1642/AB XXIII. GP
Eingelangt am 11.12.2007
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Dezember 2007
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0105-I/4/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1626/J vom 11. Oktober 2007 der Abgeordneten Mag.Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Dr. Franz Vranitzky – Honorarnote“ beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 7.:
Zu den mit der vorliegenden Anfrage gewünschten Informationen muss ich grundsätzlich darauf hinweisen, dass einer detaillierten Beantwortung mit der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO eine rechtliche Unmöglichkeit zur Beantwortung entgegensteht. Als Bundesminister für Finanzen bin ich ein mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrautes Organ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG und habe allgemein die Amtsverschwiegenheit beziehungsweise in abgabenbehördlicher Funktion entsprechend den Bestimmungen des § 48a Bundesabgabenordnung in Verbindung mit § 74 Ziffer 4 StGB die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht zu beachten. Die Verletzung von Geheimhaltungspflichten ist gemäß § 251 FinStrG und § 310 StGB strafbar.
Hier besteht somit zwischen dem Recht des Parlaments auf Erteilung aller einschlägigen Auskünfte einerseits und der ebenfalls in der Verfassung als Amtsverschwiegenheit und Grundrecht auf Datenschutz verankerten Verschwiegenheitsverpflichtung andererseits ein Spannungsverhältnis, welches ich im Einzelfall zu berücksichtigen habe. Zwischen den beiden Verfassungsnormen besteht dabei nach herrschender Auslegung kein absoluter Vorrang zugunsten einer der beiden Normen. Es war daher im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob durch die Beantwortung unter Einräumung eines Vorranges zugunsten des Interpellationsrechtes die Grenze zulässiger Grundrechtseingriffe verletzt würde. Ich bekenne mich uneingeschränkt zur Bedeutung des demokratischen Instruments der Interpellation, allerdings ist mir die Achtung schutzwürdiger Interessen an einer Geheimhaltung ein ebensowichtiges Anliegen. Im konkreten Fall würde jegliche Stellungnahme meinerseits hinsichtlich der getroffenen oder nicht getroffenen Maßnahmen, welche indirekt Schlüsse über das abgabenrechtliche Wohl- oder Fehlverhalten von Abgabepflichtigen zulassen, da bestimmte Maßnahmen nur bei bestimmten Sachverhalten getroffen werden, das überwiegende schutzwürdige Interesse des Abgabepflichtigen verletzen.
Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich die gewünschten Auskünfte nicht erteilen darf und verweise dazu unter anderem auf die ergangenen Anfragebeantwortungen in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen: Auch in Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 781/J vom 12. August 2003, betreffend den Verdacht steuerrechtlicher Malversationen im Bereich des Österreichischen Gewerkschaftsbundes hat mein Amtsvorgänger hinsichtlich detaillierter Auskunftswünsche zur Person des ÖGB-Präsidenten keine Detailauskünfte unter Hinweis auf das schutzwürdige Interesse und die Geheimhaltungspflichten erteilt; ebenso in Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1290/J vom 9. Jänner 2004 betreffend Kirchenbeitrag des damaligen Volksanwaltes Stadler.
Mit freundlichen Grüßen