1755/AB XXIII. GP
Eingelangt am 21.12.2007
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordnete Rosenkranz und weitere Abgeordnete haben am 25.10.2007 unter der Nr. 1704/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Bleiberecht“ gerichtet. Die Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 4:
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Offene Verfahren *) (Stand 30.09.2007) |
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Offen länger als 7 Jahre |
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offen I. Instanz |
offen II. Instanz |
Summe |
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114 |
658 |
772 |
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* Die Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sind inkludiert; jedoch keine Rechtsmittelfristen-Fristen berücksichtigt; die Berechnung erfolgte nach dem Asylantragsjahr. |
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Da für jeden Antragsteller ein eigenes Verfahren geführt wird, ist die Anzahl der in Frage 4 angefragten Personen mit der Zahl der Verfahren ident.
Das System gibt immer nur eine Momentaufnahme wieder. Im Sinne dieser Momentaufnahme gelten auch Verfahren als offen, deren Antrag bereits einmal rechtskräftig erledigt worden war, bei denen aber ein Wiederaufnahmeantrag gestellt oder in denen ein Aberkennungsverfahren in die Wege geleitet wurde.
Zur Frage 2:
Die offenen Verfahren sollen so rasch als möglich abgeschlossen werden. Eine Beschleunigung der Verfahrensdauer soll auch durch die zusätzliche Personalaufstockung und die Errichtung des Asylgerichtshofes erzielt werden.
Zu den Fragen 3, 5, 6 und 7:
Diesbezügliche statistische Aufzeichnungen werden nicht geführt.
Zu den Fragen 8 und 9:
Der Begriff „Bleiberecht“ ist der österreichischen Rechtsordnung fremd.
Zur den Fragen 10 und 11:
Im Kalenderjahr 2006 hat das BM.I insgesamt € 551.518,00 für Rechtsberatungen im Asylwesen gemäß § 64 AsylG 2005 aufgewendet.
Zur Frage 12:
Der Kriterienkatalog hat auf N. und A. Zogaj Anwendung gefunden.
Zur Frage 13:
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat im Wege des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung am 07.06.2005 die Anträge der Familie ZOGAJ auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen nach § 19 Abs.2 Z 6 und Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 dem Bundesministerium für Inneres mit dem Ersuchen um Zustimmung vorgelegt. Die Zustimmung wurde nicht erteilt.
Zu den Fragen 14 und 15:
Der Kriterienkatalog findet bei jeder Vorlage der Landeshauptleute Anwendung. Jeder Fall wird gesondert geprüft. Straffälligkeit kann einen ausschließenden Tatbestand bilden.
Zu Frage 16:
Eine Ausweisung ist zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Abs.2 leg. cit dürfen Ausweisungen gegen Fremde mit Aufenthaltstiteln bei Vorliegen bestimmter Ausweisungstatbestände jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthalts und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 60 Abs. 6 FPG gilt § 66 leg. cit. auch für die Erlassung von Aufenthaltsverboten.