1615/AB XXIII. GP
Eingelangt am 07.12.2007
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
JOSEF PRÖLL
Bundesminister

An die Zl. LE.4.2.4/0115-I 3/2007
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 5. DEZ. 2007
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier,
Kolleginnen und Kollegen vom 24. Oktober 2007, Nr. 1684/J,
betreffend EU-Milchpaket 2007
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 24. Oktober 2007, Nr. 1684/J, betreffend EU-Milchpaket 2007, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Die zu erwartenden Auswirkungen der Proteinstandardisierung sind für Österreich gering. Die zwei Marktordnungsmaßnahmen, die von der Proteinstandardisierung betroffen sind, wurden in Österreich seit dem Beitritt kaum angewendet. Lediglich im Jahr 2001 wurde eine geringe Menge von ca. 600 t Magermilchpulver im Rahmen der Intervention eingelagert, die Möglichkeit der Beihilfe für Magermilchpulver für Futterzwecke wurde ab 2001 in Österreich seitens der Wirtschaft überhaupt nicht mehr in Anspruch genommen.
Auch bisher entsprach der Zukaufspreis bei niedrigerem Eiweißgehalt (mind. 31,4 % bis weniger als 35,6 %) dem Interventionspreis, vermindert um 1,75 % je Prozentpunkt unter 35,6 % Eiweißgehalt.
Diese Berechnung wurde bei der Festsetzung des neuen Interventionspreises im EU-Milchpaket 2007 übernommen, d.h. es erfolgte de facto keine Interventionspreiskürzung bei einer Einlagerung von Magermilchpulver mit 34 % Eiweiß in die Intervention. Für österreichische Betriebe ist, auch wenn sie über keine Mikrofiltrationsanlagen verfügen, eine Standardisierung des Eiweißgehalts von Magermilchpulver über die nun erlaubte Zugabe von Milchretentant, Milchpermeat oder Laktose möglich.
In Österreich wird vergleichsweise wenig Magermilchpulver produziert. EU-weit gesehen ergibt sich ein Exportvorteil, wobei bei erleichterten Exporten anderer Mitgliedstaaten aufgrund der Entlastung des Binnenmarkts auch Österreich indirekt profitiert.
Zu Frage 2:
Das Streichen der 27 nationalen Qualitätsklassen bringt eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung mit sich. Neben einer Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten wird die Kontrolle, auch beim Austausch von Butter zwischen Mitgliedstaaten, vereinfacht. Beim Verkauf aus der privaten Lagerhaltung sind nach wie vor die Qualitätsanforderungen des Kunden ausschlaggebend.
Zu den Fragen 3 und 4:
Die Maßnahmen wurden von der Wirtschaft kaum angenommen. Die private Lagerhaltung für Magermilchpulver wurde seit dem Beitritt Österreichs von der EU nie angewendet, die private Lagerhaltung von Rahm in der Vergangenheit nur in geringem Ausmaß in einigen nördlichen Mitgliedstaaten genutzt.
Ebenso wurde die Beihilfe für Absatz von Butter bei Streitkräften in der EU seit vielen Jahren nicht mehr angeboten.
Zu Frage 5:
Bis dato gab es eine größere Anzahl von zeitlich begrenzten Ausnahmen bei den festgeschriebenen Fettgehalten lt. VO (EG) Nr. 2597/97 für einzelne Mitgliedstaaten (nördliche Mitgliedstaaten und neue Mitgliedstaaten). Die meisten Ausnahmen wurden in der Vergangenheit verlängert oder es wurde bereits um Verlängerung der Ausnahmeregelung ersucht. Die Regelung erlaubte zudem nur eine Ausnahme vom Fettgehalt bei Produktion im selben Mitgliedstaat. Dies bedeutete für österreichische Unternehmen einen wesentlichen Wettbewerbsnachteil, da keine Konsummilch mit anderem als den in der VO (EG) Nr. 2597/97 festgelegten Fettgehalt der drei vorgegebenen Kategorien in diese Mitgliedstaaten exportiert werden durfte.
Mit der neuen Regelung fällt diese Beschränkung, auch österreichische Unternehmen können auf die Konsumentenwünsche nach geringerem Fettgehalt sowohl in Österreich als auch in anderen Mitgliedstaaten eingehen.
Mit der Regelung für die Schulmilchbeihilfe konnte ein Erfolg für die österreichischen Schulmilchlieferanten erzielt werden. Durch die Einführung eines Pauschalbetrags für Milch unabhängig vom Fettgehalt konnte der bisherige Beihilfensatz von 18,15 €/100 kg für Vollmilch beibehalten werden. Für Milch mit niedrigerem Fettgehalt wurde die Beihilfe durch den Pauschalbetrag sogar erhöht.
Zusätzlich konnte die Aufnahme der Diskussion über die Ausweitung der Produktpalette im Schulmilchsystem erreicht werden, wobei neue Produkte, wie z.B. Fruchtjoghurts, aufgenommen werden sollen.
Zu Frage 6:
Eine nicht mehr obligatorische Anwendung von Einfuhrlizenzen führt zu einer Vereinfachung sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten als auch für die Verwaltung, da die halbjährlichen Ausschreibungsverfahren für Lizenzen wegfallen.
Von dieser Regelung werden nur Kontingente betroffen sein, die in der Vergangenheit nicht voll ausgenutzt wurden. Die Überwachung der Einhaltung der internationalen Verpflichtungen erfolgt auf anderem Wege als der Lizenzen durch Monitoring (z.B. durch „First-come/first-served-System“).
Zusätzlich kann auf den gewünschten gegenseitigen Abbau von Handelshemmnissen bei bilateralen Abkommen leichter reagiert werden (siehe Beispiel Schweiz).
Zu den Fragen 7 und 8:
Die geplanten Änderungen des Gemeinschaftsrechts sehen keinen inhaltlichen Spielraum vor, der den Mitgliedstaaten zur Entscheidung überlassen wird. Soweit technische Anpassungen in den österreichischen Rechtsvorschriften erforderlich sind, werden diese auf Basis des MOG 2007 durch Verordnung erfolgen. Aus heutiger Sicht sind davon die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001 – SBV, BGBl. II Nr. 413/2000, die Interventionsbutter-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 270, sowie die Butterabsatz-Verordnung, BGBl. II Nr. 407/2005, betroffen.
Der Bundesminister: