1630/AB XXIII. GP

Eingelangt am 10.12.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am   6. Dezember 2007

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0185-IK/1a/2007

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1662/J betreffend „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe) – Gesetzliche Regelungen – Daten 2006 – Perspektiven“, welche die Abgeordneten Mag. Johann
Maier, Kolleginnen und Kollegen am 17. Oktober 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:

 

Im Burgenland fanden keine Schwerpunktkontrollen statt.

 

Schwerpunktkontrollen in Kärntens Kaufhäusern dahingehend, ob die dort tätigen Kaufhausdetektive über die notwendige Legitimation verfügen und damit auch die vorgeschriebene Zuverlässigkeit bzw. überhaupt eine Gewerbeberechtigung nachweisen können, sind nicht durchgeführt worden. Nachdem es keinerlei Beschwerden in diese Richtung gab, sah sich die Behörde nicht veranlasst, solche Kontrollen durchzuführen.

 

In Niederösterreich wurde im Verwaltungsbezirk Baden eine Kontrolle durchgeführt, wobei keine Beanstandungen festgestellt werden konnten. Ansonsten wurde von den Bezirkshauptmannschaften Leermeldung erstattet, zum Teil aber auch des-wegen, da keine Großkaufhäuser vorhanden sind bzw. nicht bekannt ist, ob Kaufhausdetektive angestellt sind.

 

In Oberösterreich wurden keine Kaufhausdetektive ohne notwendige Legitimation angetroffen.

 

In Salzburg hat das Magistrat Salzburg zwei Schwerpunktkontrollen durchgeführt. Dabei wurde in einem Fall keine Legitimation mitgeführt, in einem anderen Fall hatte ein deutscher Staatsbürger keine entsprechende Gewerbeberechtigung.

 

In der Steiermark und in Vorarlberg waren im Jahr 2006 keine gesonderten Schwerpunktkontrollen in Kaufhäusern möglich.

 

In Tirol wurden in den größeren Kaufhäusern im Bezirk Innsbruck-Land Kontrollen vorgenommen. Im Rahmen dieser Kontrollen wurde festgestellt, dass keine selbständigen "Kaufhausdetektive" oder deren Arbeitnehmer in den kontrollierten Betrieben tätig waren. Von den anderen Bezirksverwaltungsbehörden wurde berichtet, dass in den dortigen Kaufhäusern keine bzw. kaum Detektive beschäftigt werden. Es sind dort auch keine Beanstandungen betreffend unbefugte Gewerbeausübungen bzw. mangelnde Zuverlässigkeit von Kaufhausdetektiven bekannt geworden.

 

In Wien teilte die zuständige Magistratsabteilung 59 mit, dass bis dato keine einschlägigen Schwerpunktkontrollen stattgefunden hätten. Im Falle des begründeten Verdachts einer Verwaltungsübertretung werden selbstverständlich die notwendigen Kontrollen - auch vor Ort - vorgenommen.


Antwort zu den Punkten 2 und 26 der Anfrage:

 

Zu dieser Frage wurde die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) befasst. Innerhalb der Beantwortungsfrist war ihr eine Neuerhebung der Daten bei den Außenhandelsstellen nicht möglich.

 

Aus diesem Grund ist auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4439/J zu verweisen.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Auch zu diesem Punkt wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4439/J verwiesen.

 

 

Antwort zu den Punkten 4 und 6 der Anfrage:

 

Diesbezüglich wird auf die nachstehende Tabelle verwiesen. Eine weitere Aufschlüsselung ermöglicht die Gewerbestatistik nicht.

 

 

Gewerbeberechtigungen

weitere Betriebsstätten

aufrecht

gelöscht

aufrecht

beendet

Bundesgebiet

633

194

138

105

Burgenland

33

10

4

5

Kärnten

47

23

12

17

Niederösterreich

104

31

23

14

Oberösterreich

80

33

18

19

Salzburg

49

22

19

8

Steiermark

87

26

14

16

Tirol

60

22

14

6

Vorarlberg

18

1

8

5

Wien

155

26

26

15

 


Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:

 

Im Burgenland gibt es 147 Mitarbeiter/innen im Bereich der Berufsdetektive und 260 Mitarbeiter/innen im Bereich Bewachungsgewerbe.

 

In Kärnten gibt es 33 Mitarbeiter/innen im Bereich der Berufsdetektive und 358 Mitarbeiter/innen im Bereich Bewachungsgewerbe.

 

In Niederösterreich gibt es 74 Mitarbeiter/innen im Bereich der Berufsdetektive und 358 Mitarbeiter/innen im Bereich Bewachungsgewerbe.

 

In Oberösterreich gibt es 64 Mitarbeiter/innen im Bereich der Berufsdetektive und 625 Mitarbeiter/innen im Bewachungsgewerbe.

 

In der Steiermark sind elf Personen im Bereich Berufsdetektive und 193 Personen im Bereich Bewachungsgewerbe gemeldet.

 

Zu Salzburg liegen keine verlässlichen Daten vor.

 

In Tirol ist aufgrund Schätzung davon auszugehen, dass im Sicherheitsgewerbe insgesamt etwa 200 Mitarbeiter/innen eingesetzt werden.

 

In Vorarlberg gibt es im Bezirk Feldkirch vier Personen im Gewerbe der Berufsdetektive und 14 Personen im Bewachungsgewerbe. In den anderen Bezirksverwaltungsbehörden stehen die Daten nicht sofort abrufbar zur Verfügung.

 

In Wien liegen keine Meldungen vor. Da die im § 130 Abs. 9 Gewerbeordnung 1994 genannten Verzeichnisse im Bundesland Wien nicht den Bezirksverwaltungsbehörden, sondern der Bundespolizeidirektion Wien vorzulegen sind, können diesbezüglich keine Angaben gemacht werden.


Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:

 

Im Burgenland, in der Steiermark, in Kärnten und in Niederösterreich gab es keine Gewerbeanmeldungen, denen durch die zuständigen Behörden nicht entsprochen wurde.

 

In Oberösterreich wurde in zwei Fällen Gewerbeanmeldungen mangels Befähigung nicht entsprochen.

 

In Salzburg konnte in insgesamt drei Fällen den Gewerbeanmeldungen nicht entsprochen werden. In zwei Fällen lag der Grund in der mangelnden Befähigung, in einem Fall in der mangelnden Zuverlässigkeit.

 

In Tirol wurden zwei Gewerbeanmeldungen mangels Befähigung verweigert.

 

In Wien wurde zwei Gewerbeanmeldungen mangels Erbringung des Befähigungsnachweises nicht entsprochen.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Im Jahr 2006 erfolgten vier Gleichhaltungen gemäß § 373d GewO 1994 mit dem Befähigungsnachweis für das Sicherheitsgewerbe an ausländische Staatsangehörige auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG.

 

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:

Im Burgenland gab es vier Kontrollen gem. § 130 Abs. 9 GewO 1994.

 

In Kärnten wurde in sieben Kontrollen die Einhaltung der Bestimmung des § 130 Abs. 9 GewO sichergestellt. Im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt wurde von den Gewerbetreibenden jeweils ein Gesamtverzeichnis des Mitarbeiter/innenstandes angefordert.

 

In Niederösterreich wurden von den Gewerbebehörden insgesamt vier Kontrollen durchgeführt (Baden, Hollabrunn und Mistelbach).

 

In Oberösterreich gab es 21 Kontrollen.

 

In Salzburg gab es eine Kontrolle.

 

In der Steiermark erfolgten Kontrollen gemäß § 130 GewO Abs. 9 im Anlassfall, wobei Mitarbeiterlisten regelmäßig an die Bezirksverwaltungsbehörden übermittelt werden.

 

In Tirol wurden diesbezüglich 28 Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt, davon waren zwei negativ.

 

In Vorarlberg wurden von den Bezirksverwaltungsbehörden keine Kontrollen durchgeführt.

 

Für Wien wird auf die Beantwortung zu Punkt 5 der Anfrage verwiesen.


Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:

 

Im Burgenland, in Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, in der Steiermark und in Vorarlberg wurden im Jahr 2006 keine Straferkenntnisse wegen Nichtvorlage des Personalverzeichnisses erlassen.

 

In Tirol wurden zwei Strafen wegen Nichtvorlage bzw. Änderung des Personalverzeichnisses verhängt und zwei weitere Strafverfahren eingeleitet. Ein weiteres Strafverfahren wurde zwar eingeleitet, wurde jedoch wieder eingestellt.

 

In Wien wurden diesbezüglich zwei Strafverfahren geführt. Es wurden dabei Geldstrafen in der Höhe von € 210,- verhängt.

 

 

Antwort zu den Punkten 11 und 12 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:

 

Im Burgenland, Niederösterreich und Salzburg gingen keine derartigen Hinweise ein.

 

In Kärnten hat ein Mitarbeiter des beauftragten Unternehmens am Flughafen Klagenfurt an der Sicherheitskontrolle Diebstähle zum Nachteil von Passagieren begangen. Er wurde vom beauftragten Unternehmen entlassen. Ansonsten wurden in keinem Fall rechtswidrige, schikanöse oder diskriminierende Handlungen eines privaten Wachorgans oder Berufsdetektivs den Behörden zur Kenntnis gebracht.

 

In Oberösterreich sind drei Fälle eingegangen, es erfolgte eine weitere Überprüfung.

 

In der Steiermark wurde eine rechtswidrige, schikanöse bzw. diskriminierende Handlung den Sicherheits- bzw. Gewerbebehörden zur Anzeige gebracht.

 

In Tirol wurde ein Fall von diskriminierender Behandlung durch einen Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens bekannt. In diesem Fall wurde ein Strafverfahren eingeleitet und der betroffene Beschuldigte rechtskräftig bestraft.

 

In Vorarlberg liegen keine Aufzeichnungen über rechtswidrige, schikanöse oder diskriminierende Handlungen von privaten Wachorganen oder Berufsdetektiven vor.

 

In Wien wurde dem Magistrat der Stadt Wien von der Bundespolizeidirektion Wien eine Anzeige gegen einen Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Tierhaltegesetz zur Anzeige gebracht. Das Verwaltungsstrafverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

 

 

Antwort zu den Punkten 13 bis 15 der Anfrage:

 

Es besteht gemäß § 130 Abs. 6 GewO eine Verpflichtung der Gewerbetreibenden und ihrer Angestellten zur Ausweisleistung gegenüber behördlichen Organen und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Weiters ist eine Ausweispflicht in speziellen Materiengesetzen geregelt (z.B. Landesverordnungen über Dienstausweis der Kurzparkzonen-Aufsichtsorgane).

 

 

Antwort zu den Punkten 16 und 17 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:

 

Im Burgenland, in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg wurde keine Legitimation verweigert.

 

In Niederösterreich wurde in drei Fällen die Ausstellung einer Legitimation ver-weigert.

 

In der Steiermark wurde in einem Fall eine Legitimation verweigert.

 

 

Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:

 

Folgenden Unternehmen wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit seit der parlamentarischen Anfrage Nr. 4439/J die Genehmigung erteilt, in Ausübung des Bewachungsgewerbes eine Uniform zu gebrauchen:

 

-          Degen Security GmbH , Bescheid vom 05.07.2006

-          Helmuth Hofbauer, Bescheid vom 25.08.2006

-          BF - Security Bravc & Partner OEG, Bescheid vom 25.08.2006

-          Christopher Schätz, Bescheid vom 26.09.2006

-          Delta Security GmbH, Bescheid vom 14.12.2006

-          FSZ Sicherheitsdienstleistungs GmbH, Bescheid vom 18.01.2007

-          Mungos Sicher & Sauber GmbH, Bescheid vom 29.03.2007

-          HPH Hagmayr KG, Bescheid vom 25.09.2007

-          Christoph Jäger, Bescheid vom 01.10.2007

 

 

Antwort zu den Punkten 19 und 20 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:

 

In Kärnten wurden zwei Strafverfahren wegen unbefugter Gewerbeausübung eingeleitet, eines wurde bereits rechtskräftig erledigt, wobei in diesem Fall eine Strafe von € 200,- verhängt wurde.

 

In Niederösterreich ist im Zuständigkeitsbereich des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt es in einem Fall zu einer unerlaubten Gewerbeausübung gekommen, ein Strafverfahren wurde eingeleitet.

 

In Oberösterreich wurden wegen Anzeigen vier Strafverfahren eingeleitet, zwei davon wurden abgeschlossen.

 

In Salzburg gab es einen Fall. Das Ergebnis des eingeleiteten Strafverfahrens ist noch nicht bekannt.

 

In Tirol kam es zu einer Überschreitung des Berechtigungsumfanges und somit zu einer Anzeigenerstattung. Es wurde eine Strafe in Höhe von € 1.000,- verhängt. Auch wurde das Gewerbe rechtswirksam entzogen.

 

In Vorarlberg sind keine derartigen Fälle bekannt. Über Strafverfahren im Sicherheitsgewerbe werden keine separaten Aufzeichnungen geführt.

 

 

Antwort zu den Punkten 21 bis 23, 31 und 32 der Anfrage:

 

Diese Fragen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Es wird auf die jeweilige Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten verwiesen.

 

 

Antwort zu Punkt 24 der Anfrage:

 

Für das Sicherheitsgewerbe sind eine Vielzahl von Gesetzen von praktischer Relevanz, beispielsweise das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, die Strafprozessordnung und das Waffengesetz.

 

 

Antwort zu Punkt 25 der Anfrage:

 

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) kennt keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Überlassung von Arbeitnehmer/inne/n an Beschäftigter, egal in welchen Wirtschaftsbereichen diese tätig sind.

 

Die Beschäftigung von Mitarbeiter/inne/n aus Personalleasingunternehmen ist auch gewerberechtlich nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist die Erfüllung sämtlicher gemäß Gewerbeordnung vorgegebenen Bedingungen.

 

Antwort zu Punkt 27 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befassten Ämter der Landesregierungen haben keinen Aufgriff illegaler Tätigkeiten von ausländischen Sicherheitsgewerbetreibenden mitgeteilt.

 

Antwort zu Punkt 28 der Anfrage:

 

Laut Arbeitsmarktservice wurden im Jahr 2006 insgesamt 27 Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Arbeitskräfte für eine Beschäftigung im Sicherheitsbereich erteilt (17 für eine Beschäftigung als Portier oder Wächter, ein Detektiv). Neun Bewilligungen entfielen auf ausländische Bedienstete für die Bewachung von Gebäuden (z.B. Einrichtungen der israelitischen Kultusgemeinde). Entsendebewilligungen wurden im Jahr 2006 nicht erteilt.

 

Antwort zu den Punkten 29 und 30 der Anfrage:

 

Dies richtet sich nach den jeweiligen drittstaatlichen Materiengesetzen, die nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallen.