172/AB XXIII. GP
Eingelangt am 13.02.2007
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BM für Land –und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0113 -I 3/2006
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 12.2.2007

Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Brigid Weinzinger,
Kolleginnen und Kollegen vom 13. Dezember 2006, Nr. 159/J,
betreffend Förderung für Ausstieg aus der Käfighaltung von
Legehennen im Programm ländliche Entwicklung
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Brigid Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen vom 13. Dezember 2006, Nr. 159/J, betreffend Förderung für Ausstieg aus der Käfighaltung von Legehennen im Programm ländliche Entwicklung, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Grundsätzliches:
Voranzustellen ist, dass das Österreichische Tierschutzgesetz mit 1.1.2009 die Käfighaltung für Legehennen verbietet. Nach der Richtlinie 1999/74 wird europaweit allerdings erst drei Jahre später – mit 1.1.2012 – die Käfighaltung verboten sein. Dieser Umstand stellt eine massive Belastung für die Branche dar. Auch hinsichtlich des Imports von ausländischen Eiern aus Käfighaltung ist das geltende Gemeinschaftsrecht zu beachten, welches auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten untersagt. Um einen Anreiz für die Käfighalter zu bieten, möglichst vorzeitig auf alternative Haltungssysteme umzustellen, und um die Konsumenten auch in Zukunft mit österreichischen Eiern in ausreichendem Maße zu versorgen, wurden spezielle Förderungsmaßnahmen angeboten.
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Berechnung der Obergrenze der anrechenbaren Kosten wurde in der Anfrage falsch interpretiert. Grundsätzlich steht jedem Unternehmen ein Rahmen für anrechenbare Kosten von bis zu 750.000 € zur Verfügung, der sich je vernichtetem Käfigplatz (also je Henne) um 3 € bis zur Gesamthöchstgrenze von 1.250.000 € erhöht. Somit handelt es sich dabei nicht um die Förderhöhe, sondern lediglich um eine Deckelung der anrechenbaren Kosten, von denen die Förderung berechnet wird.
Mit der Bestimmung, dass die Käfige vernichtet werden müssen und mit diesem Zuschlag auf die anrechenbaren Kosten soll verhindert werden, dass gebrauchte ausgeschiedene Käfige weiterverkauft und anderswo in Produktion genommen werden. Es darf darauf hingewiesen werden, dass eine Förderung nur erfolgt, wenn die Produktion weitergeführt wird, es handelt sich um keine Ausstiegsförderung. Die Obergrenzen erlauben es kleineren Unternehmen den Umstieg vorzunehmen, deckeln aber gerade bei großen Eierproduzenten die lukrierbare Förderung.
Zu Frage 3:
Es wurde von einem Bestand von ca. 2,5 Mio. Legehennen und 1 Mio. Junghennen in Käfigen vor der Umstellung ausgegangen, wobei anzunehmen ist, dass aufgrund der schwierigen Lage am Eiermarkt und dem hohen Druck von im Ausland weiterhin legal produzierten konventionellen Eiern sowohl mengenmäßig als auch hinsichtlich des Preisniveaus nicht alle Erzeuger von Eiern aus konventioneller Haltung umstellen werden. Der Gesamtförderaufwand wird mit höchstens 16,8 Mio. € vom Anlaufen der Förderung bis in das Jahr 2008 angenommen.
Zu Frage 4:
Obwohl größere Betriebe höhere Umstellungsverluste haben, ist die Förderhöhe in den Förderrichtlinien zur Umstiegsförderung gedeckelt, sodass kleine Betriebe im Verhältnis stärker gefördert werden und dadurch eine Wettbewerbsverzerrung aufgrund der Kostendegression bei größeren Betrieben vermieden wird.
Zu Frage 5:
Die Eigenversorgung mit Frischeiern in Österreich beträgt knapp 75 %, daher liegt schon jetzt eine Unterversorgung mit österreichischer Ware vor. Der Preis in Österreich orientiert sich auf Grund des IGH am gemeinsamen Markt (Weser-Ems Notierung, Deutschland). Das AMA-Gütesiegel für Frischeier schließt Käfigware dezidiert bereits seit 2004 aus. Überdies werden von meinem Ressort zahlreiche Initiativen unterstützt, die in Österreich Eier aus alternativen Haltungen bewerben (Essen ohne Käfig; Gütezeichen „Tierschutz geprüft“, Bio).
Seit Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes ist die Nachfragesituation seitens des Lebensmitteleinzelhandels in Österreich laut Branchenvertretern von einer massiven Verlagerung von konventionellen Eiern zu Eiern aus alternativen Haltungsformen gekennzeichnet, die mit heimischen Kapazitäten noch nicht gedeckt werden kann.
Damit zeigt sich schon vor Eintreten des Verbots der Käfighaltung in Österreich eine deutliche Signalwirkung und damit ein Erfolg des bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes. Die damit eingetretene Wettbewerbslage sollte bereits etablierte Erzeuger von Eiern aus alternativen Haltungssystemen begünstigen.
Zu Frage 6:
Entsprechende Regelungen sind auf europäischer Ebene zu treffen und sind auch Bestandteil des Tierschutzaktionsplanes der Europäischen Kommission (EK). Ich habe Forderungen nach verbesserter Kennzeichnung nach Haltungsformen stets unterstützt und werde dies auch in Zukunft tun.
Zu Frage 7:
Der Feststellung, dass eine Spreizung der Förderung um 5 Prozentpunkte „nur unwesentlich“ im Hinblick auf die Anreizwirkung wäre, kann nicht gefolgt werden. Wie in der Anfrage vorgerechnet, bewegt sich die Förderung – je nach Voraussetzungen – tatsächlich zwischen 5 und 15 %. Eine jährliche Förderung von Freilandbetrieben wäre – abgesehen von jenen Maßnahmen, die ohnedies im Agrarumweltprogramm abgedeckt sind – eine Betriebsbeihilfe und mit dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union nicht vereinbar.
Zu Frage 8:
Neben den Investitionsförderungen im Rahmen der Maßnahme „Modernisierung von landwirtschaftlichen Betrieben“ können im Bereich der Maßnahme „Unterstützung von Landwirten die sich an Lebensmittelqualitätsregelungen beteiligen“ Betrieben Teilnahmekosten (fixe Kosten wie Mitgliedsbeiträge und Kontrollkosten) bezuschusst werden. Voraussetzung ist die Anerkennung der Lebensmittelqualitätsregelung, in deren Rahmen ein über dem gesetzlichen Niveau geforderter Standard verankert sein muss. Da es sich dabei um eine neu einzuführende Maßnahme handelt, können die Kosten, die speziell Anforderungen an die Tierhaltung betreffen, derzeit noch nicht abschließend beziffert werden.
Im Rahmen des neuen Österreichischen Agrarumweltprogramms (ÖPUL 2007) sollen auch verschiedene Zielsetzungen betreffend Tierschutz umgesetzt werden. Dabei sind an bereits bestehenden und weitergeführten Maßnahmen insbesondere die "Biologische Wirtschaftsweise" und die "Alpung und Behirtung" zu nennen. In beiden Maßnahmen werden Haltungsformen unterstützt, die deutlich über die Vorgaben des Tierschutzgesetzes hinausgehen. Der Anteil dieser zwei Maßnahmen am Gesamtvolumen des Programms wird nach derzeitigen Schätzungen mehr als 20 % betragen, wobei berücksichtigt werden muss, dass der "Tierschutz" bei diesen Maßnahmen nur ein Teilaspekt von vielen ist (z. B. Grundwasserschutz, Klimaschutz, Erhalt der Kulturlandschaft oder Förderung der Biodiversität).
Auf Basis von Artikel 40 der VO 1698/2005 soll ab 2007 in Österreich erstmals auch im Rahmen des Agrarumweltprogramms eine zusätzliche Tierschutzmaßnahme angeboten werden. Derzeit wird diese Maßnahme für die Bundesländer Kärnten, Tirol und Vorarlberg vorgesehen. Sie betrifft die Förderung von Auslauf und Weidehaltung bei Rindern, Schafen und Ziegen. Auch bei dieser Maßnahme gilt der Grundsatz, dass nur Auflagen gefördert werden können, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen. Da es sich um eine neu angebotene Maßnahme handelt, ist eine Schätzung des Finanzbedarfes nur schwer möglich, es wird aber mit einem Finanzbedarf von zumindest 6 Mio. € pro Jahr gerechnet.
Zu Frage 9:
Neben den allgemeinen Fördervoraussetzungen für die Förderung von Investitionen im Rahmen der Maßnahme „Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe“ sind bei Umstellung auf besonders tierfreundliche Stallungen die Bestimmungen des Merkblattes „Gehobener Tiergerechtheitsstandard für die bäuerliche Nutztierhaltung“ einzuhalten. Der entsprechende Entwurf wurde, wie am letzten Dialogtag zugesagt, übermittelt.
Unterschiede zum bisherigen Merkblatt
– Anpassung an die Anforderungen des Tierschutzgesetzes
– Niveau zwischen gesetzlichem Mindeststandard und Biostandards
– Zusätzliche Berücksichtigung neuer Tierarten und Nutzungsrichtungen (Schafe, Ziegen, Puten, Gänse, Enten, Junghennen, Geflügelelterntiere)
– Vereinfachter Aufbau
– Gleiche Grundsatzforderungen wie bisher – Gruppen-/ Laufstallhaltung, eingestreuter planbefestigter Liegebereich, Freigeländezugang
Zu den Fragen 10 und 11:
Die Möglichkeit des Zuganges zu einem Außenscharrraum liegt wesentlich über dem gesetzlich erforderlichen Niveau in der Geflügelhaltung und wird daher genauso wie der Freigeländezugang als Parameter für eine besonders tierfreundliche Legehennenhaltung herangezogen.
Der Bundesminister: