1656/AB XXIII. GP
Eingelangt am
13.12.2007
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möglich.
BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 25. Oktober 2007 unter der Nr. 1691/J-NR/2007 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Verwendung des Bundeswappens durch den ,Verein der Freunde der Wiener Polizei'" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Der Verein der „Freunde der Wiener Polizei" ist keine juristische Person gemäß § 4 Absatz 4 Wappengesetz, die durch Bundesgesetz berechtigt ist, das Bundeswappen zu führen oder der dieses Recht durch einen Verwaltungsakt auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen verliehen wurde.
§ 8
Wappengesetz normiert:
Wer
1. unbefugt das Bundeswappen führt,
2. unbefugt das Siegel der Republik Österreich oder Hartdruck- oder Farbstampiglien im Sinne des § 5 führt,
3. unbefugt die Dienstflagge des Bundes führt,
4. Abbildungen des Bundeswappens oder Abbildungen der Flagge der Republik Österreich oder die Flagge selbst in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach § 54 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,- Euro zu bestrafen. Über Berufungen entscheidet der Landeshauptmann.
Zuständig für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ist die sachlich und örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, somit der Magistrat Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk), da der Verein seinen Sitz in 1010 Wien hat. Von diesem wurden bereits entsprechende Schritte eingeleitet.
Im Übrigen bitte ich um Verständnis, dass weitere Ausführungen derzeit nicht getätigt werden können, da es sich um ein anhängiges Verfahren handelt.