1705/AB XXIII. GP

Eingelangt am 20.12.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0181-I/A/3/2007

Wien, am      18. Dezember 2007

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 1926/J der Abgeordneten Ursula Haubner, Sigisbert Dolinschek und Kollegen wie folgt:

 

 

Einleitend wird festgehalten, dass mit 1.1.2008 wesentliche Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld in Kraft treten. Einerseits wird es die Wahlmöglichkeit zwischen 3 Varianten hinsichtlich Bezugsdauer  bzw. -höhe geben, andererseits wird die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld als auch beim Zuschuss angehoben. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass der Zuschuss seit seiner Einführung eine Art Kredit ist und selbst bei Einhaltung der Zuverdienstgrenze später grundsätzlich zurückzuzahlen ist.

 

Fragen 1 und 2:

Die Regierungsparteien haben sich im Zuge der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes sowie im aktuellen Regierungsprogramm für eine Zuverdienstgrenze entschieden.

Ausgehend von der Tatsache, dass die gewünschte verstärkte Beteiligung der Väter an der Betreuungsarbeit eine Zuverdienstgrenze nötig macht, da sonst ohne Herabsetzung der Arbeitszeit und ohne tatsächliche Kindesbetreuung die Inanspruchnahme der vollen Bezugsdauer - unter Umständen auf Kosten der Frauen -  erfolgen würde, bin ich daher gegen eine Abschaffung.

 

Weiters darf nicht übersehen werden, dass eine Abschaffung der Zuverdienstgrenze den ohnehin verschuldeten Familienlastenausgleichsfonds mindestens um weitere 300 Mio. jährlich belasten würde.

 

Frage 3:

Nach der aktuell vorliegenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Kinderbetreuungsgeldgesetz konnten allfällige verfassungsrechtliche Bedenken bislang ausgeräumt werden. Eine Entscheidung hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Zuverdienstgrenze war bisher noch nicht erforderlich.

 

Da der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen jedoch immer wieder ausführt "dass dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtssprechung des Gerichtshofes [gemeint: Verfassungsgerichtshof] bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen ein großer Gestaltungsspielraum zukommt…", bin ich zuversichtlich, dass sich auch die Zuverdienstregelungen innerhalb dieses zulässigen Gestaltungsspielraumes bewegen.

 

Fragen 4 und 5:

Diese Zahlen sind nicht bekannt, da die Tätigkeiten betreffend die Überprüfung der Zuverdienstgrenze in den allgemeinen Administrationskosten mit umfasst sind und eine gesonderte Auswertung in keinem Verhältnis zum damit entstehenden Aufwand stünde.

 

Fragen 6, 9 und 10:

Die folgenden Daten gehen aus einer Umfrage bei den administrierenden Krankenversicherungsträgern hervor:

 

Einleitend wird angemerkt, dass die folgenden Tabellen eine Momentaufnahme darstellen, dh. dass die Erfassung eines Bescheides (in Spalte 2 und 3) noch keinen Rückschluss auf die endgültige Rückzahlung (Spalte 6 bzw. etwaige Ratenzahlung) zulässt.  


 

 2002

Anzahl der
erstellten Bescheide

Höhe Rückforderung gesamt

Höhe der einbezahlten Beträge (Vollzahlung)*

KBG

KBZu

KBG

KBZu

WGKK

31

242

€ 46.117,02

€ 206.171,38

€ 14.296,77

NÖGKK

24

170

€ 31.181,38

€ 152.548,17

€ 55.381,21

BGKK

1

19

€ 2.688,05

€ 20.543,18

€ 2.339,16

OÖGKK

15

144

€ 21.591,88

€ 138.219,32

€ 12.237,58

STGKK

6

103

€ 15.823,17

€ 97.672,48

€ 26.169,37

KGKK

5

51

€ 6.712,86

€ 44.365,65

€ 4.532,88

SGKK

7

38

€ 9.822,28

€ 30.917,09

€ 0,00

TGKK

4

31

€ 9.270,14

€ 30.447,20

€ 5.944,86

VGKK

5

26

€ 9.589,80

€ 30.318,18

€ 4.094,97

SVGW

13

17

€ 30.483,94

€ 15.507,89

€ 0,00

VAEB

0

13

€ 0,00

€ 13.648,52

€ 2.745,14

BVA

22

24

€ 24.500,00

€ 25.250,00

€ 509,04

SVB

1

13

€ 4.344,47

€ 16.525,62

€ 10.798,37

Summe

134

891

€ 212.124,99

€ 822.134,68

€ 139.049,35

 

 

 2003

Anzahl der
erstellten Bescheide

Höhe Rückforderung gesamt

Höhe der einbezahlten Beträge (Vollzahlung)*

KBG

KBZu

KBG

KBZu

WGKK

0

0

€ 0,00

€ 0,00

€ 0,00

NÖGKK

30

404

€ 74.379,19

€ 547.685,19

€ 64.884,73

BGKK

0

0

€ 0,00

€ 0,00

€ 0,00

OÖGKK

0

0

€ 0,00

€ 0,00

€ 0,00

STGKK

0

0

€ 0,00

€ 0,00

€ 0,00

KGKK

11

132

€ 16.738,51

€ 198.461,84

€ 1.496,82

SGKK

0

0

€ 0,00

€ 0,00

€ 0,00

TGKK

0

0

€ 0,00

€ 0,00

€ 0,00

VGKK

12

68

€ 46.917,37

€ 94.369,48

€ 29.489,48

SVGW

58

35

€ 218.513,25

€ 54.707,76

€ 6.576,41

VAEB

0

24

€ 0,00

€ 38.458,10

€ 4.510,76

BVA

16

25

€ 60.500,00

€ 30.000,00

€ 0,00

SVB

7

13

€ 37.124,15

€ 24.310,65

€ 12.382,48

Summe

134

701

€ 454.172,47

€ 987.993,02

€ 119.340,68

 

* Berücksichtigt sind nur Einzahlungen von Personen, die den gesamten Betrag auf ein Mal zahlen, eingezahlte Raten sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Aufwandes nicht bezifferbar.

 

Härtefälle gemäß lit. a der KBGG - Härtefälleverordnung erfordern im Gegensatz zu lit. b keine Bescheiderstellung, daher stehen die nachgefragten Daten nicht zur Verfügung.

 

Frage 7:

1.331,41 Euro

 

Frage 8:

Abgesehen von den nicht bekannten Verwaltungskosten (siehe auch zu Frage 4 und 5) würden sich die Kosten pro Kalenderjahr durch die damit einhergehende volle Beanspruchung der Leistung in der maximalen Bezugsdauer um mind. 300 Mio. Euro pro Jahr steigern.

 

Frage 11:

Derzeit sind 274 eingereicht.

 

Frage 12:

Bei Anwendung der KBGG-Härtefälle – Verordnung wird, abhängig von lit. a oder b, entweder kein Bescheid erstellt oder es muss dieser zunächst rechtskräftig werden, ehe die Schadensrichtlinien des Bundes Anwendung finden können.

 

Frage 13:

Der Fall war mir bisher nicht bekannt, laut Auskunft der Gebietskrankenkasse handelte es sich allerdings um einen Daten-Übermittlungsfehler und der Fall konnte bereits berichtigt werden, dh. die Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht.

 

Frage 14:

Es handelt es sich um einen – in seinen Grundzügen - allgemeinen Rückforderungsfall, da der zweite Elternteil die Zuverdienstgrenze um nahezu 100 % überstiegen hat. Da der Fall auf Grund der Klage der Kindesmutter gerichtsanhängig ist, kann dazu keine Stellungnahme abgegeben werden.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin