1742/AB XXIII. GP

Eingelangt am 21.12.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 20. Dezember 2007

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0198-IK/1a/2007

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1719/J betreffend „Gewerbliche Bäder: Bäderhygiene und Wasserqualität“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 31. Oktober 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:

 

Burgenland

Anzahl der nach GewO 1994 genehmigten Bäder

Magistrat Eisenstadt

1

Magistrat Rust

6

BH Neusiedl am See

21

BH Eisenstadt-Umgebung

16

BH Mattersburg

2

BH Oberpullendorf

9

BH Oberwart

2

BH Güssing

12

BH Jennersdorf

4

 

Kärnten

Anzahl der nach GewO 1994 genehmigten Bäder

Feldkirchen

66

Hermagor

104

Klagenfurt

8

Klagenfurt-Land

190

Spittal/Drau

368

St. Veit

93

Villach

72

Villach-Land

241

Völkermarkt

155

Wolfsberg

31

 

 

Niederösterreich

Anzahl der nach GewO 1994 genehmigten Bäder

Amstetten

14

Bruck/Leitha

6

Gänserndorf

12

Gmünd

14

Hollabrunn

8

Korneuburg

2

Krems

12

Melk

13

Mistelbach

8

Mödling

8

Neunkirchen

32

Scheibbs

24

Tulln

8

Waidhofen/Thaya

3

Wr. Neustadt

14

Wien-Umgebung

19

Zwettl

13

Magistrat Krems

6

Magistrat St. Pölten

4

Magistrat Waidhofen/Thaya

2

 

Oberösterreich

Anzahl der nach GewO 1994 genehmigten Bäder

BH Braunau

2

BH Eferding

1

BH Freistadt

1

BH Gmunden

20

BH Grieskirchen

6

BH Kirchdorf

12

BH Linz-Land

2

BH Perg

4

BH Ried

2

BH Rohrbach

17

BH Schärding

3

BH Steyr-Land

3

BH Urfahr-Umgebung

4

BH Vöcklabruck

10

BH Wels-Land

1

Magistrat Linz

45

Magistrat Steyr

3

Magistrat Wels

-

 

 

Salzburg

Anzahl der genehmigten Bäder

Magistrat Salzburg

35

BH Zell am See

230

BH Tamsweg

37

BH St. Johan/Pg.

251

BH Salzburg Umgebung

54

BH Hallein

23

 

Zu diesen Daten teilt das Land Salzburg mit, dass sie sowohl die Bäder, die der Gewerbeordnung unterliegen, als auch jene, die nach dem Bäderhygienegesetz genehmigt worden sind, umfassen und dass eine detaillierte Aufteilung in der zur Verfügung stehenden Frist nicht möglich war.

 

Weiters seien die Anlagezahlen der Anfragebeantwortung an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen für das Jahr 2005 entnommen, da der Stand per 1.1.2007 noch nicht abschließend erhoben worden sei.

 

 

Steiermark

Anzahl der nach GewO 1994 genehmigten Bäder

Bezirk Murau

7

Bezirk Feldbach

10

Bezirk Radkersburg

12

Graz

keine EDV Erfassung

Graz-Umgebung

10

Bad Aussee

4

Deutschlandsberg

9

Mürzzuschlag

9

Liezen

8

Leoben

6

Judenburg

3

Bruck/Mur

4

Leibnitz

12

Voitsberg

3

Fürstenfeld

3

 

 


Tirol

Anzahl der nach GewO 1994 genehmigten Bäder

Innsbruck

13

Innsbruck-Land

92

Imst

75

Kitzbühel

160

Kufstein

70

Landeck

100

Lienz

40

Reutte

54

Schwaz

200

 

 

Vorarlberg

Anzahl der nach GewO 1994 genehmigten Bäder

Bezirk Bludenz

275

Bezirk Bregenz

79

Bezirk Dornbirn

2

Bezirk Feldkirch

8

 

 

Wien

Anzahl der nach GewO 1994 genehmigten Bäder

1. Bezirk

12

2. Bezirk

8

3. Bezirk

7

4. Bezirk

1

5. Bezirk

2

6. Bezirk

-

7. Bezirk

1

8. Bezirk

2

9. Bezirk

-

10. Bezirk

3

11. Bezirk

1

12. Bezirk

-

13. Bezirk

2

14. Bezirk

4

15. Bezirk

2

16. Bezirk

-

17. Bezirk

4

18. Bezirk

-

19. Bezirk

1

20. Bezirk

1

21. Bezirk

1

22. Bezirk

6

23. Bezirk

2

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befassten Ämter der Landesregierungen haben folgende Daten mitgeteilt:

 

Burgenland

2005

2006

Magistrat Eisenstadt

1

1

Magistrat Rust

k.A.

4

BH Neusiedl am See

k.A.

46

BH Eisenstadt-Umgebung

k.A.

5

BH Mattersburg

1

2

BH Oberpullendorf

k.A.

9

BH Oberwart

1

1

BH Güssing

14

13

BH Jennersdorf

3

3

 

 

Niederösterreich

2005

2006

Amstetten

6

8

Bruck/Leitha

6

6

Gänserndorf

2

6

Gmünd

5

5

Hollabrunn

4

7

Korneuburg

2

2

Krems

6

7

Melk

3

3

Mistelbach

4

6

Mödling

9

9

Neunkirchen

19

18

Scheibbs

4

11

Tulln

8

8

Waidhofen/Thaya

3

3

Wr. Neustadt

14

14

Wien-Umgebung

19

19

Zwettl

11

9

Magistrat Krems

2

2

Magistrat St. Pölten

3

6

Magistrat Waidhofen/Thaya

2

2

 

 

Oberösterreich

2005

2006

BH Braunau

-

-

BH Eferding

1

-

BH Freistadt

-

1

BH Gmunden

4

10

BH Grieskirchen

6

6

BH Kirchdorf

12

12

BH Linz-Land

-

-

BH Perg

-

-

BH Ried

2

2

BH Rohrbach

7

5

BH Schärding

-

-

BH Steyr-Land

3

3

BH Urfahr-Umgebung

2

2

BH Vöcklabruck

-

2

BH Wels-Land

-

1

Magistrat Linz

159

151

Magistrat Steyr

1

1

Magistrat Wels

-

-

 

 

Salzburg

2005

2006

Magistrat Salzburg

3

1

BH Zell am See

53

44

BH Tamsweg

9

4

BH St. Johann/Pg.

26

53

BH Salzburg Umgebung

1

15

BH Hallein

1

-

 

 

Steiermark

2005

2006

Bezirk Murau

10

10

Bezirk Feldbach

10

10

Bezirk Radkersburg

5

-

Graz

k.A.

k.A.

Graz-Umgebung

k.A.

k.A.

Bad Aussee

4

4

Deutschlandsberg

8

9

Mürzzuschlag

k.A.

k.A.

Liezen

k.A.

k.A.

Leoben

6

6

Judenburg

k.A.

k.A.

Bruck/Mur

4

4

Leibnitz

12

12

Voitsberg

2

2

Fürstenfeld

3

3

 


 

Vorarlberg

2005

2006

BH Bludenz

54

33

BH Bregenz

77

77

BH Dornbirn

2

2

BH Feldkirch

8

8

 

Wien

2005

2006

1. Bezirk

12

12

2. Bezirk

7

8

3. Bezirk

5

4

4. Bezirk

1

1

5. Bezirk

2

2

6. Bezirk

-

-

7. Bezirk

1

1

8. Bezirk

2

2

9. Bezirk

-

-

10. Bezirk

3

3

11. Bezirk

1

Nichtbetrieb

12. Bezirk

-

-

13. Bezirk

2

2

14. Bezirk

4

4

15. Bezirk

2

2

16. Bezirk

-

-

17. Bezirk

4

4

18. Bezirk

-

-

19. Bezirk

1

1

20. Bezirk

1

1

21. Bezirk

1

1

22. Bezirk

-

2

23. Bezirk

2

2

 

In Kärnten werden die Betreiber der Bäder jährlich auf ihre Verpflichtung der Einholung eines wasserhygienischen Gutachtens hingewiesen. Kontrollen werden in der Regel nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung durchgeführt. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Punkt 3 der Anfrage verwiesen.

 

Das Land Tirol teilt Folgendes mit:

Für gewerberechtlich genehmigte Bäder ist § 338 GewO 1994 anzuwenden, wonach die Gewerbebehörde berechtigt ist, Überprüfungen bei Betrieben und deren Lagerräume vorzunehmen. Die Überprüfung ist an keine besondere Frist gebunden, sondern jederzeit möglich. Da der II. Abschnitt des Bäderhygienegesetzes auf gewerbliche Bäder nicht zutrifft, findet § 9 BHygG, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde jährlich einen Ortsaugenschein durchzuführen hat, keine Anwendung.

 

Darüber hinaus hat gem. § 82b GewO 1994 der Inhaber des Bades dieses regelmäßig wiederkehrend zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerblichen Vorschriften entspricht. Die wiederkehrenden Prüfungen haben prinzipiell alle fünf Jahre (bei Anlagen, die dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind, alle sechs Jahre) zu erfolgen. Der Behörde sind bei einer allfälligen Überprüfung die Prüfbescheinigung gem. § 82b Abs. 3 GewO 1994 sowie ein wassertechnisches Gutachten (nicht älter als ein Jahr) über die Wasserbeschaffenheit in den Becken vorzulegen. Des Weiteren hat die Behörde Einsicht in das Betriebstagebuch zu nehmen.

 

Da gemäß § 1 Abs. 1 BHygV der § 46 Abs. 1 BHygV auf gewerbliche Bäder nicht anzuwenden ist, ist auch der darin vorgesehene Ortsaugenschein bei gewerblichen Bädern nicht zwingend durchzuführen.

 

Im Gegensatz zur Überprüfung nach dem Bäderhygienerecht, wonach lediglich das Bad und seine Nebeneinrichtungen in hygienischer Hinsicht sowie auf offensichtliche Unfallgefahren zu kontrollieren sind, sind bei der Prüfung nach § 338 GewO 1994 (bzw. § 82b GewO 1994 durch den Betreiber) alle Anlagenteile mit ein zu beziehen. So sind auch Beachvolleyballplätze oder Kinderspielplätze, welche einem gewerblichen Bad zugehörig sind und von der Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind, einer Überprüfung zu unterziehen. Eine Kontrolle hat insbesondere auch in sicherheitstechnischer Hinsicht zu erfolgen. Schließlich sind auch die allgemeinen Anforderungen der Hygiene zu überprüfen.

 

Nach einen Überwachungserlass vom 18. September 2002 sind gewerbliche Bäder alle drei Jahre zu überprüfen, wobei sich der Überwachungsumfang zuerst auf die Vorlage des Betriebstagebuches, der wasserhygienischen Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 BHyG aus den letzten drei Jahren, des Prüfberichtes nach § 82b GewO 1994 sowie der Badeordnung beschränken kann. Ergeben sich daraus Anhaltspunkte für allfällige Mängel, so ist so rasch wie möglich eine Überprüfung an Ort und Stelle in Form eines mittelbaren Augenscheines gem. § 55 Abs. 1 AVG bzw. einer mündlichen Verhandlung durchzuführen.

 

Bei den von den Bezirksverwaltungsbehörden in diesem Zusammenhang unter Beiziehung eines gewerbetechnischen und eines amtsärztlichen Amtssachverständigen durchgeführten Kontrollen wurden keine bzw. allenfalls geringfügige Mängel festgestellt. Diese wurden an Ort und Stelle behoben. Es gab keine Beanstandungen.

 

Im Amt der Landesregierung, Abteilung Landessanitätsdirektion liegt ein Auflagenkatalog vor, welcher bei Vorschreibungen/Auflagen aus hygienischer Sicht zur Anwendung kommt.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:

 

Im Burgenland wurden beim Magistrat Eisenstadt, bei der BH Neusiedl am See, bei der BH Oberpullendorf und bei der BH Jennersdorf keine Mängel festgestellt. Seitens des Magistrats Rust wurde ein Mal die Wasserqualität beanstandet. Seitens der BH Eisenstadt-Umgebung und der BH Mattersburg wurden geringfügige Mängel festgestellt; entsprechende Nachweise wurden nachgebracht. Seitens der BH Oberwart wurden offene Auflagen beanstandet. Seitens der BH Güssing wurden im Jahr 2005 die Spülung des Warmwasserleitungssystems und Aufheizung über 70 Grad sowie die Bereitstellung von Desinfektionsmittel verlangt. Im Jahr 2006 wurde infolge Verkeimung ein Mal eine Spülung erforderlich, die durch den Betreiber nach Rücksprache mit der Behörde veranlasst wurde.

 

Kärnten

Kontrolle

Beanstandung

Feldkirchen

56

-

Hermagor

42

-

Klagenfurt

4

-

Klagenfurt-Land

15

Chlor

Spittal/Drau

90

Chlor

St. Veit

16

-

Villach

17

-

Villach-Land

50

-

Völkermarkt

25

Chlor

Wolfsberg

10

Wasserqualität

 

 

In Niederösterreich wurden in den Berichtszeiträumen 2005-2006 folgende Mängel festgestellt:

 

-          Vorschreibung sicherheitstechnischer Maßnahmen

-          Anhebung bzw. Absenkung der Desinfektionsmittelgehalte in verschiedenen Becken

-          Feststellung einer nicht als massiv zu bewertenden Menge an Legionellen (die Behebung erfolgte durch eine Rohrnetzdesinfektion)

-          Fehlende Durchströmung beim Durchschreitebecken mit gechlortem Wasser

-          Schlechte Badewasserqualität eines Kinderbadeteiches

-          Fehlende Sicherheitsdatenblätter, fehlende Elektrotatteste, mangelhafter Erste-Hilfe-Kasten, defekter Förderstrommesser

-          Lagerung von Natronlauge  ohne Auffangwanne

-          Offene Verbindung vom Chlorgaslagerraum zur Neutralisationsgrube, leicht erhöhte Nitratgehalte in Beckenwässern

 

In Oberösterreich stellte die Bezirkshauptmannschaft Eferding bei einer Kontrolle im Jahr 2005 mangelnde Desinfektion des Wannenkreislaufes, ein fehlendes wasserhygienisches Gutachten (Strafverfahren eingeleitet, Gutachten mittlerweile eingelangt); sowie keine Auffangwanne bei Chemikalienlager fest.

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden stellte fehlende Beschriftung der Beckentiefe sowie Haarfangsicherheit fest. Die Dosieranlage für das pH-Korrekturmittel und das Filterrückspülgebläse waren defekt. Es wurde kein Betriebsbuch geführt.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried stellte bei einer Kontrolle im Jahr 2005 in einem Bad Legionellenbefall in einzelnen Duschköpfen fest. Nach Tausch der Duschköpfe und Spülung 2006 existiert kein Legionellenbefall mehr. In einem anderen Bad wurde ein erhöhter TOC-Wert (Schlüsselparameter für die organische Belastung von Salzwasserbädern) festgestellt und eine Kontrolle der Schwimmbeckenwasseranalytik empfohlen.

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land ermittelte die Mängel betreffend Notrufeinrichtungen, Rinnenabdeckroste, Erste-Hilfe-Kasten, Haarfangsicherheitsprüfung, Filterrückspülgebläse, Handlauf, Betriebstagebuch und wasserhygienische Gutachten.

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ermittelte bei einer Kontrolle im Jahr 2006 technische Mängel (Mehrschichtfilter, defektes Messgerät für den Volumenstrom, Defekt an der Mess- und Regelanlage für die pH-Dosierung, schadhafte Abdeckungen der Bodeneinströmdüsen, schadhafte Unterwasserscheinwerfer, Korrosion der Einstiegshilfen)

Der Magistrat Linz stellte bei Kontrollen im Kalenderjahr 2005 hygienische Mängel, nämlich fehlende Ausstattung im WC-Bereich, nicht entsprechende Wasserqualität sowie bauliche Mängel (ausgeschlagene Fliesen sowohl im Bade- als auch im Beckenbereich, defekte Abdeckungen im Badebereich, fehlender Fußbodenbelag in den Nebeneinrichtungen, Roststellen im Beckenbereich) fest. Die meisten Mängel wurden umgehend nach der erfolgten Beanstandung behoben. In zwei Fällen waren bescheidmäßige Vorschreibungen zur Mängelbehebung erforderlich.

Bei Kontrollen im Kalenderjahr 2006 wurden hygienische Mängel (Schimmelpilz in einem der Saunaanlage angeschlossenen Ruheraum, Betrieb einer Wäscheschleuder), bauliche Mängel (defekte Fliesen und fehlende Verfugungen im Bereich von Duschanlagen, Risse und Unebenheiten an Beckenböden und Wänden, schadhafte Deckeldichtungen bei Wasserentnahmestellen), mangelhafte Wasserqualität (chemische Parameter entsprachen nicht den gesetzlichen Vorgaben, Gehalt an gebundenem Chlor war zu hoch, zu hoher Anteil an Aluminium in der Wasserprobe), sowie sonstige Mängel (Regel- und Messtechnik war nicht den Bestimmungen entsprechend eingestellt, fehlende Erste-Hilfe-Ausrüstung) festgestellt. Bei zwei hygienischen Mängeln, sechs baulichen Mängel, in vier Fällen mangelhafter Wasserqualität sowie bei zwei sonstigen Mängeln sind bescheidmäßige Vorschreibungen zur Mängelbehebung erfolgt.

 

In Salzburg handelt es sich im Bereich der Hotelbäder vor allem um die Mängel „ungenehmigte Anlage“, „kein Betriebstagebuch“, „kein Desinfektionsmittelgehalt im Beckenwasser“, zu gering dimensionierte Aufbereitungsanlage“, „zu ungenau geführtes Betriebstagebuch“, „keine Flockungsmitteldosierung“. Im Bereich der kommunalen Badeanlagen sind im Hinblick auf die Betriebsführung seltener Mängel zu verzeichnen. Bei älteren kommunalen Badeanlagen sind meist Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Wasseraufbereitungstechnik zu setzen. Im Jahr 2006 wurden insgesamt 117 Bäder überprüft, wobei 42 Bäder schwere Mängel, 31 Bäder mittelschwere Mängel, 26 Bäder leichte Mängel und 18 Bäder keine Mängel aufwiesen.

 

In der Steiermark ist eine genaue Aufschlüsselung mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht möglich. Teilweise wurden geringfügige bauliche Mängel (zB.
Oberflächengestaltung im Barfußbereich, Umzäunung) festgestellt, wobei der jeweilige Betreiber umgehend beauftragt wurde, diese in einer angemessenen Frist zu beheben und der Behörde eine schriftliche Mängelbehebung vorzulegen. In manchen Fällen fehlen Ausbildungs- bzw. Befähigungsnachweise des Personals. Diese werden dann vom Betreiber nachgereicht. In einem Fall wurde konsenswidrigerweise keine Chlorierung des Kinderbeckens vorgenommen.

 

In Vorarlberg wurden bei den Kontrollen bzw. Beanstandungen

-           im Bezirk Bludenz nicht entsprechende chemische oder bakteriologische Befunde und hygienische Mängel festgestellt (mangelnde Reinigung, Schwarzfärbung von Saunabrettern, fehlende Fliesen an den Wänden und am Boden, Abnutzungserscheinungen und Feuchtigkeitsschäden); im Jahre 2005 musste wegen vorliegender Gesundheitsgefährdung eine innerbetriebliche Sperre bzw. behördliche Schließung einer Badeanlage gemäß § 360 GewO 1994 verfügt werden;

-           im Bezirk Bregenz in den Jahren 2005 und 2006 gemäß § 360 GewO 1994 je ein Bad geschlossen; Grund für die Schließungen waren technische Mängel betreffend die Funktionstüchtigkeit der Badewasseraufbereitungs- bzw. Entkeimungsanlagen;

-           im Bezirk Dornbirn Mängel, die durch Nacheichung der Betriebselektroden, Optimierung des Flockungsmittelzusatzes oder Erhöhung des Frischwasserzusatzes behoben werden konnten, festgestellt;

-           im Bezirk Feldkirch  Mängel, die durch Optimierung des Flockungsmittelzusatzes und die Erhöhung  der Zufuhr von Füllwasser zu Wassererneuerung saniert werden konnten, festgestellt.

 

In Wien wurden im Rahmen der im Jahr 2005 erfolgten Überprüfungen insbesondere folgende Mängel festgestellt:

-          Nichtvorlage von aktuellen Überprüfungsbefunden (beispielsweise betreffend die Elektro-, Lüftungsanlagen oder die Sicherheitsbeleuchtung)

-          Fehlende Angabe des Füllwasserzusatzes

-          Unvollständige Vorlage von Sicherheitsdatenblättern

-          Fehlende bzw. mangelhafte Bestückung des Erste-Hilfe-Kastens

-          Fehlende Nachweise über durchzuführende Eigenüberprüfungen (beispielsweise betreffend das „Badewassergutachten“)

-          Unzulässige Lagerungen

-          Bauliche Mängel im Bereich der Auffangwannen für Chemikalien

-          Fehlende Beschilderungen/Hinweiszeichen (beispielsweise betreffend eine Chlorgasanlage)

-          Mangelnde Aktualisierung des Reinigungsplanes hinsichtlich der verwendeten Desinfektionsmittel.

In den im Jahr 2006 erfolgten Überprüfungen wurden insbesondere folgende Mängel festgestellt:

-          Nichtvorlage von aktuellen Überprüfungsbefunden (beispielsweise betreffend die Elektro-, Lüftungsanlagen oder die Sicherheitsbeleuchtung)

-          Fehlende Nachweise über durchzuführende Eigenüberprüfungen (beispielsweise betreffend das „Badewassergutachten“)

-          Unzulässige Lagerungen

-          Unvollständige Vorlage von Sicherheitsdatenblättern

-          Fehlende Beschilderungen/Hinweiszeichen (beispielsweise betreffend eine Chlorgasanlage)

-          Schimmelbefall im Freibereich des Saunabeckens.

-          Mangelnde Aktualisierung des Reinigungsplanes hinsichtlich der verwendeten Desinfektionsmittel

-          Schimmelbildung und mangelnde Fußdesinfektionsmöglichkeit im Duschbereich

 

Betreffend Tirol ist auf die Beantwortung zu Punkt 2 der Anfrage zu verweisen.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:

 

Im Burgenland wurden vom Magistrat Eisenstadt Wasserproben untersucht. Vom Magistrat Rust wurden Wasserproben entnommen. Bei der BH Eisenstadt-Umgebung werden Wasserproben durch die Biologische Station Neusiedlersee untersucht. Auch seitens der BH Mattersburg, Neusiedl am See, Oberwart, Güssing und Jennersdorf werden durch Probeziehungen durch die Biologische Station Illmitz die Wasserqualitäten überprüft.

 

In Kärnten wurden Besichtigungen und Messungen vor Ort durchgeführt. Die Entnahme von Wasserproben war in den meisten Fällen nicht notwendig.

 

In Niederösterreich erfolgt die Überprüfung der Wasserqualität in der Mehrzahl der Fälle durch Vorlage von Befunden autorisierter Unternehmen. Die Befunde wurden dann dem Amtsarzt zur Begutachtung vorgelegt.

 

In Oberösterreich ist die Vorgangsweise je nach politischem Bezirk unterschiedlich. Sechs Bezirksverwaltungsverwaltungsbehörden ziehen selbst Proben und führen damit eigene Untersuchungen der Wasserqualität durch, fünf überprüfen die wasserhygienischen Gutachten, die die Betreiber gemäß § 14 Abs. 2 Bäderhygienegesetz einmal jährlich einzuholen haben.

 

In Salzburg werden im Zuge der Überprüfung der Badeanlagen durch den Sachverständigendienst ausschließlich der Gehalt an freiem Chlor, gebundenem Chlor, sowie der pH-Wert in den Beckenwässern gemessen. Eine detailliertere Beckenwasseruntersuchung erfolgt im Rahmen des einmal jährlich vom Betreiber gemäß § 14 Abs. 2 des Bäderhygienegesetzes einzuholenden wasserhygienischen Gutachtens, welches einen detaillierteren chemisch-physikalischen und bakteriologischen Befund beinhaltet. In das wasserhygienische Gutachten wird vom behördlichen Sachverständigendienst im Zuge der Überprüfung Einsicht genommen.

 

In der Steiermark wird die Wasserqualität der Anlagen periodisch vom Betreiber untersucht (z. B. Gesundheitsamt/Hygieneinstitut) bzw. gemessen und werden die Ergebnisprotokolle der Behörde zwecks Prüfung im Rahmen eines Ortsaugenscheines vorgelegt.

 

In Vorarlberg wurde die Wasserqualität von gewerblichen Bädern durch Besichtigung und Messungen an Ort und Stelle sowie durch Entnahme und Untersuchung von Wasserproben erhoben.

 

In Wien wird im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung vor Ort in die vom Betriebsinhaber vorzulegenden aktuellen wasserhygienischen Gutachten durch eine/n medizinische/n Amtssachverständige/n Einsicht genommen. Diesen Gutachten, welche den detaillierten Anforderungen der Bäderhygieneverordnung zu entsprechen haben, liegt bereits eine Probeentnahme des jeweiligen Beckenwassers sowie des Wasch- und Brausewassers zu Grunde, weshalb in der Regel eine zusätzliche Probenentnahme bzw. Messung der Wasserqualität an Ort und Stelle für nicht erforderlich erachtet wird. Zum Teil wurden/werden Badewassergutachten auch von der Magistratsabteilung 15 - Institut für Umweltmedizin erstellt.

 

Zu Tirol ist auf die Beantwortung zu Punkt 2 der Anfrage zu verweisen.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist sachlich in Betracht kommende
Oberbehörde für den in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgenden Vollzug der Gewerbeordnung 1994.

 

Für das Bäderhygienerecht ist die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend federführend zuständig. Nach dem § 1 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes gilt der "III. Abschnitt … als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 GewO 1994". Diese Bestimmung wurde geschaffen, um Mehrfachregelungen zu vermeiden, ändert aber nichts daran, dass der III. Abschnitt ein Teil des Bäderhygienegesetzes ist und als solcher gewerbliche Anlagen als auch nicht gewerbliche Anlagen betrifft. In diesem Sinn liegt es am Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, das auch über die humanmedizinische Expertise für Bäderhygienefragen verfügt, das Bäderhygienerecht einheitlich zu interpretieren.

 

Wenn das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eine Auslegung bzw. Klarstellung von Bestimmungen des III. Abschnittes des Bäderhygienegesetzes für erforderlich erachtet, wird eine solche Ausarbeitung selbstverständlich auch vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Erlass an die Landeshauptleute mit dem Ersuchen um entsprechende Information der Gewerbebehörden erster Instanz weitergeleitet werden.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:

 

Im Burgenland erfolgen die Kontrollen durch Einsehen der Betriebstagebücher und Nachweise (Chlorgaswarngeräte, E-Sicherheitsprotokoll und dgl.), durch Wasserproben durch den Sachverständigen im Zuge eines Lokalaugenscheins, sowie generell im Rahmen der Betriebsüberprüfung und durch Beiziehung des Amtssachverständigen für Wasserhygiene sowie des Amtsarztes, wobei die Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen überprüft wird.

 

In Kärnten werden Messungen vor Ort durchgeführt, die Zugabe von Frischwasser (Mindestmenge 30 Liter pro Badegast und Tag) wird mittels vorhandener Wasseruhr oder nach den Eintragungen im Betriebstagebuch überprüft. Die Leitfähigkeit des Badewassers wird gemessen, um den Anteil des Frischwassers ableiten zu können. Das Vorhandensein des Überprüfungsprotokolls wird zudem überprüft.

 

In Niederösterreich erfolgt die Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Hygienevorschriften im Regelfall durch die Vorlage von staatlich autorisierten Untersuchungsbefunden, in Einzelfällen durch kommissionelle Überprüfungen an Ort und Stelle mit dem bäderhygienischen Amtssachverständigen bzw. Amtsarztkontrollen.

 

In Oberösterreich führt die Mehrzahl der Bezirksverwaltungsbehörden die Kontrolle der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Vorschriften vor Ort durch. Teilweise geschieht dies durch kommissionelle Überprüfungen, teilweise werden die Amtssachverständigen mit der selbständigen Durchführung des Augenscheines im Sinne von § 55 AVG betraut. Als Sachverständige werden in der Regel der Amtsarzt sowie ein chemisch-technischer und in manchen Fällen ein anlagentechnischer Amtssachverständiger beigezogen. Vier Bezirksverwaltungsbehörden prüfen die Betriebe primär anhand der vorgelegten Überprüfungsprotokolle und führen stichprobenartige Überprüfungen an Ort und Stelle durch. Zwei Bezirksverwaltungsbehörden führen anlassbezogene Überprüfungen durch.

 

In Salzburg wird die Einhaltung der Bestimmungen der Bäderhygieneverordnung durch die Überprüfung der Badeanlagen durch den behördlichen Sachverständigendienst überprüft.

 

In der Steiermark wird die Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Vorschriften im Rahmen der Überprüfung durch den beigezogenen bäderhygienetechnischen ASV kontrolliert. Dabei werden Überprüfungsprotokolle und Aufzeichnungen des Betreibers (Betriebstagebuch) sowie Wahrnehmungen aufgrund des Ortsaugenscheines beurteilt.

 

In Vorarlberg besteht die Überprüfung in der Regel darin, dass vorhandene Prüfprotokolle eingesehen  und darüber hinaus stichprobenartig Proben gezogen werden.

 

In Wien erfolgt die Überprüfung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Vorschriften im Rahmen der periodischen kommissionellen Begehungen bzw. Besichtigungen der betreffenden Anlagen. Die involvierten Amtssachverständigen nehmen dabei insbesondere auch Einsicht in die vorliegenden Bade- bzw. Duschwassergutachten und die Betriebstagebücher sowie alle sonstigen gesetzlich oder bescheidmäßig vorgeschriebenen Befunde und Gutachten. Auch eventuell vorhandene Saunaanlagen und Solarien werden auf Hygiene und Sicherheit (z.B. Alarmanlagen)
überprüft, Hygienepläne eingesehen und Erste-Hilfe-Einrichtungen inspiziert.

 

Zu Tirol ist auf die Beantwortung zu Punkt 2 der Anfrage zu verweisen.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befassten Ämter der Landesregierungen haben keine bekannt gewordenen Erkrankungen von Besucher/inne/n gewerblicher Bäder mitgeteilt.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:

 

Im Burgenland wurde eine Anzeige nach der Gewerbeordnung vorgenommen.

 

In Kärnten wurden im Jahre 2005 zwei Verfahren nach § 368 GewO wegen Nichteinholung eines wasserhygienischen Gutachtens durchgeführt.

 

In Salzburg wurden im Zeitraum 2005 bis 2006 zwei Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

In der Steiermark wurden zwei Anzeigen erstattet.

 

Ansonsten erfolgten keine Mitteilungen über Anzeigen und Verwaltungsstrafverfahren.

 

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:

 

In Kärnten erfolgte die Schließung eines beanstandeten Betriebes.

 

In Niederösterreich wurde ein Kinderbadeteich behördlich gesperrt, weiters wurde die Stilllegung eines Sprudelbeckens gem. § 360 Abs. 4 GewO 1994 verfügt.

 

In Oberösterreich ist es bei einer Bezirksverwaltungsbehörde in einem Fall zur Sperre eines Beckens im Wellnessbereich gekommen.

 

In Salzburg wurden im Zeitraum 2005 bis 2006 betreffend Freischwimmbadanlagen in Hotels zwei Verfahrensanordnungen bzw. drei Stilllegungsbescheide erlassen. Weiters wurde im Jahr 2005 ein Bad umgehend gesperrt.

 

In der Steiermark wurde ein Kinderbecken außer Betrieb genommen.

 

In Vorarlberg wurde eine Sofortmaßnahme nach der GewO 1994 bzw. dem Bäderhygienegesetz verfügt.

 

 


Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:

 

Im Burgenland werden in Wellnesshotels die Überprüfungen durch die Gewerbebehörden vorgenommen. Dabei werden Wasserhygieniker der Biologischen Station Illmitz beigezogen. Konkrete Überprüfungsergebnisse für Wellnesshotels wurden seitens der Bezirksverwaltungsbehörden nicht aufgeschlüsselt.

 

In Kärnten erfolgt die Kontrolle der „gewerblichen Bäder“ nach den Ergebnissen der Vorlage der wasserhygienischen Gutachten. Werden keine oder mangelhafte Gutachten vorgelegt, so werden die betreffenden Betreibe einer behördlichen Kontrolle unterzogen.

 

In Niederösterreich werden kommissionelle Überprüfungen unter Beiziehung eines bädertechnischen ASV und eines medizinischen ASV bzw. durch Einzelüberprüfungen durch die vorgenannten ASV vorgenommen.

 

In Oberösterreich führt die Mehrzahl der Bezirksverwaltungsbehörden die - teilweise jährlichen - Kontrollen der Wellnesshotels vor Ort durch. Zudem erfolgt eine Einsicht in die Überprüfungsprotokolle der Betreiber. Bei einer Bezirksverwaltungsbehörde wird das einzige Wellnesshotel des Bezirkes zusätzlich von einem externen Zivilingenieur in hygienischer Hinsicht begutachtet und lässt sich die Behörde dieser Gutachten vor der Überprüfung vorlegen. Eine Bezirksverwaltungsbehörde prüft die Betriebe primär anhand der vorgelegten Überprüfungsprotokolle und führt stichprobenartige Überprüfungen an Ort und Stelle durch. Eine Bezirksverwaltungsbehörde führt anlassbezogene Überprüfungen durch. Eine Bezirksverwaltungsbehörde hat darauf hingewiesen, dass nach einer jeden Fertigstellungsmeldung eine Auflagenüberprüfung durch die Behörde erfolgt, zu der auch ein chemisch-technischer Amtssachverständiger beigezogen wird. Sollte dabei festgestellt werden, dass bestimmten Auflagen nicht erfüllt werden, wird der jeweilige Betreiber zur umgehenden Herstellung des konsensgemäßen Betriebes aufgefordert und folgt sodann eine neuerliche Überprüfung.

 

In Salzburg wird die Einhaltung der Bestimmungen der Bäderhygieneverordnung durch die Überprüfung der Badeanlagen durch den behördlichen Sachverständigendienst überprüft.

 

In der Steiermark wird die Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Vorschriften im Rahmen der gewerbebehördlichen Überprüfung durch den beigezogenen bäderhygienetechnischen ASV stichprobenartig kontrolliert. Dabei werden Überprüfungsprotokolle und Aufzeichnungen des Betreibers (Betriebstagebuch) sowie Wahrnehmungen aufgrund des Ortsaugenscheines beurteilt. Die gesamten Anlagen werden auf ihre Bescheidmäßigkeit überprüft.

 

In Vorarlberg ist eine gesonderte Angabe der Kontrollen von Bädern oder Whirlpools in Wellnesshotels nicht möglich.

 

In Wien erfolgen die Kontrollen der Bäder, Whirpools, Saunen, Warmluft- und Dampfbäder etc. in Wellnesshotels durch periodische Überprüfungen der betreffenden Amtssachverständigen. Sollten Mängel festzustellen sein, ergeht eine umgehende Aufforderung zur Mängelbehebung an den betreffenden Betreiber samt anschließender Nachkontrolle durch den/die Amtssachverständige/n. Bei Nichtbehebung werden entsprechende Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Im Übrigen ist allgemein auf die Beantwortung zu den Punkten 4 und 6 der Anfrage zu verweisen.

 

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:

 

In Kärnten ist eine Erlassung eines Schließungsbescheides erfolgt.

 

In Oberösterreich haben bei zwei Bezirksverwaltungsbehörden die Kontrollen zur Vorschreibung nachträglicher oder zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 geführt. Bei einer Bezirksverwaltungsbehörde wurde die Durchführung eines Färbeversuches zur Prüfung der Gleichmäßigkeit der Beckenströmung unter Aufsicht eines Amtssachverständigen für Gewässerschutz veranlasst. 

 

In Salzburg wurden entsprechende Aufträge zur Mängelbeseitigung erteilt. In einem Fall wurde die Benützung des Hallenbades bis zur Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes untersagt.

 

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:

 

Im Burgenland ist nur die die Bezirkshauptmannschaft Güssing betroffen, die durch Eigenkontrollen mit Nachweisführung und Wasseruntersuchungen im Betriebsanlagenrecht überprüft.

 

In Kärnten ist keine Zuständigkeit der Gewerbebehörden gegeben, da die Betriebe nach den Bestimmungen des Kärntner Prostitutionsgesetz jährlich überprüft werden und im Zuge dessen auch die Einhaltung der Bestimmungen des Bäderhygienegesetzes überwacht wird.

 

In Niederösterreich werden derartige Einrichtungen nach den Vorschriften des Bäderhygienegesetzes kontrolliert.

 

In Oberösterreich sind Bordelle und Swingerclubs keine gewerblichen Betriebsanlagen, folglich gibt es keine Zuständigkeit der Gewerbebehörden.

 

In Salzburg erfolgt die Überprüfung analog zu den Angaben zu Punkt 6 der Anfrage.

 

In der Steiermark werden Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen nach dem Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich bewilligt.

 

In Tirol ist in diesem Zusammenhang keine gewerberechtliche Zuständigkeit gegeben; es kommen die Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes bzw. des Tiroler Landespolizeigesetzes zur Anwendung.

 

In Vorarlberg gibt es keine Bordelle und Swingerclubs.

 

In Wien erfolgen die Kontrollen der Bäder, Whirpools, Saunen, Warmluft- und Dampfbäder etc. in Bordellen und Swinger-Clubs durch periodische Überprüfungen der betreffenden Amtssachverständigen analog zum bereits Ausgeführten.

 

 

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befassten Ämter der Landesregierungen haben keine derartigen Maßnahmen mitgeteilt.

 

 

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

 

Eine derartige Einschätzung fällt nicht in den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

 

 

Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:

 

Bei Bädern, die dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht unterliegen, gilt, wie bereits ausgeführt, der III. Abschnitt … als Vorschriften zum Schutz der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 GewO 1994". Insofern unterliegen auch die unter dem gewerblichen Betriebsanlagenregime stehenden Bäder dem Bäderhygienegesetz. Zur Auslegung des Bäderhygienegesetzes ist das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend berufen, daher bestehen diesbezüglich keine unterschiedlichen Ressortzuständigkeiten.

 

Dass der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Bereich des Vollzugs der Gewerbeordnung ist, ist gerechtfertigt; dies ändert jedoch nichts an der beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend gebündelten Auslegungskompetenz für das Bäderhygienegesetz.