1662/AB XXIII. GP

Eingelangt am 17.12.2007
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

                                                                                                                                                  GZ: BMWF-10.000/0200-C/FV/2007

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Wien, 12. Dezember 2007

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1663/J-NR/2007 betreffend Barrierefreiheit in der akademischen Ausbildung, die die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen am 18. Oktober 2007 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Fragen 1 bis 3:

A.   Universitäten:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Curricula (früher Studienpläne) von den jeweiligen Curricularkommissionen (früher Studienkommissionen) autonom erstellt werden.

 

An den beiden Technischen Universitäten Wien und Graz ist der Bereich „Barrierefreies Bauen“ in den Curricula des Ausbildungsbereichs Architektur explizit verankert.

 

Von der Technischen Universität Wien wird dieser Bereich als solcher mit vertiefendem Charakter qualifiziert; er ist deshalb im Masterstudium vorgesehen. Das Masterstudium Architektur sieht im Wahlfachbereich „Allgemeine Wahlfächer und konstruktives Gestalten“ eine Vorlesung „Barrierefreies Bauen“ im Ausmaß von 1 Semesterstunde (1,5 ECTS) sowie einschlägige
Übungen („Barrierefreies Bauen 1“, „Barrierefreies Bauen 2“) im Ausmaß von insgesamt 2 Semesterstunden (2 ECTS) vor. Diese Lehrveranstaltungen können im Rahmen von freien Wahlfächern auch von Studierenden anderer einschlägiger Studien (z.B. Raumplanung und Raumordnung, Bauingenieurwesen) absolviert werden.

 

Auch die Technische Universität Graz bietet im Ausbildungsbereich Architektur Lehrveran-staltungen zu „Barrierefreiem Bauen“ an. Sie werden ebenfalls als Lehrveranstaltungen mit vertiefendem Charakter erachtet und sind deshalb im zweiten Studienabschnitt des Studienplans für das Diplomstudium Architektur angesiedelt. Im Rahmen des Wahlfächerkatalogs 2 – Gebäudelehre und Wohnen ist eine Vorlesung „Barrierefreies Bauen“ im Ausmaß von 2 Semesterstunden (3 ECTS) vorgesehen. Diese Lehrveranstaltung kann auch hier im Rahmen von freien Wahlfächern von Studierenden anderer einschlägiger Studien (z.B. Masterstudium Bau-ingenieurwesen – Konstruktiver Ingenieurbau, Masterstudium Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen) absolviert werden.

 

 

In den Curricula der Universität für angewandte Kunst (Diplomstudium Architektur), der Univer-sität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz (Diplomstudium Architektur, Bakkalaureats- und Magisterstudium Raum und Designstrategien) sowie der Akademie der bildenden Künste (Bachelorstudium Architektur) ist „Barrierefreies Bauen“ zwar nicht als eigene Lehrveranstaltung enthalten, doch setzen die in den Curricula festgehaltenen Ausbildungsziele voraus, dass dieser Bereich selbstverständlich im Laufe des Studiums in verschiedenen Fächern behandelt wird.

 

B.   Privatuniversitäten:

Seitens des Österreichischen Akkreditierungsrates (ÖAR) wurde mitgeteilt, dass an Privatuniversitäten bisher erst eine einschlägige Studienrichtung (nämlich Bachelor und Master „Innen-architektur und 3-dimensionale Gestaltung“) eingerichtet ist.  Die Berücksichtigung des Prinzips des barrierefreien Bauens im Curriculum dieser Studiengänge ist kein explizit festgelegtes Prüfkriterium des ÖAR. Die fachspezifische Begutachtung erfolgt durch inter-nationale Expert/innen, welche die Studiengänge im Hinblick auf internationale fachspezifische Standards beurteilen, wobei das Kriterium „Barrierefreiheit“ je nach Einschätzung der Expert/innen unterschiedlich relevant sein kann.

 

C.  Fachhochschulen:

Der für die Akkreditierung der FH-Studiengänge zuständige Fachhochschulrat (FHR) hat mitgeteilt, dass dem FHR keine Informationen vorliegen, ob das Prinzip der „Barrierefreiheit“ von
Bauten in den Curricula einschlägiger FH-Studiengänge Berücksichtigung findet. Auch wenn die Thematik als durchaus wichtig erschiene, sei darauf hinzuweisen, dass die gemäß § 12 Fachhochschul-Studiengesetz von den Erhaltern mit der Entwicklung der beantragten Studiengänge betrauten Personenkreise eine den Hochschulen entsprechende Autonomie besitzen.

 

Sowohl für den Bereich der Privatuniversitäten als auch für jenen der Fachhochschulen ist davon auszugehen, dass die „Barrierefreiheit von Bauten“ im Laufe relevanter Studien in verschiedenen Fächern behandelt werden wird, selbst wenn dies nicht in Form eigener Lehrveran-staltungen im jeweiligen Curriculum ausdrücklich ausgewiesen wird.

 

Der Bundesminister:

Dr. Johannes Hahn e.h.