1753/AB XXIII. GP
Eingelangt am 21.12.2007
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten Mag. Brigid Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen haben am 25.10.2007 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage PA 1693/J betreffend „Humanitäre Aufenthaltsgenehmigungen“ gerichtet.
Die Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
2003:
Anzahl der erteilten humanitären Erstaufenthaltserlaubnisse: 711
Anzahl der erteilten Verlängerungen von humanitären Aufenthaltserlaubnissen : 249
Anzahl der erteilten Erstniederlassungsbewilligungen aus humanitären Gründen: 864
2004:
Anzahl der erteilten humanitären Erstaufenthaltserlaubnisse: 464
Anzahl der erteilten Verlängerungen von humanitären Aufenthaltserlaubnissen: 202
Anzahl der erteilten Erstniederlassungsbewilligungen aus humanitären Gründen: 863
2005:
Anzahl der erteilten humanitären Erstaufenthaltserlaubnisse: 254
Anzahl der erteilten Verlängerungen von humanitären Aufenthaltserlaubnissen: 172
Anzahl der erteilten Erstniederlassungsbewilligungen aus humanitären Gründen: 590
2006:
Anzahl der erteilten humanitären Erstaufenthaltsbewilligungen: 144
Anzahl der erteilten Verlängerungen von humanitären Aufenthaltsbewilligungen: 90
Anzahl der erteilten humanitären Aufenthaltsbewilligungen – Zweckänderung: 2
Anzahl der erteilten Erstniederlassungsbewilligungen aus humanitären Gründen: 152
Anzahl der erteilten Erstniederlassungsbewilligungen aus humanitären Gründen – Zweckänderung: 15
2007:
Anzahl der erteilten humanitären Erstaufenthaltsbewilligungen: 175
Anzahl der erteilten Verlängerungen von humanitären Aufenthaltsbewilligungen: 67
Anzahl der erteilten humanitären Aufenthaltsbewilligungen – Zweckänderung: 5
Anzahl der erteilten Erstniederlassungsbewilligungen aus humanitären Gründen: 191
Anzahl der erteilten Erstniederlassungsbewilligungen aus humanitären Gründen – Zweckänderung: 22
Zu Frage 2:
2006:
Anzahl der erteilten Niederlassungsbewilligungen gem. § 73 Abs. 4 NAG:
61 (Erstbewilligungen) und 5 (Zweckänderungsfälle)
2007:
Anzahl der erteilten Niederlassungsbewilligungen gem. § 73 Abs. 4 NAG:
119 (Erstbewilligungen) und 4 (Zweckänderungsfälle)
Zu den Fragen 3, 4 und 5:
Konkrete statistische Angaben können nur aus dem Fremdeninformationssystem des Bundes (FIS) generiert werden, welches nur die Anzahl der Erteilungen (nach Art und Zweck) von humanitären Aufenthaltstiteln nach den §§ 72 und 73 NAG enthält. Das Führen von Verfahrensverläufen ist darin technisch nicht vorgesehen.
Zu den Fragen 6 bis 9:
Auffassungen und Meinungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts. Darüber hinaus ist darauf hin zu weisen, dass die Rechtslage nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz weitestgehend mit jener des Fremdenrechtsgesetzes 1997 ident ist und die neue Vorgangsweise in der Praxis eine möglichst sinnvolle, verfahrensökonomische und einheitliche Vollziehung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall gewährleisten soll.
Zu Frage 10:
Die Prüfung, ob in einem konkreten Einzelfall humanitäre Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen, obliegt in jedem Fall der Behörde erster Instanz. Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ist der jeweilige Landeshauptmann (§ 3 NAG), soweit dieser nicht durch Verordnung die Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung ermächtigt hat.
Zu Frage 11.
Fallweise.
Zu Frage 12 und 13:
Jeder Fall wird auf Grundlage des Gesetzes, der einschlägigen Judikatur und der vorgelegten Unterlagen geprüft und dieses Ergebnis der Entscheidung des BM.I zu Grunde gelegt.
Zu den Fragen 14 bis 19:
Zum hier angesprochenen Themenkomplex ist eine Untersuchung anhängig. Ich ersuche daher um Verständnis, dass zu diesen laufenden Ermittlungen keine Angaben gemacht werden können.
Zu Frage 20:
Ich habe im Jänner 2007 die Ressortverantwortung im BM.I übernommen, wenige Monate später wurde die Berufung entschieden.
Da es viele gleichgelagerte Fälle mit ähnlicher Dringlichkeit und Bedeutung zu bearbeiten gab und gibt, konnte es im Einzelfall zu Verzögerungen kommen.
Zu Frage 21:
Ein generelles „Bleiberecht“ – über die Fälle des § 27 NAG hinaus - ist der österreichischen Rechtsordnung als Institut fremd. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird darunter eine Generalamnestie illegal aufhältiger Fremder verstanden.