1674/AB XXIII. GP

Eingelangt am 18.12.2007
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-10.000/0045-I/PR3/2007     DVR:0000175

 

An die

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

 

Parlament

1017   W i e n

 

Wien, 14. Dezember 2007

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1732/J-NR/2007 betreffend Weitere Fragen zum Pensionssicherungsbeitrag, die die Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde am 5. November 2007 an mich gerichtet haben, beehre ich mich  wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1 bis 3:

Was ist ein „weiterer Pensionsbeitrag“?

 

Sie schreiben in Ihrer Antwort, dass die Pensionssicherungsbeiträge der ÖBB-MitarbeiterInnen der Bund erhält?

Das stimmt zwar für die Gegenwart, aber nicht unbedingt für die Vergangenheit. In § 21 (3) des Bundesbahngesetzes in der Fassung vom 1.7.1996 heißt es in § 21 (3): „Die von den Bediensteten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen“.

Der Gesetzgeber benennt in dieser Fassung den zusätzlichen Beitrag der aktiven Beamten ausdrücklich als „weiteren Pensionsbeitrag“, denn im § 21 (3) heißt es zuvor:

„Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte; zusätzlich 3% ab 1. Juli 1996 bzw. 4% ab 1. Juli 1999 sind von den Österreichischen Bundesbahnen von den Aktivbezügen und von den Ruhebezügen als weiterer Pensionsbeitrag für diese aktiven Bediensteten bzw. Pensionssicherungsbeitrag für die Ruhegenussempfänger durch Beiträge der aktiven Bediensteten und Ruhegenussempfänger zu leisten“.

Aus der Systematik des § 21 in den vorherigen Fassungen ergibt sich, dass der Bund für seine im Bundesbahngesetz eingegangene Verpflichtung, den Pensionsaufwand für die Ruhe- und VersorgungsgenussempfängerInnen der ÖBB zu tragen, diesen einen Beitrag in der Höhe von (zunächst) 26% des Aufwands an Aktivbezügen abverlangte. Mit der Fassung von 1996 hat der Bund allerdings seine Verpflichtungen gegenüber den aktiven Bediensteten verändert („wie ein Ausfallbürge“).          

 

Aus der 1996 novellierten Fassung des § 21 (3) ist zudem abzuleiten, dass der Bund ab 1.7. 96 bzw. 1.7.99 eine weitere Maßnahme von den ÖBB verlangt: zusätzliche 3 % (bzw. 4% ab 99) von den Aktivbezügen als „weiterer Pensionsbeitrag“ bzw. als „Pensionssicherungsbeitrag“ für die Ruhegenussempfänger sind zu leisten.

Aus dieser Benennung geht zumindest klar hervor, dass der Gesetzgeber 1996 noch zwischen einem „weiteren Pensionsbeitrag“ für die aktiven Bediensteten und einem „Pensionssicherungsbeitrag“ für die Ruhegenussempfänger unterscheiden wollte.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Strukturenanpassungsgesetz 1996, in der auch das Bundesbahngesetz, § 21(3) novelliert wurde, heißt es dazu lapidar:

„Erhöhung des Pensionsbeitrages für Bundesbahnbeamte und Ruhegenussempfänger“.

 

Daraus ergeben sich folgende Fragen:

 

a)      Ist der „weitere Pensionsbeitrag“, der von den aktiven Bediensteten in den Jahren 1996

      (ab 1.7. 96) und 1997 eingehoben wurde, vom Unternehmen eingehoben worden?

b)      Ist der „weitere Pensionsbeitrag“ der Aktiven vom Unternehmen ÖBB einbehalten worden?

c)      Wenn nein, warum nicht?

d)      Wie wurde der letzte Satz des § 21(3) von den ÖBB im Hinblick auf die „weiteren                        

      Pensionsbeiträge“ interpretiert bzw. umgesetzt?

e)      Wie hoch waren die „weiteren Pensionsbeiträge“ der aktiven Bediensteten in den                           

      Jahren 1996 und 1997 in Summe?

f)        Wurde der „Pensionssicherungsbeitrag“ der RuhegenussempfängerInnen in den                              

      Jahren 1996 und 1997 von den ÖBB bei den Pensionszahlungen in Abzug gebracht?

g)      Wurden die „Pensionssicherungsbeiträge“ der RuhegenussempfängerInnen in den Jahren 1996 und 1997 von den ÖBB einbehalten?

h)      Wie hoch waren die „Pensionssicherungsbeiträge“ der RuhegenussempfängerInnen                        

       in den Jahren 1996 und 1997 in Summe?

i)        Warum wurde in der Regierungsvorlage bzw. den Erläuterungen zur Novelle der Begriff „weiterer Pensionsbeitrag“ für die aktiven Bediensteten verwendet?

j)        Teilen Sie unsere Auffassung, dass zwischen der Benennung „weiterer Pensions-

       beitrag“ und „Pensionsscherungsbeitrag“ ein Unterschied in Bezug auf die aus der

       jeweiligen Benennung entstehenden Rechtsfolgen besteht?

k)      Gab es in der Frage, ob „weiter Pensionsbeiträge“ der Aktiven an den Bund

      abzuliefern seien, damals Auffassungsunterschiede zwischen dem Bund und

      den Bundesbahnen?

 


Warum wird aus dem „weiteren Pensionsbeitrag“ der Aktiven ein „Pensionssicherungsbeitrag“?

 

Im November 1997 wurde im Rahmen des „Eisenbahnrechtsanpassungsgesetzes“ ohne Ministerialentwurf und nach langwierigen Ausschussberatungen die Pensionsregelung des Bundesbahngesetzes neuerlich und sehr umfassend geändert. Auch der § 21(3) wurde geändert und hieß ab 1998:

 

(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte und erhöht sich ab 1. Jänner 2003 jährlich um 0,13 Prozentpunkte des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte bis zu einem Betrag in Höhe von 30% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte. Er ist von den Österreichischen Bundesbahnen an den Bund zu leisten. Zusätzlich sind 3% bzw. 4% ab 1. Juli 1999 als Pensionssicherungsbeitrag von den aktiven Bundesbahnbeamten und Ruhegenussempfängern zu leisten. Die Pensionsbeiträge der aktiven Bundesbahnbeamten verbleiben beim Unternehmen.

 

Wegen des fehlenden Ministerialentwurfes bzw. einer Regierungsvorlage erschließen sich die Absichten der Novellierung auch nicht aus Erläuterungen. Jedenfalls wird die Klassifikation in „weitere Pensionsbeiträge“ für aktive Bedienstete und „Pensionssicherungsbeiträge“ für RuhegenussempfängerInnen aufgegeben und durch die einheitliche Bezeichnung „Pensionssicherungsbeiträge“ ersetzt.

 

Der Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes, den die ÖBB an den Bund abliefern müssen, wird – beginnend mit dem Jahr 2003 – jährlich um 0,13 Prozent erhöht.

 

Da es keine Erläuterungen zu diesem Teil der Novelle gibt, sind wir auf andere Interpretationen angewiesen. Eine solche findet sich im Bilanzbericht des ÖVP-Parlamentsklubs für das Jahr 1998, wo es zur Novelle heißt:

 

„Die Pensionssicherungsbeiträge werden zur Gänze an den Bund abgeführt. Durch diese Regelung wird die bestehende gesetzliche Regelung (§ 21 Abs. 3 BBG 1992) abgelöst, dass von den ÖBB vier Prozent der Aktivbezüge und der Ruhebezüge als weiterer Pensionsbeitrag bzw. Pensionssicherungsbeitrag durch Beiträge der aktiven Bediensteten und Ruhegenussempfänger zu leisten ist. Diese Regelung ist durch präzisere Bestimmungen ersetzt“.

 

Daraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber bzw. die Bundesregierung jedenfalls die ÖVP, das Bundesbahngesetz in diesem Punkt nicht für präzise gehalten haben – eine Auffassung, die wir teilen.

 

a)      Warum wurde die Benennung „weiterer Pensionsbeitrag“ für die aktiven Bediensteten durch die Bezeichnung „Pensionssicherungsbeitrag“ ersetzt?

b)      Welcher Unterschied liegt nach Auffassung Ihres Ministeriums in den beiden

      Bezeichnungen?

c)      Hat die Novellierung im Rahmen des „Eisenbahnrechtsanpassungsgesetzes“ tatsächlich bewirkt, dass ab 1998 die zusätzlichen Beiträge der aktiven Bediensteten (jetzt

      „Pensionssicherungsbeiträge“ genannt) an den Bund abgeliefert werden mussten –

      über die 26% des Aufwands an Aktivbezügen hinaus?

 

War der „weitere Pensionsbeitrag“ ein Wetteinsatz?

 

In den späteren Novellierungen des Bundesbahngesetzes (2000 ff.) wurden u.a. folgende neue zusätzliche Bestimmungen aufgenommen:

-        im § 21(3a) die Ausnahme, dass Beamte, die auf die Pensionsversorgung verzichten,

         keinen Pensionsbeitrag bzw. Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten haben sowie

-        im § 21(4b) die Bestimmung, wonach „rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und

         Pensionssicherungsbeiträge nicht zurückzuzahlen sind“.

 

Dass den Dienstgeber bei Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nach § 311 die Verpflichtung trifft, für seine DienstnehmerInnen einen genau festgelegten Betrag (Überweisungsbetrag) an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen, so ferne nicht die Dienstnehmer für die laufenden Versorgungsansprüche entschädigt wurden, ist klar. Diese Verpflichtung besteht ja unabhängig davon, ob und welche Beiträge die Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis geleistet haben.

 

Im konkreten Fall haben die Dienstnehmer nicht nur eigene Beiträge (an den Dienstgeber), sondern auch weitere Pensionsbeiträge bzw. Pensionssicherungsbeiträge geleistet, wobei unklar ist, an wen und wofür sie diese geleistet haben. Während die Pensionsbeiträge immer im Unternehmen verblieben, ist es zumindest unklar, ob die „weiteren Pensionsbeiträge“ bzw. Pensionssicherungsbeiträge der aktiven Beamten für bestimmte Zeit ebenfalls im Unternehmen verblieben.

 

a)      Wie ist die Bestimmung de § 21(3a) im Hinblick darauf zu verstehen, dass Beamte, die im Rahmen der Sonderabfertigungsaktionen der ÖBB aus dem Beamtenstatus ausgeschieden sind, ja auch auf ihre Ansprüche auf eine Pensionsversorgung durch die ÖBB verzichtet haben?

b)      Wurden „weitere Pensionsbeiträge“ bzw. „Pensionssicherungsbeiträge“, die zu keiner

      Pensionsversorgung führen, gemäß § 21(4b) zu Recht entrichtet oder werden sie wie

      ein verlorener Wettspieleinsatz behandelt?

c)      Bestehen Ihrer Auffassung nach für die „besonderen Pensionsbeiträge“ bzw. Pensionssicherungsbeiträge der aktiven Beamten, denen ja keine eigene oder zusätzliche Leistung der ÖBB oder des Bundes zugrunde liegt, von Seiten der ausgeschiedenen Bediensteten noch Ansprüche gegenüber dem Bund oder den ÖBB?

 

Antwort:

Soweit sich die Fragestellung auf die seinerzeitige Gesetzesvorbereitung zur Einführung eines weiteren Pensionsbeitrages richtet, möchte ich darauf hinweisen, dass die Initiative zur Vorbereitung der Regierungsvorlage eines Strukturanpassungsgesetzes 1996, und somit auch zu dessen Artikel 93 betreffend die Änderung des Bundesbahngesetzes 1992, nicht vom (damaligen) Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, sondern vom Bundesminister für Finanzen ausging. Weiteren pensionsrechtlichen Änderungen im Bundesbahngesetz 1992, die im Zusammenhang mit der nun vorliegenden parlamentarischen Anfrage relevant sind, lagen entweder parlamentarische Initiativen oder eine Vorbereitung durch das Bundeskanzleramt zugrunde. Die Zuständigkeit für die budgetäre Vorsorge zur Finanzierung der ÖBB-Pensionen obliegt dem Bundesminister für Finanzen.


Auch der operative Vollzug der angesprochenen pensionsrechtlichen Bestimmung obliegt nicht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sondern nach § 20 Abs. 1 Z 3 Bundesbahngesetz der ÖBB-Dienstleistungs GmbH. Ich habe daher eine Stellungnahme der ÖBB-Dienstleistungs GmbH zu den einzelnen Fragepunkten eingeholt, die ich Ihnen in der Beilage anschließen darf.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

Werner Faymann

 

 

 

 

Beilage

 


BEILAGE

 

Parlamentarische Anfrage 1.732

 

 

 

 

Frage 1a: Ist der „weitere Pensionsbeitrag“, der von den aktiven Bediensteten in den Jahren 1996 (ab 01.07.1996) und 1997 eingehoben wurde, vom Unternehmen eingehoben worden? 

 

Der Pensionsbeitrag der aktiven MitarbeiterInnen der ÖBB wurde ab 01.07.1996 um 1,75% erhöht. Dieser (erhöhte) Beitrag wurde von den aktiven MitarbeiterInnen eingehoben.

 

Das Unternehmen ÖBB hatte einen „weiteren“ Pensions(deckungs-)beitrag in Höhe von 3% (später 4%) zu bezahlen, der demnach durch die zuvor genannte Erhöhung des Pensionsbei­trages der MitarbeiterInnen nur teilweise gedeckt war.

 

 

Frage 1b: Ist der „weitere Pensionsbeitrag“ der Aktiven vom Unternehmen ÖBB einbehalten worden?

 

Nein, der „weitere Pensionsbeitrag“ (3%) war eine Abgabe der ÖBB, dieser wurde an den Bund abgeführt, die (um 1,75%) erhöhten Pensionsbeiträge der MitarbeiterInnen verblieben beim Unternehmen.

  

 

Frage 1c: wenn nein, warum nicht?

 

è siehe Frage 1d)

 

 

Frage 1d: Wie wurde der letzte Satz des § 21(3) von den ÖBB im Hinblick auf die „weiteren Pensionsbeiträge“ interpretiert bzw. umgesetzt?

 

Die ÖBB waren gesetzlich dazu verpflichtet, 26% des Aufwandes an Aktivbezügen an den Bund zu leisten, darüber hinaus mussten weitere 3% (später 4%) als „weiterer Pensionsbeitrag“ an den Bund abgeführt werden. Beiden Verpflichtungen ist der ÖBB-Konzern nachgekommen.

 

Frage 1e: Wie hoch waren die „weiteren Pensionsbeiträge“ der aktiven Bediensteten in den Jahren 1996 und 1997 in Summe?

 

Wie gesagt, handelte es sich um einen Beitrag des Unternehmens, nicht der MitarbeiterIn­nen.

 

Der seitens der ÖBB zu leistende „weitere Pensionsbeitrag“ im Zeitraum 01.07.1996 bis 31.12.1997 betrug € 57,44 MIO €. 

 

 

Frage 1f: Wurde der „Pensionssicherungsbeitrag“ der Ruhegenussempfän­gerIn­nen in den Jahren 1996 und 1997 von den ÖBB bei den Pensionszahlungen in Abzug gebracht?

 

Ja

 

Frage 1g: Wurden die Pensionssicherungsbeiträge der RuhegenussempfängerIn­nen in den Jahren 1996 und 1997 von den ÖBB einbehalten?

 

Nein, der Pensionssicherungsbeitrag war gemäß § 21 an den Bund abzuführen

 

Frage 1h: Wie hoch waren die „Pensionssicherungsbeiträge“ der RuhegenussempfängerInnen in den Jahren 1996 und 1997?

 

Von 01.07.1996 bis 31.12.1997 waren es  49,98 MIO €

 

Frage 1i: Warum wurde in der Regierungsvorlage bzw. den Erläuterungen zur Novelle der Begriff „weiterer Pensionsbeitrag“ für die aktiven Bediensteten verwendet?

 

Beim „weiteren Pensionsbeitrag“ handelte es sich um eine Zahlungsverpflichtung für die ÖBB, beim Pensionssicherungsbeitrag um eine Leistung des Ruhegenussempfängers. 

 

Frage 1j: Teilen Sie unsere Auffassung, dass zwischen der Benennung „weiterer Pensionsbeitrag“ und „Pensionssicherungsbeitrag“ ein Unterschied in Bezug auf die aus der jeweiligen Benennung entstehenden Rechtsfolgen besteht?

 

Siehe Frage 1i

 

Frage 1k: Gab es in der Frage, ob „weitere Pensionsbeiträge“ der Aktiven an den Bund abzuliefern seien, damals Auffassungsunterschiede zwischen dem Bund und den Bundesbahnen?

 

nein

 

Frage 2a: Warum wurde die Benennung „weitere Pensionsbeitrag“ für die aktiven Bediensteten durch die Bezeichnung „Pensionssicherungsbeiträge“ ersetzt?

 

Weil ab 01.01.1998 Schuldner dieses Zusatzbetrages nicht mehr die ÖBB, sondern der Mitarbeiter war. 

 

Frage 2b: Welcher Unterschied liegt in der Auffassung Ihres Ministeriums in den beiden Bezeichnungen?

 

Siehe 1i

 

Frage 2c: Hat die Novellierung im Rahmen des „Eisenbahnrechtsanpassungsgesetzes“ tatsächlich bewirkt, dass ab 1998 die zusätzlichen Beiträge der aktiven Bediensteten (jetzt „Pensionssicherungsbeiträge“ genannt) an den Bund abgeliefert werden mussten – über die 26% des Aufwands an Aktivbezügen hinaus?

 

Nein, eine Abfuhr des Betrages war bereits seit 1996 vorgeschrieben und wurde auch durchgeführt.

 

Frage 3a: Wie ist die Bestimmung des § 21 (3a) im Hinblick darauf zu verstehen, dass Beamte, die im Rahmen der Sonderabfertigungsaktionen der ÖBB aus dem Beamtenstatus ausgeschieden sind, ja auch auf ihre Ansprüche auf eine Pensionsversorgung durch die ÖBB verzichtet haben?

 

Die Bestimmung des § 21 (3a) hat mit den Sonderabfertigungsaktionen des ÖBB-Konzerns nichts zu tun.

 

Es handelt sich um eine Regelung, die bestimmt, dass ÖBB-Beamte, die ihr Dienstverhältnis aufrecht erhalten und aber trotzdem auf die Pensionsversorgung verzichten, keine derartigen Beiträge zu zahlen haben. § 21 (3a) regelt also ausschließlich die Beitragsleistung des Mitarbeiters während des aufrechten Dienstverhältnisses. 

 

 

Frage 3b: Wurden „weitere Pensionsbeiträge“ bzw. „Pensionssicherungsbei­träge“, die zu keiner Pensionsversorgung führen, gemäß § 21 (4b) zu Recht entrichtet oder werden sie wie ein verlorener Wettspieleinsatz behandelt?

 

Die Beitragsleistung des Unternehmens bzw.  der MitarbeiterInnen oder Ruhegenussem­pfänger folgt den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Frage 3c: Bestehen Ihrer Auffassung nach für die „besonderen Pensionsbeiträge“ bzw. Pensionssicherungsbeiträge der aktiven Beamten, denen ja keine eigene oder zusätzliche Leistung der ÖBB oder des Bundes zugrundliegt, von Seiten der ausgeschiedenen Bediensteten noch Ansprüche gegenüber dem Bund oder den ÖBB?

 

Nach der geltenden Rechtslage gemäß § 52 (4b) Bundesbahngesetzt: nein