1688/AB XXIII. GP

Eingelangt am 18.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Glawischnig-piesczek, Freundinnen und Freun-de haben am 16. November 2007 unter der Nr. 2131/J an mich eine schriftliche parla-mentarische Anfrage betreffend Kostenersatz für erfolgreiche Bürgerinitiativen vor dem Verfassungsgerichtshof gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2b:

Ø      Werden Sie die jüngste, nicht vorhersehbare Rechtssprechung des Verfassungs-gerichtshofes zur Frage des Kostenersatzes von Bürgerinitiativen nach dem UVP-G (VfGH V 40/06 vom 22. Juni 2007) zum Anlass nehmen, um eine Novel-lierung des Verfassungsgerichthofgesetzes vorzuschlagen, damit Bürgerinitiati-ven gleich wie andere VO-Anfechterlnnen hinsichtlich Kostenersatz behandelt werden müssen?

Ø      Welcher legistische Handlungsbedarf ergibt sich, um zumindest eine Gleichbe-handlung von Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen mit den Projektbetre-iberInnen oder anderen drittbeteiligten Parteien zu sichern?

In der Anfrage wird die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfGH 22.6.2007 V 40/06 vertretene Rechtsansicht, wonach Antragstellern gemäß § 24 Abs. 11 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (in der Folge: UVP-Gesetz) im Ver-ordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof kein Kostenersatzan-spruch zusteht, als nicht vorhersehbar" bezeichnet. Wie sich jedoch aus einer in der Anfrage selbst zitierten Passage dieses Erkenntnisses ergibt, wird dies vom Verfas-


sungsgerichtshof seit dem Jahr 2001 in ständiger Rechtsprechung vertreten, wobei er sich im ersten derartigen Erkenntnis auf den Standardkommentar zum UVP-Ge-setz von Raschauer aus dem Jahr 1995 beruft (VfSIg. 16.242/2001, S 1304). Von Unvorhersehbarkeit" kann unter diesen Umständen wohl kaum gesprochen werden.

Dass der Verfassungsgerichtshof diese Rechtsprechungslinie im Jahr 2001 einge-schlagen und seither aufrecht erhalten hat, ohne ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des § 61a VfGG oder anderer Bestimmungen einzuleiten, zeigt, dass er diese Rechtslage für verfassungsmäßig hält. Qualifiziert man die Anfechtungsbefug-nis gemäß § 24 Abs. 11 UVP-Gesetz als Instrument der abstrakten Normenkontrolle - und dies tut der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSIg. 16.242/2001 unter Be-rufung auf Raschauer - ist es auch nur konsequent, wenn im Bereich der abstrakten Normenkontrolle alle Anfechtungsbefugten gleich behandelt werden. Es erscheint daher bezeichnend, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSIg. 16.242/ 2001 auf die insofern gleichgelagerte Rechtslage bei Anträgen gemäß Art. 139 Abs. 1 zweiter Satz B-VG" verweist (wonach den nach dieser Bestimmung Anfechtungsbefugten ebenfalls kein Kostenersatzanspruch zusteht).

Im Übrigen ist § 24 Abs. 11 UVP-Gesetz - auch dies ergibt sich aus dem den Anlass für die Anfrage bildenden Erkenntnis VfGH 22.6.2007 V 40/06 - mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten und nur auf bestimmte Vorhaben weiter anzuwenden.

Zu Frage 2a:

Ø         Sind nach Ansicht des Bundeskanzleramtes aufgrund dieses Erkenntnisses auch für Bürgerinitiativen oder Nichtregierungsorganisationen nach dem Umweltver-träglichkeitsprüfungsgesetz in anderen Verfahren vor dem Verfassungsgerichts-hof oder dem Verwaltungsgerichtshof Schlechterstellungen in Fragen des Kos-tenersatzes nicht auszuschließen?

Grundsätzlich ergeben sich aus dem Erkenntnis keine Auswirkungen auf andere Verfahren. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geben kann.