1618/AB XXIII. GP
Eingelangt am 07.12.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGFJ-11001/0171-I/A/3/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1686/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:
Frage 1:
Verletzungen durch Feuerwerkskörper sind – trotz manchmal in den Medien verbreiteter spektakulärer Einzelfälle - zahlenmäßig im Vergleich zu anderen Verletzungsursachen sehr selten. Das gesundheitliche Risiko ist daher nach wie vor als gering einzuschätzen.
Frage 2:
spitalsbehandelte Verletzte:
Lt. KfV, IDB (Injury Database)
Austria
Todesursachenstatistik 2005, 2006
(ICD10 Code W39):
Lt. Statistik Austria
2005: 1 tödlich Verunfallter durch Abbrennen von Feuerwerkskörper(n)
2006: 1 tödlich Verunfallter durch Abbrennen von Feuerwerkskörper(n)
Frage 3:
Lt. IDB Austria (spitalsbehandelte Verletzte):
2005: 2 Fälle
2006: 2 Fälle
Frage 4:
Lt. IDB Austria liegt der Anteil der spitalsbehandelten Personenschäden durch Feuerwerkskörper zwischen 0,02% und 0,03% aller Freizeitunfälle (ohne Gehörschäden). Hochgerechnet ergibt das zwischen rd. 100 und 200 spitalsbehandelte Personen.
Frage 5:
Verletzungszahlen aus anderen EU-Mitgliedstaaten sind systematisch nur für jene Staaten verfügbar, welche an der Europäischen Verletzungsdatenbank teilnehmen (IDB Injury Database, früher EHLASS). Der Durchschnitt bei diesen Staaten (2003 - 2005: Frankreich, Dänemark, Schweden, Portugal, Niederlande) liegt bei 0,07% aller spitalsbehandelten Freizeitunfälle (Spannbreite: 0,01 - 0,13%; Produktgruppe „Fireworks“).
Frage 6:
Je ein im Krankenhaus behandelter Fall.
Frage 7:
Beim Lärmpegel ist zu unterscheiden zwischen dem Emissions- und dem
Immissionspegel. Für Gehörschäden ist der Immissionspegel (direkt am Ohr) entscheidend, der vom Emissionspegel, der Entfernung zum Emissionsort sowie allfälligen Gehörschutzmaßnahmen abhängig ist. Der Gefährdungsbereich kann bei impulsartigen Lärmereignissen, wie dies bei Feuerwerkskörpern der Fall ist, ab etwa 140 dB (Immision) angesetzt werden.
Frage 8:
Wie bereits ausgeführt, kann von „zahlreich“ nicht gesprochen werden. Ein legislativer Handlungsbedarf wird nicht gesehen, da selbst bei einem kompletten Verbot das Risiko durch – sicher als noch gefährlicher einzustufende - „Eigenbasteleien“ nicht beseitigt werden kann.
Frage 9:
Lt. Pyrotechnikgesetz ist die Abgabe von als gefährlich einzustufenden pyrotechnischen Gegenständen (Klasse II und mehr) an Kinder und Jugendliche unter 18 ohnedies verboten. Ein Verwendungsverbot ist realistischerweise als nicht exekutierbar zu betrachten.
Frage 10:
Soferne offenkundig ist, dass Verletzungen nicht auf das Ignorieren von Warnhinweisen und Gebrauchsanleitungen zurückzuführen sind, sondern auf fehlerhafte Aufmachung der Produkte, würde ich entsprechende Vorschläge natürlich unterstützen.
Frage 11:
Verletzungen entstehen nicht beim Kauf bzw. Verkauf, sondern bei der Verwendung. Dies ist somit keine Frage des Gesundheitsschutzes.
Frage 12:
Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Klasse II unterliegt gemäß
Pyorotechnikgesetz bereits verschiedenen Beschränkungen, wie Verbot des Verkaufes an und der Verwendung durch Personen unter 18, Limitierung der Lautstärke, Verbot des Abfeuerns im Ortsgebiet. Ein gänzliches Verkaufsverbot würde wohl kaum wirksam sein, da es sich bei der „Silvesterknallerei“ um eine überall auf der Welt gehandhabte Tradition handelt, sodass viele Menschen sich Feuerwerkskörper entweder illegal beschaffen oder sogar dazu übergehen würden, sich diese selbst zu basteln. Dass Letzteres das Verletzungsrisiko sicher nicht vermindern würde, liegt auf der Hand.
Frage 13:
Die Unfallursachen sind weitgehend bekannt. Sie liegen im sorglosen Umgang mit Feuerwerkskörpern und in der Missachtung von Sicherheitsvorschriften. Gefährlich sind vor allem Manipulationen an den Produkten (z. B. Bündelung) durch den Konsumenten oder selbstgefertigte Feuerwerkskörper (Böller). Problematisch ist auch eine nicht ordnungsgemäße Verwendung (z. B. Start aus der Hand, Knallkörper in Kapuzen), Verwendung von Produkten der Klasse III und IV durch (trotz Verbotes) Laien - oft unter Alkoholeinfluss.
Frage 14:
Dass der unsachgemäße Gebrauch von Feuerwerkskörpern riskant ist, ist wohl hinreichend in der Bevölkerung bekannt. Dazu sollen auch die Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen bei den Produkten beitragen. Oft wird aber bewusst das Risiko gesucht, wie dies leider in unserer heutigen Zeit, wo Risiken durch ein Bündel an Vorschriften so gering wie möglich gehalten werden, üblich geworden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andrea Kdolsky
Bundesministerin