1648/AB XXIII. GP

Eingelangt am 11.12.2007
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-11.000/0058-I/PR3/2007     DVR:0000175

 

 

An die
Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017  Wien

Wien, am      .   Dezember 2007

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1728/J-NR/2007 betreffend Einnahmen aus Mautprellerei, die die Abgeordneten Mag. Gerald Hauser und KollegInnen am 5. November 2007 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1 und 2:

Aus welchen Gründen werden die Strafrahmen des § 20 BStMG abgesenkt?

 

Aus welchen Gründen wird der Strafrahmen des § 21 BStMG abgesenkt?

 

Antwort:

Dazu möchte ich Ihnen mitteilen, dass in den Erläuterungen der Regierungsvorlage Folgendes ausgeführt wird:

 

„Mit dem in der Stammfassung des BStMG vorgesehenen Strafrahmen sollte im Gefolge der Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut unbedingt vermieden werden, dass Mautprellerei zum Massendelikt wird, weil sie sich rechnet. Es bedurfte daher einer empfindlichen Sanktion, um von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuschrecken. Es hat sich erwiesen, dass die Fahrzeuglenker dauerhaft und in hohem Maße ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut nachkommen. Es erscheint daher nunmehr eine Absenkung des Strafrahmens gerechtfertigt.“

 

Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck bei der Festlegung der Mindeststrafe in der Stammfassung des BStMG, dass der im Hinblick auf die Ausgestaltung des Mautsystems bestehenden Gefahr der massenhaften Begehung der Mautprellerei im Falle der fahrleistungsabhängigen Maut effektiv entgegengewirkt werden sollte, wurde in der Praxis voll erfüllt. So wurden im Kalenderjahr 2006 rund 51,4 Millionen mautpflichtige Fahrten durchgeführt. Es ergingen aber in diesem Jahr nur rund 56.000 Ersatzmautaufforderungen. Da in rund 51.000 Fällen die Ersatzmaut bezahlt wurde, wurden nur noch rund 5.000 Anzeigen wegen Prellens der fahrleistungsabhängigen Maut an die Bezirksverwaltungsbehörden erstattet.

 

Eine Absenkung des in § 20 Abs. 2 BStMG vorgesehenen Strafrahmens bedingt jedenfalls eine entsprechende Anpassung der in den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und § 21 BStMG vorgesehenen Strafrahmen.

 

 

Fragen 3 bis 6:

Wie hoch waren die Einnahmen bezüglich § 20 Abs. 1 in den Jahren 2005 und 2006 aufgegliedert nach Bundesländern?

 

Wie hoch waren die Einnahmen bezüglich § 20 Abs. 2 in den Jahren 2005 und 2006 aufgegliedert nach Bundesländern?

 

Wie hoch waren die Einnahmen durch die fristgerechte Bezahlung der festgesetzten Ersatzmaut in  den Jahren 2005 und 2006 aufgegliedert nach Bundesländern?

 

Wie hoch waren die Einnahmen bezüglich § 21 in den Jahren 2005 und 2006 aufgegliedert nach Bundesländern?

 

Antwort:

Die von Ihnen angesprochenen Einnahmen können Sie aus den nachfolgenden Tabellen entnehmen:

 

Strafgeldeinnahmen der ASFINAG

Bundesland

2005 (in Tsd. EUR)

2006 (in Tsd. EUR)

Burgenland

25

261

Kärnten

517

768

Niederösterreich

601

632

Oberösterreich

310

339

Salzburg

165

185

Steiermark

334

231

Tirol

360

300

Vorarlberg

145

180

Wien

325

228

Gesamt

2.782

3.124

 

Der Anteil der ASFINAG an den Strafgeldeinnahmen gemäß § 24 BStMG wird von den Behörden unaufgeschlüsselt nach Straftatbeständen der ASFINAG überwiesen.

 


 

Ersatzmauteinnahmen der ASFINAG

Bundesland

2005 (in Tsd. EUR)

2006 (in Tsd. EUR)

zeitabhängige Maut

fahrleistungsabhängige Maut

zeitabhängige Maut

fahrleistungsabhängige Maut

Burgenland

73

31

59

38

Kärnten

562

553

654

570

Niederösterreich

940

1.317

686

1.179

Oberösterreich

516

728

519

961

Salzburg

344

940

441

797

Steiermark

551

910

559

713

Tirol

796

1.728

1.946

1.288

Vorarlberg

794

334

1.229

408

Wien

173

328

91

256

Organe der Straßenaufsicht

1.427

-

1.336

-

Gesamt

6.176

6.869

7.520

6.210

 

Ersatzmauten, die durch Organe der Straßenaufsicht im Zuge von Vignettenkontrollen eingenommen werden, werden der ASFINAG unaufgeschlüsselt überwiesen, sodass für diesen Anteil der Ersatzmauteinnahmen der ASFINAG keine Aufgliederung nach Bundesländern erfolgt.

 

Gesonderte Aufzeichnungen über Einnahmen im Falle der Bestimmung des  § 21 BStMG werden nicht geführt, da die dort geregelte Verwaltungsübertretung nur in einer verschwindend geringen Zahl von Fällen verwirklicht wird.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Werner Faymann