1743/AB XXIII. GP
Eingelangt am 21.12.2007
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Jänner 2008
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0107-I/4/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1683/J vom 24. Oktober 2007 der Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen betreffend Wiedereinführung der Ruhensbestimmungen/Teilpensionsregelung für Beamte beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Mit Stand vom 31. Dezember 2005 waren in den Bundesministerien sowie in den diesen nachgeordneten Dienststellen 151 Beamtinnen und Beamte der Hoheitsverwaltung von den angesprochenen Bestimmungen des Teilpensionsgesetzes betroffen. Davon waren 44 Personen in der Besoldungsgruppe „allgemeiner Verwaltungsdienst“, 2 Personen in der Besoldungsgruppe „Berufsoffiziere und zeitverpfl. Soldaten“, 15 Personen in der Besoldungsgruppe „Exekutivdienst“, 57 Personen in der Besoldungsgruppe „Lehrer“, 10 Personen in der Besoldungsgruppe „militärischer Dienst“, 1 Person in der Besoldungsgruppe „Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanw.“, 2 Personen in der Besoldungsgruppe „Beamte des Schulaufsichtsdienstes“, 10 Personen der Besoldungsgruppe „Universitätslehrer“ und 10 Personen, die keiner Besoldungsgruppe zugeordnet worden sind.
Die Summe der Ruhensbeträge, also der auf Grundlage der angesprochenen Bestimmungen einbehaltenen Teile der Pensionen, betrug im Dezember 2005 € 185.537,20.
Zu 3.:
Wie mir die Geschäftleitung der ÖBB mitgeteilt hat, waren bei den ÖBB zum 31. Dezember 2005 in Summe 17 Bedienstete von den den Regeln des Teilpensionsgesetzes entsprechenden Bestimmungen der § 55 bis 59 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes betroffen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der § 55 bis 59 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes weiterhin in Geltung stehen, da sie nicht von der Aufhebung bestimmter Bestimmungen des Teilpensionsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof betroffen waren. Dabei betrug der eingesparte Bruttobetrag im Dezember 2005 in Summe € 18.650,94.
Hinsichtlich der Nachfolgeunternehmen nach der Post- und Telegraphenverwaltung wurden zum Stichtag 31. Dezember 2005 nachstehende Daten erhoben:
Bei den der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten wurden in 15 Fällen – hinsichtlich einer in der Verwendungsgruppe PT 1 ernannten Person, 6 Personen der Verwendungsgruppe PT 3, 2 Personen der Verwendungsgruppe PT 4 und 6 Personen der Verwendungsgruppe PT 8 – Ruhensbeträge mit einem Gesamtbetrag von € 10.994,-- einbehalten. Bei der Telekom Austria AG waren 18 Personen betroffen, wobei in Summe € 16.840,45 an Ruhensbeträgen einbehalten wurden. Zur Österreichischen Postbus AG wurde erhoben, dass bei 4 betroffenen Personen, von denen 2 Personen der Verwendungsgruppe PT 7 und je eine der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 3 Dienstzulagengruppe 1 zuzuordnen sind, im gesamten Jahr 2005 ein Betrag von in Summe € 28.749,98 an Ruhensbeträgen einbehalten wurde. Diese Angaben beruhen auf den mir vom jeweiligen Unternehmen bekanntgegebenen Daten.
Zu 4.:
Die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamtinnen und Beamten eines Bundeslandes fällt in die Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Es liegen mir daher keine Informationen in der zur Beantwortung erforderlichen Detaillierung vor.
Zu 5. und 6.:
Die Auswirkungen steuerrechtlicher beziehungsweise damit allenfalls verbunden einnahmenseitiger Natur hängen jeweils vom Einzelfall der betroffenen Person ab. Eine Pauschalaussage kann daher seriöserweise nicht getroffen werden. Es wäre somit erforderlich, zu jeder einzelnen Person den jeweiligen Steuerakt auszuheben und, sofern die Veranlagung überhaupt bereits abgeschlossen ist, in einer hypothetischen Vergleichsrechnung die angefragten Informationen zu ermitteln. Im Hinblick auf den damit verbundenen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand ersuche ich daher um Verständnis, dass ich diese Fragen nicht beantworten kann.
Zu 7.:
Hinsichtlich allfälliger Überlegungen zu einer Wiedereinführung der angesprochenen Teilpensionsregelungen und dabei anzustellender Berechnungen verweise ich auf die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes, zumal die Legistik in Angelegenheiten des Pensionsrechtes der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten in dessen Kompetenz fällt.
Mit freundlichen Grüßen