1660/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.12.2007
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BM für Landesverteidigung

Textfeld: 	Mag. Norbert DARABOS	1090 WIEN
	BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG	Roßauer Lände 1
		norbert.darabos@bmlv.gv.at
Anfragebeantwortung

S91143/140-PMVD/2007                                                                                  14. Dezember 2007

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haubner, Kolleginnen und Kollegen haben am 17. Oktober 2007 unter der Nr. 1658/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "mögliche Änderungen im Bereich CORPORATE DESIGN/CORPORATE IDENTITY (CD/CI) des Österreichischen Bundesheeres" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1:

Ja, an einer generellen Neuregelung wird seit Frühjahr 2007 gearbeitet.


Zu 2:

Die Logoleiste wird zukünftig einheitlich in den Farben Rot und Weiß gehalten, da die Farbkombination rot-weiß-rot für das Österreichische Bundesheer als besonders identitätsstiftend erachtet wird.

Zu 3:

Nein.

Zu 4:

Ja. Die Farbe der militärischen Ausrüstung wird von der geplanten Adaption des Corporate Design nicht berührt.

Zu 5:

Nein.

Zu 6:

Die Gestaltung aller Elemente des Corporate Design erfolgt unter einheitlichen Gesichts­punkten, den sogenannten Werbekonstanten. Je stärker diese Konstanten in Form, Farbe und Position ausgeprägt sind, desto höher ist der Wiedererkennungswert bei den Rezipientinnen und Rezipienten. Die Festlegung des Corporate Design auf eine einheitliche Farb­kombination aus rot und weiß führt nicht nur zu einer Steigerung des Wiedererkennungs­wertes durch die Vereinheitlichung in der visuellen Kommunikation, sondern weckt auch stärkere Assoziationen zwischen dem Österreichischen Bundesheer und der Republik Österreich. Darüber hinaus werden die Druckkosten durch die Reduzierung auf die Farben Rot und Weiß deutlich gesenkt.


Zu 7:

Diese Frage berührt nicht den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landes­verteidigung, weshalb ich im Sinne von Art. 52 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 von einer Beantwortung Abstand nehme.