1727/AB XXIII. GP
Eingelangt am
21.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am 7. November 2007 unter der Nr. 1748/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe) - Sicherheits-Outsourcing gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Eingangs halte ich fest, dass sich die vorliegende Anfrage zum Teil auf Sachverhalte im Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeri-ums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für europäische und in-ternationale Angelegenheiten bezieht. Auf die diesbezüglich an den Herrn Bundesmi-nister für Inneres, den Herrn Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Frau Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten gestellten par-lamentarischen Anfragen 1609/J, 1662/J und 1749/J wird hingewiesen.
Zu den Fragen 1 bis 3 und 5:
Ø Wo liegen aus Sicht des Bundeskanzleramtes nach europäischem (Verfassungs-) Recht - nicht zuletzt in Anbetracht des vermehrten Einsatzes von privaten Sicher-heitsunternehmen in Krisen- und Kriegsgebieten - die Grenzen der Übertragung von staatlichen Sicherheitsaufgaben auf private Sicherheitsunternehmen (Sicher-heits-Outsourcing) ?
Ø Welche Probleme sehen Sie in Europa, wenn durch EU-Mitgliedsstaaten weitere staatliche Sicherheitsaufgaben privatisiert und private Sicherheitsunternehmen von diesen Staaten im militärischen Umfeld in Krisen- und Kriegsgebieten eingesetzt werden?
Ø Können aus Sicht des Bundeskanzleramtes Personen, die zur Ausübung des Si-cherheitsgewerbes in Österreich berechtigt sind, ihre Unternehmensleistungen in Drittstaaten sowie in Krisen- und Kriegsgebieten (z.B. Irak) anbieten und damit auch ihre Mitarbeiter dort einsetzen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Wenn nein, welche gesetzlichen Bestimmungen verbieten dies?
Ø Mit welchen rechtlichen Sanktionen haben Österreicher zu rechnen, die direkt an kriegerischen Handlungen im Ausland in Krisen- oder Kriegsgebieten (wie bei-spielsweise im Irak) beteiligt sind bzw. waren?
Diese Fragen betreffen keinen Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes.
Zu Frage 4:
Ø Mit welchen rechtlichen Sanktionen haben Österreicher zu rechnen, die als Zivil-personen oder Söldner privater ausländischer Sicherheitsunternehmen im Ausland in Krisen- oder Kriegsgebieten (wie beispielsweise im Irak) tätig sind?
Im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes sind keine diesbezüglichen Sanktio-nen vorgesehen.
Zu den Fragen 6 und 7:
Ø Welche Maßnahmen können auf europäischer Ebene ergriffen werden, um ein weiteres „Sicherheits- bzw. Kriegs-Outsourcing" durch EU-Mitgliedsstaaten (z.B. England) zu verhindern?
Ø Welche Maßnahmen können auf europäischer Ebene ergriffen werden, um den zunehmenden Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen in Krisen- und Kriegs-gebieten (z.B. Irak) zu verhindern?
Die aufgeworfenen Fragen fallen nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzler-amtes. Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 1749/J durch die Frau Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenhei-ten.
Zu Frage 8 :
Ø Welche verfassungsrechtlichen Probleme sehen Sie in Österreich bei weiteren Ausgliederungen im Sicherheitsbereich und der Übertragung dieser Aufgaben an private Sicherheitsunternehmen ?
Hat sich an der Beantwortung der Fragen 7. und 9. in der AB 4596/AB XXII.GP et-was geändert?
Gegenüber der Beantwortung der Fragen 7 und 9 in der parlamentarischen Anfrage 4659/J vom 14. Juli 2006 hat sich nichts geändert. Ich wiederhole daher die damalige Beantwortung:
„Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung seit dem Grund-satzerkenntnis betreffend die Austro Control GmbH mit den verfassungsrechtli-chen Grenzen der Zulässigkeit der Betrauung privater Personen mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung wiederkehrend auseinander gesetzt. Im Wesentlichen hat er dabei festgehalten, dass eine derartige Übertragung nur dann zulässig ist wenn hiebei dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot und dem Effizienzgebot entsprochen wird, eine entsprechende Ingerenzmöglichkeit des Bundesministers als oberstes Organ im Hinblick auf dessen Leitungs- und Or-ganisationsverantwortung hinreichend gesichert ist, weiters lediglich bloß verein-zelte Aufgaben übertragen werden und es sich dabei auch um keinen Kernbereich der staatlichen Verwaltung handelt. Dem Kernbereich der staatlichen Verwaltung hat der Verfassungsgerichtshof bisher in seiner Rechtsprechung beispielsweise zugeordnet die Vorsorge für die Sicherheit im Inneren und nach außen, die Ausü-bung der (Verwaltungs-)Strafgewalt, außenpolitische Beziehungen zu anderen Staaten sowie bestimmte Verpflichtungen individualisierende Aufgaben, die be-stimmte Grundrechtseingriffe bewirken. Eine darüber hinausgehende Position zur Ausgliederung bzw. Privatisierung von Sicherheitsaufgaben hat der Verfassungs-gerichtshof (noch) nicht entwickelt."
Zu Frage 9:
Ø Dürfen Berufsdetektive - insbesondere aufgrund datenschutzrechtlicher Bestim-mungen und der Persönlichkeitsrechte - ohne Zustimmung Betroffener bei ihrer gewerblichen Tätigkeit alle technischen Mittel zum Abhören, zum Filmen (Video-überwachung) und zur Lokalisierung von Personen verwenden?
Da das Datenschutzgesetz 2000 technologieneutral formuliert ist, kommt es im Hin-blick auf die datenschutzrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts nicht auf die je-weils eingesetzten technischen Mittel an.
Zu Frage 10:
Ø In welchen Fällen ist eine Genehmigung (bzw. Vorabkontrolle) durch die DSK erforderlich?
Die Voraussetzungen, unter denen eine Datenverwendung einer Meldepflicht an die Datenschutzkommission unterliegt, sind in § 18 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 auf-gelistet. Eine Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen hat grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall und auf Basis einer verlässlichen Erforschung des maßgebli-
chen Sachverhalts zu erfolgen und kann nicht abstrakt für die Tätigkeit einer be-stimmten Berufsgruppe erfolgen. Hinsichtlich der - ebenfalls angeführten - Video-überwachung eines öffentlichen Raumes durch Sicherheitsunternehmen oder einen Privatdetektiv ist darauf hinzuweisen, dass Videoaufzeichnungen auch Aufschluss über Gesundheitsdaten bzw. rassische oder ethnische Herkunft bieten können und daher potentiell sensible Daten darstellen können. Überdies kann es sich hiebei auch um die Aufzeichnung strafrechtlich relevanter Daten handeln. Das bedeutet, dass in diesen Fällen gemäß § 18 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 grundsätzlich eine Melde-pflicht an die Datenschutzkommission besteht, der eine abschließende Beurteilung obliegt (Vorabkontrolle).
Zu den Fragen 11 bis 13, 15 und 17:
Ø In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2003, 2004, 2005 und 2006 die Daten-schutzkommission mit datenschutzrechtlichen Beschwerden befasst, welche die Tätigkeit von Personen, die das Sicherheitsgewerbe ausüben oder deren Mitar-beiterInnen betrafen (Aufschlüsselung auf Jahre)?
Ø Wie oft wurde in diesen Jahren wegen Verweigerung des Auskunftsrechts (§ 26 DSG) von Betroffenen die Datenschutzkommission angerufen (Aufschlüsselung auf Jahre)?
Ø Wie viele Gewerbetreibende, die das Sicherheitsgewerbe ausüben, haben eine Meldung nach §17 Abs. 1 Datenschutzgesetz im Jahr 2006 an die Datenschutz-kommission erstattet (Aufschlüsselung der Gewerbetreibenden auf die einzelnen Bundesländer)?
Ø In wie vielen Fällen erfolgte im Jahr 2006 bei Datenanwendungen durch Gewer-betreibende des Sicherheitsgewerbes eine Vorabkontrolle durch die Datenschutz-kommission(§18Abs.2DSG)? Welche Datenanwendungen betraf dies?
Ø Wie viele Personen haben sich 2006 wegen einer behaupteten Verletzung ihre Datenschutzrechte durch Personen, die das Sicherheitsgewerbe ausüben (Be-rufsdetektiv)nach § 30 DSG an die Datenschutzkommission gewandt? Wie hat die Datenschutzkommission jeweils entschieden?
Da die Datenschutzkommission als unabhängige Kollegialbehörde eingerichtet ist, betreffen diese Fragen keine Angelegenheit der Geschäftsführung des Bundeskanz-lers im Sinne des Art. 52 B-VG und des § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975.
Zu Frage 14:
Ø Wie viele Gewerbetreibende, die das Sicherheitsgewerbe ausüben, haben im Jahr 2006 Meldungen beim Datenverarbeitungsregister (DSK) erstattet (Aufschlüsse-lung der Gewerbetreibenden auf die einzelnen Bundesländer)? Wie viele Datenanwendungen wurden insgesamt von Personen, die das Sicher-heitsgewerbe ausüben, gemeldet?
Das Datenverarbeitungsregister ist bei der Datenschutzkommission eingerichtet, da- her betrifft auch diese Frage keine Angelegenheit der Geschäftsführung des Bundes- kanzlers im Sinne des Art. 52 B-VG und des § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975.
Zu Frage 16:
Ø Benötigt ein privates Sicherheitsunternehmen oder ein Privatdetektiv für die Überwachung einer Zielperson im öffentlichen Raum mittels einer „Videokamera" die Zustimmung der Datenschutzkommission? Wenn nein, warum nicht?
Ø Wenn ja, wie viele diesbezügliche Anträge nach §18 Abs. 2 DSG wurden im Jahr 2006 bei der DSK durch Personen, die das Sicherheitsgewerbe ausüben gestellt? Wie viele Anträge wurden genehmigt? Welche Auflagen wurden jeweils erteilt?
Wie auch schon in der Beantwortung zur Frage 10 ausgeführt, betrifft die angeführte Datenverwendung - nämlich die Videoüberwachung eines öffentlichen Raumes durch Sicherheitsunternehmen oder einen Privatdetektiv - potentiell sensible Daten, da Videoaufzeichnungen auch Aufschluss über Gesundheitsdaten bzw. rassische oder ethnische Herkunft bieten können. Überdies kann es sich hiebei auch um die Aufzeichnung strafrechtlich relevanter Daten handeln. Das bedeutet, dass gemäß § 18 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 grundsätzlich eine Meldepflicht an die Daten-schutzkommission besteht, der eine abschließende Beurteilung obliegt (Vorabkon-trolle).
Hinsichtlich der Frage nach den gemäß § 18 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 gestell-ten diesbezüglichen Anträgen ist wiederum darauf zu verweisen, dass die Daten-schutzkommission als unabhängige Kollegialbehörde eingerichtet ist und diese Frage daher keine Angelegenheit der Geschäftsführung des Bundeskanzlers im Sinne des Art. 52 B-VG darstellt.