1635/AB XXIII. GP

Eingelangt am 10.12.2007
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                               Wien, am   10. Dezember 2007

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0102-I/4/2007

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1592/J vom 8. Oktober 2007 der Abge­ordneten Walter Murauer, Kolleginnen und Kollegen, betreffend mangelhaften Vergleich des Verteidigungs­ministers mit der Eurofighter GmbH, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Teile der Vergleichspunktation waren erstmals in einem Schreiben des Herrn Bundes­ministers für Landesverteidigung vom 6. Juli 2007 an mich enthalten. Schriftliche Unterlagen über den Vergleich samt Nebenabrede und Detailvereinbarung wurden am 18. September 2007 auf Beamtenebene meinem Ressort übergeben. Ein geänderter Vertrag liegt dem Bundes­ministerium für Finanzen nicht vor.

 

Zu 2. und 3.:

Die dem Bundesministerium am 18. September 2007 übergebenen Unterlagen (Vergleich, Nebenabrede und Detailvereinbarung) wurden vom Bundesministerium für Landesverteidigung als Verschlussdoku­mente klassifiziert und unterliegen somit der Geheimhaltung. Ich ersuche um Verständnis, dass ich daher diese Fragen und alle weiteren Fragen nur unter Wahrung der Geheimhaltungsverpflichtung beantworten kann.

Wie den Medien zu entnehmen war, enthält der Vergleich eine Stückzahlreduktion, die teilweise Anschaffung von gebrauchten statt neuen Flugzeugen, den Verzicht auf eine kostenlose Aufrüstung der Flugzeuge auf die neueste Technologie und den Verzicht auf Ausrüstungsteile wie DASS und FLIR.

 

Zu 4.:

Die Übergabe der Unterlagen (Vergleich datiert mit 24. Juni 2007, Nebenabrede datiert mit 24. Juni 2007, Detailvereinbarung datiert mit 6. Juli 2007) erfolgte, wie bereits zu Frage 1.) erwähnt, erst am 18. September 2007 bei einer Besprechung auf Beamtenebene mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung im Bundesministerium für Finanzen.

 

Zu 5.:

Das zitierte Schreiben des Herrn Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. Juli 2007 wurde der zuständigen Fachabteilung in meinem Ressort am 9. Juli 2007 zugeleitet.

 

Zu 6.:

Von Seiten des Bundesministeriums für Finanzen konnte kein haushaltsrechtlich vorgeschriebenes Einvernehmen hergestellt werden, da die schriftlichen Unterlagen von Seiten des Bundesministeriums für Landesverteidigung erst nach Rechtswirksamkeit des Vergleichs übermittelt wurden.

 

Es liegt somit keine, wie im Bundeshaushaltsgesetz bzw. den Durchführungsbestimmungen zum Bundesfinanzgesetz 2007 vorgeschriebene Einvernehmensherstellung vor, obwohl das Bundesministerium für Finanzen diese mehrmals schriftlich eingefordert hat (Schreiben vom 2. Juli, 9. Juli und 17. Juli 2007).

 

Zu 7.:

Die Einvernehmensherstellung mit dem Bundesministerium für Finanzen hat gemäß den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen vor Abschluss rechtsverbindlicher Vereinbarungen der haushaltsleitenden Organe zu erfolgen.

 

Dem Bundesministerium für Finanzen kommt diesbezüglich die gesetzliche Verpflichtung zu, finanzielle Vorhaben im Hinblick auf die in Art. 51 B-VG festgelegten Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und bei mehrjährigen finanziellen Vorhaben auch die finanzielle Bedeckbarkeit zu prüfen.

 

Durch die nicht erfolgte Einvernehmensherstellung liegt die wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Verantwortung ausschließlich beim Bundesminister für Landesverteidigung.

 

Zu 8.:

Da es jedem Ressortleiter selbst obliegt, den orga­nisatorischen Ablauf von Geschäftsfällen, wozu auch der Aktenlauf zählt, in seinem Wir­kungsbereich so zu gestalten, wie er es für zweckmäßig hält, kann ich diese Frage nicht beantworten.

 

Zu 9. und 10.:

Der Präsident der Finanzprokuratur teilte nach Befassung mit der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage mit, dass er bzw. die Finanzprokuratur vom Bundesministerium für Landesverteidigung mit der rechtlichen Beratung im Rahmen der Vergleichsverhandlungen mit der Eurofighter GmbH beauftragt worden war und er teilweise in die Verhandlungen eingebunden gewesen war. Er bzw. die Finanzprokuratur war jedoch nicht bei den „finalen“ Gesprächen, also dem Abschluss des Vergleichs bzw. der Detailvereinbarung beigezogen gewesen.

 

Zu 11.:

Nein. Abgesehen von der mangelnden Kenntnis des Präsidenten der Finanzprokuratur über den Inhalt des Vergleichs bzw. der Detailvereinbarung wäre eine diesbezügliche Information aus dem ausschließlichen anwaltschaftlichen Mandantschaftsverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung rechtlich unzulässig gewesen.

 

Zu 12.:

Da weder die konkrete Aufgliederung des Einsparungsbetrages von 250 Millionen Euro, wie sie in der Frage angeführt ist, noch die angeführten internen Berechnungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung, wonach das Paket der Leistungsreduzierungen einen Wert von zumindest 550 Mio. € darstellt, mir oder meinem Ressort mangels schriftlicher Unterlagen bekannt sind, kann ich diese Frage nicht beantworten.

 

Die finanzielle Beurteilung des Verhandlungsergebnisses wäre im Rahmen des haushaltsrechtlichen Verfahrens zur Einvernehmensherstellung zu relevieren gewesen. Ich verweise diesbezüglich auf die Verantwortlichkeit des Bundesministers für Landesverteidigung.

 


Zu 13.:

In dem hier offenbar angesprochenen Schreiben des Herrn Bundesministers für Landesver­teidigung vom 6. Juli 2007 sind dazu keine Ausführungen enthalten. Das Bundesministerium für Finanzen hat diesbezügliche Fragen insbesonders hinsichtlich zukünftiger Kosten an das Bundes­ministerium für Landesverteidigung gerichtet, die aber größtenteils nicht schlüssig beant­wortet wurden.

 

Zu 14a).:

Nein.

 

Zu 14b).:

Zu dieser Frage verfügt das Bundesministerium für Finanzen über keine Unterlagen, weshalb ich diese Fragen nicht beantworten kann.

 

Zu 14c).:

Bei objektiver Betrachtung und einem künftigen militärisch notwendigen Umrüstungsbedarf wären diese Kosten zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Finanzen wurde vom Bundesministerium für Landesverteidigung jedoch nicht über künftige Umrüstungskosten informiert.

 

Zu 15.:

Dazu ist generell festzuhalten, dass eine Einsparung nur dann nachvollziehbar ist, wenn ein angemessener Preis für eine Leistung einseitig ohne Leistungsreduktion durch die die Leis­tung erbringende Firma reduziert wird oder zumindest nach Reduzierung der zu erbringen­den Leistungen dieser Reduktion entsprechende Preisverminderungen vorgenommen werden. Inwiefern bei den in der Frage angesprochenen Supportverträgen in dieser Weise vorgegangen wird, kann von meinem Ressort derzeit nicht beurteilt werden. Diese Frage wäre im Rahmen des Verfahrens der Einvernehmensherstellung von Seiten meines Ressorts zu beurteilen gewesen.

 

Zu 16. – 17.:

Dazu liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Angaben vor, weshalb ich diese Fragen nicht beantworten kann.

 


Zu 18. – 21.:

Im Liefervertrag ist kein Preis für ein Flugzeug der Konfiguration Tranche 1/Block 5 genannt. Da meinem Ressort auch sonst keine Angaben vorliegen, die eine finanzielle Bewertung der Aufrüstung auf die Konfiguration Tranche 2/Block 8 zulassen, kann ich Fragen nach den diesbezüglichen Kosten oder dem Wert der höheren Fähigkeiten der Konfiguration Tranche 2/Block 8 nicht beantworten.

 

Für den Fall, dass tatsächlich alle anderen Betreibernationen ihre Flugzeuge auf die Konfi­guration Tranche 2/Block 8 aufrüsten, könnte für Österreich - vor allem aus dem Blickpunkt der Wartung - eine Insellösung entstehen, die ebenfalls ein Nachrüsten auf die dann von den übrigen Betreibernationen betriebene Konfiguration technisch und/oder wirtschaftlich erfor­derlich macht. Eine Kostenbewertung einer solchen späteren Nachrüstung kann von meinem Ressort mangels Angaben und Zahlenmaterial nicht vorgenommen werden.

 

Entsprechende Fragen konnten auch vom Bundesministerium für Landesverteidigung nicht schlüssig beantwortet werden.

 

Die finanziellen Mehrbelastungen bei erweiterbarer Nachrüstung wären bei der Beurteilung der Einsparungen aufgrund des Vergleichs jedenfalls zu berücksichtigen.

 

Zu 22.:

Gemäß dem vom Bundesministerium für Landesverteidigung abgeschlossenen Vergleich bleiben die rechtlichen Bestimmungen unverändert. Die Einsparungen resultieren nach den vorliegenden Unterlagen ausschließlich aus den Liefermengen und Leistungsreduktion der Flugzeuge im Vergleich zum Grundvertrag.

 

Die Auswirkungen des beabsichtigten Vergleichs auf die Zahlungsbedingungen und die Finanzierungskonstruktion wären vom Bundesministerium für Finanzen im Rahmen des haushaltsrechtlichen Verfahrens zur Einvernehmensherstellung aus fachlich zuständiger Sicht eingehend zu relevieren gewesen.

 

Das Bundesministerium für Finanzen kann daher einen beträchtlichen finanziellen Nachteil der Republik Österreich aufgrund des einseitigen Vorgehens des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht ausschließen.

 


Zu 23.:

Diese Frage wird derzeit vom Rechnungshof geprüft. Mangels ausreichender Grundlagen kann ich dazu keine Aussagen machen.

Die Beamten meines Ressorts haben jedenfalls zu der Thematik der Kosten des Vergleiches zahlreiche Fragen an das Bundesministerium für Landesverteidigung gerichtet und dazu bis heute keine Antwort erhalten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen