dezember 2007

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 1666/J der Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

 

Fragen 1, 2 , 3 und 4:

Der neuerliche Antrag des ÖTZ-NLP konnte nicht aufgrund res iudicata zurückgewiesen werden, da eindeutig keine bereits entschiedene Sache vorlag.

 

Die Anträge der ansuchenden Einrichtung ÖTZ-NLP wiesen Unterschiede in Inhalt und Umfang auf. Die inhaltlichen Unterschiede bestehen vor allem in den Bereichen Persönlichkeit/Menschenbild, Ätiologie und Nosologie.

 

Das am 2.12.2004 gestellte Ansuchen des ÖTZ-NLP auf Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, unterscheidet sich wesentlich von dem mit Bescheid abgelehnten Antrag vom 30.5.2000, beispielsweise in folgenden Bereichen:

 

·         Informationen über ÖTZ-NLP:

es wurden, im Gegensatz zum Ansuchen aus dem Jahr 2000, wesentlich detailliertere Angaben über die Einrichtung gegeben (z. B. Geschichte, Struktur, Entwicklung des Curriculums, wissenschaftliche Tätigkeit und Forschung);

 

·         Theorie der Persönlichkeit:

zu diesem Bereich wurden ausführlichere und ergänzende Informationen eingereicht (z.B. Meta-Muster der Persönlichkeit in der Neuro-Linguistischen Psychotherapie);

 

·         Menschenbild:

die im letzten Ansuchen enthaltenen Informationen zu diesem Thema sind ebenso als unterschiedlich zum Ansuchen vom 30.05.2000 zu bewerten;

 

·         Ätiologie und Nosologie:

der Antrag wurde um diesen Bereich erweitert; in diesem Zusammenhang wurden auch praktische Beispiele von Störungsbildern angeführt, um theoretische Konzepte der Neuro-Linguistischen Psychotherapie zu veranschaulichen;

 

·         zusätzlich wurde das Ansuchen um das Kapitel „Praxeologie des psychotherapeutischen Handelns“ ergänzt.

 

Weiters wurde dem Ansuchen als Literaturhinweis das Werk „Theorie und Praxis der Neuro-Linguistischen Psychotherapie (NLPt) – Das wissenschaftliche Fundament für die Europa-Anerkennung von NLPt“ (Schütz et al., 2001, Paderborn: Junfermann Verlag) angeschlossen.

 

Insgesamt geht hervor, dass die beiden Anträge keinesfalls gleichlautend waren.

 

Fragen 5, 6, 7 und 8:

In diesem Verfahren wurden sowohl Gutachten des Psychotherapiebeirates als auch der Amtsachverständigen von Seiten des Bundesministeriums eingeholt. Eine Verpflichtung zur Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger durch die Behörde besteht nicht; eine solche Möglichkeit ist nur für Ausnahmefälle vorgesehen und das Vorliegen eines solchen ist von der Behörde zu beurteilen

(§ 52 AVG, BGBl. Nr. 51/1991).

 

Frage 9:

Der Antragsteller legte in diesem Verfahren insgesamt 60 Privatgutachten bzw. Stellungnahmen vor.

 

Fragen 10 und 11:

Bei den von der Partei beigebrachten Beweismitteln handelt es sich nicht um Gutachten im Rechtssinne bzw. im Sinne des § 52 AVG, es handelt sich vielmehr um verschiedenste Stellungnahmen bzw. Empfehlungen. Insofern stellte sich auch nicht die Frage einer etwaigen Befangenheit von Gutachtern.

 

Frage 12:

Bei den Stellungnahmen des Psychotherapiebeirates handelt es sich – ebenso wie bei Amtsachverständigengutachten und den von der Partei im Verfahren beigebrachten Privatgutachten und Stellungnahmen - um Beweismittel, die letztlich der Beweiswürdigung durch die Bundesministerin als zur Entscheidung berufener Behörde unterliegen.

 

Fragen 13, 14, 15 und 16:

Der Behörde lag ein neues Ansuchen mit neuen Unterlagen (eingereicht am 2.12.2004) vor; diese Vorgehensweise ist zulässig.

 

Die erwähnten Gutachten, die im Rahmen des früheren Ansuchens, welches zu dem Bescheid vom 15.1.2004 geführt hat, erstellt worden sind, waren nicht als entscheidend heranzuziehen, ich verweise auf meine Darstellung der Unterschiedlichkeit der Anträge im Rahmen der Beantwortung der Fragen 1 bis 4.

 

Der Psychotherapiebeirat ist angehört worden. Es handelt sich bei dem Gutachten des Psychotherapiebeirates vom 14.3.2006 um ein Gutachten von mehreren. Meiner Vorgängerin lagen weitere Gutachten und Stellungnahmen zu diesem Gutachten des Psychotherapiebeirates von Seiten des ÖTZ-NLP vor, welche zur Entscheidung von Frau Bundesministerin a.D. Rauch-Kallat geführt haben.

 

Der Anerkennung dieser neuen wissenschaftlichen Methode liegt ein sehr aufwendiges und langes Arbeitsprocedere zugrunde. Daher ist der Tag der Entscheidung der Anerkennung letztlich als zufällig anzusehen. Grundsätzlich ist jeder Bescheid zu begründen, wobei in diesem Fall eine Beweiswürdigung im Akt vorgenommen wurde; allerdings könnte im Übrigen eine Begründung sogar gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen, wenn dem Parteibegehren vollinhaltlich stattgegeben wird. Alle Unterlagen, die zum früheren Bescheid vom 15.1.2004 geführt haben, haben insoweit Berücksichtigung gefunden, als es für die Feststellung der neuen Sachlage notwendig gewesen ist.

 

Fragen 17 und 18:

Zur Empfehlung des Psychotherapiebeirates, den Bescheid auf seine Anerkennung hin einer Prüfung zu unterziehen, ist festzuhalten, dass es sich hier um einen rechtskräftigen Bescheid handelt.

 

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Einwände und Bedenken des Psychotherapiebeirates von mir sehr ernst genommen werden und ein Bedarf an Qualitätskontrolle gesehen wird. Im Rahmen meiner Teilnahme an der Vollsitzung des Psychotherapiebeirates am 9.10.2007 habe ich daher den Vorschlag des Psychotherapiebeirates nach Einrichtung einer Arbeitsgruppe zu diesem Thema aufgenommen, um eine weitere Beschäftigung mit dieser Angelegenheit zu ermöglichen.

 

Frage 19:

Über Verwandtschaftsgrade meiner Vorgängerin ist mir nichts Näheres bekannt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin