1627/AB XXIII. GP

Eingelangt am 07.12.2007
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BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

Textfeld: 	Mag. Norbert DARABOS	1090 WIEN
	BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG	Roßauer Lände 1
		norbert.darabos@bmlv.gv.at

S91143/138-PMVD/2007                                                                                    7. Dezember 2007

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haimbuchner, Kolleginnen und Kollegen haben am 11. Oktober 2007 unter der Nr. 1628/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Haftungsverzicht auf die gebrauchten Eurofighter der deutschen Bundeswehr" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Nein; es gelten weiterhin die Bestimmungen der Verträge V1/V2.

Zu 5:

Der Vergleichsvertrag umfasst zwanzig Seiten.


Zu 6:

Den Vergleichsvertrag haben sieben Bedienstete des Bundesministeriums für Landes­verteidigung gelesen.

Zu 7:

Keine.

Zu 8 und 9:

Rund sieben Seiten.

Zu 10 bis 15:

Nein.

Zu 16 bis 19:

Ja. Die gebrauchten Eurofighter „Typhoon“ stammen aus Beständen der deutschen Luftwaffe und sind Luftfahrzeuge aus der Tranche 1, Block 2. Dem Bundesministerium für Landesverteidigung liegen Informationen zum Bauzustand, verbrauchten Nutzungsvorrat (einschließlich Belastung) und zur Ausrüstung vor. Da jedoch genauere Auskünfte zu diesen Fragen Rückschlüsse auf einsatzrelevante Grundlagen zuließen, ersuche ich um Verständnis, dass ich im Hinblick auf Artikel 20 Abs. 3 B-VG aus Gründen der Geheimhaltung im Interesse der umfassenden Landesverteidigung von einer detaillierten Beantwortung dieser Fragen Abstand nehme.

Zu 20:

Ja. Darüber hinaus wurden weitere Daten eingefordert, die dem Bundesministerium für Landesverteidigung zeitgerecht im gewünschten Umfang vorgelegt wurden.


Zu 21, 23 und 24:

Nein. Verhandlungen wurden ausschließlich mit der Eurofighter GmbH geführt. Abgesehen davon fand am 8. August 2007 eine Besprechung im Bundesministerium für Verteidigung statt. Da nähere Auskünfte zu diesen Fragen Rückschlüsse auf einsatzrelevante Grundlagen zuließen, ersuche ich um Verständnis, dass ich im Hinblick auf Artikel 20 Abs. 3 B-VG aus Gründen der Geheimhaltung im Interesse der umfassenden Landesverteidigung von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand nehme.

Zu 22:

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand des Vollziehungsbereiches des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

Zu 25 bis 28:

Die Bedingungen sind im Vergleich geregelt; die Erfüllung obliegt der Eurofighter GmbH.

Zu 29:

Die vereinbarte Garantie gilt auch für die „gebrauchten“ Abfangjäger.

Zu 30:

Vertragspartner Österreichs ist die Eurofighter GmbH; es besteht im vorliegenden Zusammenhang kein Vertragsverhältnis zu der deutschen Bundeswehr.

Zu 31 und 32:

Nein.