1650/AB XXIII. GP
Eingelangt am 12.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Strache, Dr. Haimbuchner und weitere Abgeordnete haben am 12. Oktober 2007 unter der Nr. 1639/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „den Fall Arigona Zogaj und Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Einleitend ist anzumerken, dass hinsichltich der Fragen 88 bis 100 davon ausgegangen wird, dass wohl Mitglieder der Familie Zogaj und nicht - wie in der Anfrage angeführt - Zagoj gemeint sind.
Zu den Fragen 1 bis 28. 76 bis 78 und 85 bis 90 sowie 93:
Die in diesen Fragen zugrundeliegenden Sachverhalte sind Gegenstand von Ermittlungen im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft. Ich ersuche um Verständnis, dass ich im Hinblick darauf keine Auskünfte erteilen kann.
Zu den Fragen 29 bis 31. 44. 53. 54. 58 und 59:
Die Fragen betreffen nicht den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts.
Zu den Fragen 32 bis 36. 41 bis 43 und 45:
Die Beantwortung dieser Fragen steht der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit
sowie datenschutzrechtliche Gründe entgegen.
Zu Frage 37:
Ja.
Zu den Fragen 38 bis 40:
Es wurde am 12.10.2007 eine Anzeige gegen unbekannte Täter wegen Beihilfe zum
unbefugten Aufenthalt (§115 FPG) eingebracht.
Zu den Fragen 46 bis 49:
Für Arigona, Albin, Albana und Alban Zogaj liegen von der UNMIK ausgestellte Geburtsurkunden vor.
Zu den Fragen 50 bis 52:
Gemäß der Statistik des Bundeskriminalamtes wurden im Jahre 2006 76 Anzeigen wegen
§ 115 FPG, davon 3 gegen unbekannte Täter, eingebracht, 73 Fälle geklärt.
Zu den Fragen 55 bis 57:
Gemäß der Statistik des Bundeskriminalamtes wurden von Jänner bis Oktober 2007 179
Anzeigen wegen § 115 FPG, davon 33 gegen unbekannte Täter, eingebracht und 146 Fälle
geklärt.
Zu den Fragen 60 und 61:
Im Gespräch hat Pfarrer Friedl erklärt, dass er unmittelbar nach Aufnahme der jungen Frau
den Landeshauptmann von Oberösterreich informiert hat.
Zu Frage 62:
Ja.
Zu den Fragen 63 und 64:
Der Abschiebeauftrag von der BH Vöcklabruck wurde - nach dem Auftauchen eines Briefes
mit einer impliziten Suizidankündigung - am 30.09.2007 ausgesetzt.
Am 01.10.2007 wurde ein Antrag auf Abschiebungsaufschub eingebracht. Dieser Antrag und die zu Grunde liegenden Sachverhalte werden derzeit geprüft.
Zu Frage 65:
Nein.
Zu den Fragen 66 und 75:
Diese Aussage wurde gemacht, um die körperliche Sicherheit von Arigona Zogaj zu
gewährleisten und sie dazu zu veranlassen aufzutauchen.
Zu Frage 67:
Zum Zeitpunkt der Abschiebung lag keine derart spezifische Situation vor.
Zu den Fragen 68 bis 72:
Der VfGH entscheidet über ein Verfahren nach dem NAG.
Bei einer Abschiebung handelt es sich um eine Vollstreckungshandlung zur Umsetzung einer durchsetzbaren fremdenpolizeilichen Maßnahme nach den in § 46 FPG festgelegten Parametern.
Dabei - so auch im konkreten Fall - sind neben den im Gesetz definierten Voraussetzungen auch sonstige Begleitumstände zu berücksichtigen, was auch das Wesen der als „Ermessensbestimmung" vorliegenden Abschiebungsregelung ausmacht.
Es versteht sich von selbst, dass die faktische Aussetzung einer Abschiebung dann vorliegt, wenn die betreffende Person „untergetaucht" ist, zumal dann auch die Vollstreckungshandlung nicht durchgesetzt werden kann.
Im konkreten Fall Arigona Zogaj war zusätzlich zu berücksichtigen, dass durch das „Untertauchen" und der bekannten Begleitumstände eine vertrauensbildende Handlung zu setzen war, um einen Beitrag zur Deeskalation zu leisten.
Wie in anderen Sachverhaltskonstellationen zu Arigona Zogaj vorgegangen worden wäre, kann aus heutiger Sicht nicht beurteilt werden, da es sich dabei um reine Spekulationen
handelt. Wichtig ist vielmehr, dass durch die getroffene Vorgangsweise eine für den konkreten Einzelfall erfolgreiche Maßnahme getroffen wurde.
Zu den Fragen 73 und 74:
Derartige Statistiken werden nicht geführt.
Zu Frage 79:
Die verfahrensführende Behörde hat, gestützt auf § 46 Abs. 1 FPG, den Abschiebeauftrag
ausgesetzt. Im Übrigen verweise ich auf meine Antwort zu den Fragen 66 und 75.
Zu den Fragen 80 und 81:
Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mich am 8. Oktober abends über diesbezügliche Hinweise informiert. Nach dem Treffen des Landeshauptmannes mit der jungen Frau kam die endgültige Bestätigung.
Zu den Fragen 82 bis 84:
Die Behörde und die Exekutive wurden in den Morgenstunden des 10.10.2007 davon in
Kenntnis gesetzt.
Zu den Fragen 91 und 92:
Nach dem Informationsstand der Bezirksverwaltungsbehörde hatte Arigona Zogaj einen
Mopedführerscheinkurs in Ried (diese Angaben hat sie selbst bei einer Pressekonferenz
gemacht).
Zur Frage 94:
Das Bundesministerium für Inneres hat für Dzevat Zogaj, der sich im Jahr 2001 in Bundesbetreuung befand, Leistungen in der Höhe von insgesamt € 1.062,15 erbracht. Davon wurden € 880,00 für die Unterkunfts- und Verpflegungskosten, € 145,81 für die Krankenversicherungsbeiträge und € 36,34 für Röntgenleistungen aufgewendet.
Zu Frage 95:
Durch die Anmeldung zur Krankenversicherung am 07.11.2007, sind dem Bundesministerium für Inneres bis 19.11.2007 durch den Aufenthalt von Nurie Zogaj, Kosten in der Höhe von € 16,61 entstanden.
Zu den Fragen 96 bis 99:
In Ermangelung der Aufnahme in die Bundesbetreuung bzw. Grundversorgung sind dem Bundesministerium für Inneres keine Kosten durch den Aufenthalt von Albin, Alban, Albana und Alfredi Zogaj entstanden.
Zur Frage 100:
Dem Bundesministerium für Inneres sind durch die Nichtabschiebung von Arigona und Nurie
Zogaj und durch die Anmeldung zur Krankenversicherung durch die Grundversorgungsstelle
Oberösterreich am 07.11.2007 bis 19.11.2007 Kosten in der Höhe von insgesamt € 33,23
entstanden.