1737/AB XXIII. GP

Eingelangt am 21.12.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0205-III/4a/2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

           Wien, 20. Dezember 2007

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1711/J-NR/2007 betreffend behinderte Studie­rende an den Pädagogischen Hochschulen, die die Abg. Dr. Franz-Joseph Huainigg, Kolle­ginnen und Kollegen am 30. Oktober 2007 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 3:

Aus rechtlicher Sicht grundsätzlich „JA“. Es ist jedoch anzumerken, dass die genannte Verord­nung (Hochschul-Zulassungsverordnung – HZV, BGBl. II Nr. 112/2007) nicht von „körperlicher Eignung“ als Ausschlusskriterium, sondern vielmehr von „körperlich-motorischer Eignung“ als ein Spezifikum der „fachlichen Eignung“ spricht. In diesem Sinne ist von der Studienkommission gemäß § 3 Abs. 3 HZV näher auszuführen, welche besonderen Eignungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 HZV für die jeweiligen Studien gegeben sein müssen. Dabei ist auf die Curricula der jeweiligen Pädagogischen Hochschule Bedacht zu nehmen, welche ihrerseits auf die Lehrpläne der Schularten abzustellen haben, deren Lehramt mit der Erfüllung des Curriculums erlangt werden soll. All dies schließt im Grunde nicht aus, dass Menschen mit körperlichen Behinderun­gen zum Studium zugelassen werden können.

 

Die angesprochene körperlich-motorische Eignung muss gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b HZV für das Studium zum Lehramt an Volks- und Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung im Unter­richtsfach „Bewegung und Sport“ an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen in der Weise gegeben sein, als es im Hinblick auf die Curricula der jeweiligen Pädagogischen Hochschule notwendig ist. Konkret wird die Studienkommission festzulegen haben, welches Mindestmaß an körperlich-motorischer Eignung erforderlich ist, wobei auf die Lehrpläne der jeweiligen (dem Lehramt bzw. der Lehrbefähigung entsprechenden) Schulart abzustellen ist (vgl. § 3 Abs. 3 Z 3 HZV).

 

Ergänzend ist zu Frage 3 festzuhalten, dass auch hier das Erfordernis der Eignung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 HZV (insbesondere die „Sprech- und Stimmleistung“) in Verbindung mit der näheren Konkretisierung gemäß Abs. 3 Z 2 zu beachten ist. Grundsätzlich ist auch hier vorstellbar, dass für die Umsetzung etwa des Lehrplanes der Sonderschule für Gehörlose Curricula erlassen werden, die eine Zulassung zum Studium durch Gehörlose oder stark Hörbeeinträchtigte mög­lich und (im Hinblick auf die besondere Vertrautheit mit der Situation und allenfalls auch auf eine besondere Kenntnis der Gebärdensprache) auch sinnvoll erscheinen lassen.

Zu Fragen 4 bis 6:

Es haben sich zwei behinderte Studierende um die Aufnahme beworben. Es wurden keine blinden Studierenden, keine gehörlosen Studierende sowie Studierende im Rollstuhl aufgenommen. Es wurden keine Bewerberinnen und Bewerber abgewiesen.

 

Zu Fragen 7 bis 9 sowie 12 (chronologisch 10):

Unter Blickwinkel auf die Beantwortung der vorstehenden Fragen 1 bis 3 ist derzeit nicht daran gedacht, die HZV zurückzunehmen. Das Ressort wird mit Beginn des nächsten Jahres gemeinsam mit Behindertenorganisationen, den Behindertensprecherinnen und -sprechern der im Parlament vertretenen Parteien sowie Vertreterinnen und Vertretern der Pädagogischen Hochschulen beraten, mit welchen konkreten Maßnahmen für interessierte Betroffene ein Studium an den Pädagogischen Hochschulen attraktiver gestaltet werden kann. Allfällig ersichtlicher Änderungsbedarf soll nach Abschluss der Beratungen umgesetzt werden.

 

Zu Frage 13 (chronologisch 11):

Es haben vier gehörlose Studierende die seinerzeitige Pädagogische Akademie erfolgreich abgeschlossen.

 

Zu Frage 14 (chronologisch 12):

Nach Auskunft der Schulaufsicht unterrichten derzeit insgesamt acht gehörlose Lehrerinnen und Lehrer sowie drei schwerhörige Lehrerinnen und Lehrer gehörlose Schülerinnen und Schüler.

 

Zu Fragen 11 bis 13 (chronologisch 13 bis 15):

Soweit gegenständliche Fragen – naheliegend auf Grund ihrer Ausbildung an der Pädagogi­schen Akademie in Linz – auf eine Anstellung von Frau Astrid Weidinger in den Pflichtschul­dienst bzw. nach deren Reihung für eine Anstellung abzielen, darf darauf hingewiesen werden, dass auf Grund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung Angelegenheiten der Voll­zuges des Dienstrechts der Lehrerinnen und Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen und damit auch gegenständliche Fragen nicht in den Vollzugsbereich des Bundes, sondern in den Vollzugsbereich der Länder fallen. Weiters wird festgehalten, dass entsprechend Art. 14 Abs. 2 und 4 B-VG iVm dem Oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986 die Voll­ziehung der dort genannten Agenden des Landes auf den Landesschulrat für Oberösterreich übertragen worden sind. Der Landesschulrat für Oberösterreich, organisatorisch eine Bundes­behörde, wird zur gegenständlichen Fragestellung in Vollziehung der Kompetenz des Landes Oberösterreich, sohin im mittelbaren Landesvollzug tätig, sodass dem Bund diesbezüglich keine unmittelbare Vollzugskompetenz zukommt. Zur grundsätzlichen Frage nach der Reihung darf noch bemerkt werden, dass das Landeslehrerdienstrecht im Unterschied zum Dienstrecht der Bundeslehrer (vgl. §§ 203 bis 203l BDG) gesetzliche Reihungskriterien für die Aufnahme in den Schuldienst nicht enthält. Sofern sich die in Rede stehenden Fragestellungen auch auf eine all­fällige Reihung von Frau Astrid Weidinger für eine Bewerbung in den Bundesdienst beziehen, ist dazu zu bemerken, dass nach Information des Landesschulrates für Oberösterreich eine (wegen des Fehlens eines für die Bewerbung für eine Anstellung an einer mittleren oder höheren Schule geeigneten Lehramtes jedoch nicht aussichtsreiche) Bewerbung von Frau Astrid Weidinger um eine Anstellung in den Bundesdienst nicht erfolgt ist.

Zu Fragen 14 und 15 (chronologisch 16 und 17):

Im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur beträgt die Pflicht­zahl für das Lehr- und Verwaltungspersonal insgesamt 1.989 (Stand November 2007). Es ist festzuhalten, dass im Bereich des Verwaltungspersonals insgesamt 210 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Behinderungen mehr beschäftigt werden, als das Behinderteneinstellungsgesetz dies vorsieht. Zu den im Bereich des Lehrpersonals nicht erreichten Behinderteneinstellungs­zahlen ist zu bemerken, dass die Aufgabenstellungen und die Gegebenheiten in diesem Bereich teilweise nur in eingeschränktem Unfang die Beschäftigung begünstigter Behinderter zulässt. Die Frage der bundesinternen Ausgleichszahlungen für den Bereich des Lehrpersonals ist mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen noch in Diskussion. Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist weiterhin bemüht, die Behinderten­einstellungszahlen kontinuierlich zu steigern.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.