1729/AB XXIII. GP
Eingelangt am 21.12.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 18. Dezember 2007
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0194-IK/1a/2007
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1680/J betreffend Nichteinhaltung von wichtigen europäischen und bundesgesetzlichen Umsetzungsfristen im Bereich Lärmschutz, welche die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen am 23. Oktober 2007 an mich richteten, stelle ich einleitend fest:
Betreffend die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie RL 2002/49/EG sind bundesrechtlich keine legistischen Maßnahmen mehr offen. Die Umsetzung erfolgte mit Kundmachung des Bundes-LärmG, BGBl. I Nr. 60/2005, und der darauf aufbauenden Bundes-LärmV, BGBl. II Nr. 144/2006. Ergänzende Bestimmungen für gewerb-liche Betriebsanlagen wurden mit der Anlagenrechtsnovelle 2006, BGBl. I Nr. 84/2006, in § 84i GewO 1994 integriert.
Antwort zu den Punkten 1 bis 12 der Anfrage:
Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind bei der Erstellung der Lärmkarten zwei Bereiche zu berücksichtigen, einerseits jener der Aufbereitungsanlagen gem. Mineralrohstoffgesetz (MinroG) und andererseits jener der Gelände für industrielle Tätigkeiten gem. Gewerbeordnung 1994 (GewO).
Was die Aufbereitungsanlagen nach MinroG betrifft, so hatten gem. § 222a Abs. 1 zweiter Satz MinroG Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250.000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen bis spätestens 1. Dezember 2006 zu melden; die Meldungen waren an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten. Da es keine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250.000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl gibt, sind keine Meldungen erfolgt und war auch nichts weiter zu veranlassen.
Was den Bereich der Gelände für industrielle Tätigkeiten in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern betrifft, so ist hiervon gemäß § 11 Abs. 1 Bundes-LärmV ausschließlich der Ballungsraum Wien umfasst. Die zuständigen Landeshauptleute für Wien und Niederösterreich wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Schreiben vom 14. Mai 2007 auf die Bestimmung des § 84i GewO 1994 hingewiesen und dringend ersucht, die Übermittlung der Lärmmeldungen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu veranlassen.
Nach eingehenden Gesprächen hat sich die Magistratsabteilung 22 der Stadt Wien bereit erklärt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die für die in Rede stehenden IPPC-Anlagen erforderlichen Lärmkarten unter Nutzung von Synergien im Rahmen ihrer sonstigen diesbezüglichen Tätigkeiten zu erstellen. Die Erarbeitung der Lärmkarten für den Ballungsraum Wien ist damit vor Fertigstellung. Die Verzögerungen erklären sich durch teils verspätete Übermittlung von Meldungen sowie die umfangreiche abzustimmende und zu bearbeitende Datenmenge.
Erst nach Vorliegen der Lärmkarten kann entschieden werden, ob eine Aktions-planung erforderlich ist.
Die Notwendigkeit einer Aktionsplanung ist allerdings wenig wahrscheinlich, da die Gewerbeordnung in ihren Bestimmungen strenge Maßstäbe für den Nachbarschaftsschutz anlegt und deshalb davon auszugehen ist, dass die Vorgaben des Bundesumgebungslärmschutzrechtes bzw. der zugrunde liegenden EU-Richtlinie bereits erfüllt sind.
Auf Grund der aus schalltechnischer Sicht großen Entfernung des Ballungsraumes Wien zur österreichischen Staatsgrenze ist keine Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten erforderlich.
Im Übrigen darf ich auf die Beantwortung der Anfrage 1681/J durch den Herrn Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verweisen.