1760/AB XXIII. GP
Eingelangt am 27.12.2007
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
A-1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0797-I/1/b/2007
Wien, am Dezember 2007
Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 12. November 2007 unter der Nr. 2015/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Stellenbesetzungen in Ministerien und im staatsnahen Unternehmensbereich“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Soweit sich die Fragen auf Sonderverträge beziehen, bleiben im Sinne der Intention der gegenständlichen Anfrage bei der Beantwortung solche Sonderverträge außer Acht, die auf Grund genereller Genehmigungen des Bundeskanzleramtes (§ 36 Abs. 2 VBG) etwa im ADV-Bereich oder im Falle der Österreichischen EU-Präsidentschaft 2006 standardisiert abgeschlossen wurden.
Zu den Fragen 1 bis 4:
Es wurden keine Arbeitsplätze im Sinne der Anfrage mit Sonder- oder Arbeitsleihverträgen im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 10. Jänner 2007 neu besetzt oder geschaffen.
Zu Frage 5:
Seit dem Amtsantritt der neuen Bundesregierung wurden 1 Sondervertrag sowie insgesamt 35 Arbeitsleihvereinbarungen - wobei zum Zeitpunkt der Anfrageeinbringung erst 9 aktiviert sind (2 im Bereich meines Kabinetts und 7 im Bereich des Unabhängigen Bundesasylsenates) - abgeschlossen.
Zu den Fragen 6 bis 8:
Bei 2 Arbeitsleihvereinbarungen wird ein jährliches Bruttogehalt von Euro 70.000 überschritten. Der Sondervertrag sowie die Arbeitsleihverhältnisse sind auf die Dauer der Verwendung in meinem Kabinett bzw. bis zum Abschluss des Projektes „Rückstandsabbau beim Unabhängigen Bundesasylsenat“ befristet. Vereinbarungen über Sonderkonditionen bilden jeweils integrale Bestandteile der Arbeitsleihvereinbarungen bzw. des Sondervertrages.
Zu den Fragen 9 bis 14 und 16 bis 18:
Im BM.I - Ressortzuständigkeitsbereich gibt es keine Vorstands- bzw. Geschäftsführungspositionen die gemäß Stellenbesetzungsgesetz 1998 zu besetzen wären.
Zu Frage 15:
Im Zusammenhang mit dem unter Punkt 5 angeführten Sondervertrag war keine Stellenausschreibung erforderlich zumal die Arbeitsplatzwertigkeit identisch geblieben ist. Hinsichtlich der Arbeitsleihverträge erschien eine gesonderte Stellenausschreibung nicht notwendig, da die Verträge zwischen den Vertragspartnern - Leiharbeitgeber und Leiharbeitnehmer - abgeschlossen wurden und nicht mit dem beliehenen Beschäftiger.