1732/AB XXIII. GP

Eingelangt am 21.12.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 18. Dezember 2007

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0208-IK/1a/2007

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1930/J betreffend Mobbing, welche die Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen am 8. November 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1, 3, 4 und 9 der Anfrage:

 

Im Jahr 2006 wurde der Dienstbehörde einer nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ein Fall von Mobbing angezeigt. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen konnte der Mobbing-Vorwurf in weiterer Folge nicht verifiziert werden.

 

 


Antwort zu den Punkten 2, 5, 6 und 10 der Anfrage:

 

Im Jahr 2007 wurden bis zum Stichtag 1. Oktober 2007 der Dienstbehörde einer nachgeordneten Dienststelle zwei Fälle von Mobbing gemeldet. In beiden Fällen wird versucht durch eine speziell geschulte Mitarbeiterin, die als Ansprechperson für Mobbing-Fragen zur Verfügung steht, die angezeigten Sachverhalte zu verifizieren und eine Lösung herbeizuführen.

 

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

 

Bei dem im Jahr 2006 angezeigten Fall konnte der Tatbestand Mobbing nicht verifiziert werden, weshalb weder eine Opfer- noch Täterrolle gegeben war. Die aus den im Jahr 2007 angezeigten Mobbingfällen resultierenden Verfahren sind noch im Gange, weshalb eine Aussage zu Opfer und Täter nicht getroffen werden kann.

 

 

Antwort zu den Punkten 11 bis 18 der Anfrage:

 

Im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit kam es in den nachgefragten Zeiträumen zu keiner Versetzung, Kündigung oder Entlassung aufgrund von Mobbing.