1693/AB XXIII. GP

Eingelangt am 19.12.2007
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0104-Pr 1/2007

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1697/J-NR/2007

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Wolfgang Zanger und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „anhängiger Akt bei der Staatsanwaltschaft Graz“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Das Bundesministerium für Inneres, Büro für interne Angelegenheiten, hat die Staatsanwaltschaft Graz wiederholt unter der in der Einleitung dieser Anfrage zitierten Geschäftszahl schriftlich kontaktiert. Ein derartiges, mit „17. Februar 2006“ datiertes Schreiben liegt – nach dem mir vorliegenden Bericht der Anklagebehörde – im Tagebuch nicht ein. Mir ist dieses Schreiben, sofern es sich bei der genannten Datierung nicht bloß um einen Schreibfehler handelt, nicht bekannt.

Zu 2:

Ja.

Zu 3:

Die Staatsanwaltschaft Graz wurde auf Grund von Erhebungsberichten des (damaligen) Gendarmeriepostens Stainz vom 11. Mai und 3. Juni 2005 sowie einer Sachverhaltsdarstellung des Bundesministeriums für Inneres, Büro für interne Angelegenheiten vom 15. Juni 2005 samt Nachtragsbericht vom 15. Dezember 2005 befasst.

Zu 4 bis 7:

Die Anzeige stützte sich auf Medienberichte, wonach ein Kandidat im Zusammenhang mit einer Bürgermeisterwahl durch gefährliche Drohung zum Verzicht auf sein Gemeinderatsmandat gedrängt worden sei. Der einzige Zeuge dementierte gegenüber der Polizei, bedroht worden zu sein. Dessen ungeachtet erfüllten die mutmaßlichen Äußerungen nicht die Legaldefinition einer „gefährlichen Drohung“ gemäß § 74 Abs. 1 Z 5 StGB. Die Anzeige wurde daher sowohl aus Beweisgründen als auch aus rechtlichen Erwägungen gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt.

 

(Dr. Maria Berger)