1762/AB XXIII. GP
Eingelangt am 28.12.2007
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0116-I 3/2007
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 21. DEZ. 2007
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier,
Kolleginnen und Kollegen vom 30. Oktober 2007, Nr. 1716/J,
betreffend Herstellung von Feuerwerkskörpern - Chemikalien

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 30. Oktober 2007, Nr. 1716/J, betreffend Herstellung von Feuerwerkskörpern - Chemikalien, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Grundsätzliches:
Es wird darauf hingewiesen, dass das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG) zwar grundsätzlich für das Inverkehrsetzen von Chemikalien gilt, das Inverkehrsetzen von Feuerwerkskörpern jedoch dem Pyrotechnikgesetz 1974 unterliegt, das in die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres fällt. Das Umweltressort ist auch nicht für den Import von Feuerwerkskörpern in die EU zuständig. Der weitaus größte Anteil der in Österreich verwendeten Feuerwerkskörper wird als verwendungsfertiges Produkt importiert. Chemikalienrechtliche Beschränkungen oder Verbote von Stoffen, die sich zur Herstellung von Feuerwerksartikeln eignen, existieren nicht.
Zu den einzelnen Fragen:
Zu Frage 1:
Pyrotechnische Gegenstände unterliegen dem Pyrotechnikgesetz 1974, für dessen Vollziehung der Bundesminister für Inneres zuständig ist.
Das ChemG, das eine Umsetzung der entsprechenden harmonisierten EU-Regelungen darstellt, stellt im wesentlichen auf den Handel mit i.S.d. Chemikalienrechts gefährlichen chemischen Stoffen und Zubereitungen ab und legt zu diesem Zweck Anforderungen bezüglich des Inverkehrsetzens von Chemikalien im allgemeinen in Form von ihrer Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung einschließlich eines Sicherheitsdatenblattes fest. Die Chemikalienkontrolle (durch die Vollzugsorgane) kann sich daher, neben EU-weit harmonisierten Verboten, nur auf diese oben genannten Sachverhalte, die rechtlich wesentliche Voraussetzungen für das Inverkehrsetzen solcher Chemikalien bilden und somit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Inverkehrsetzen stehen, beziehen.
Da die Chemikalien, die sich als Komponenten für die Herstellung von Feuerwerkskörpern eignen, in vielen Fällen auch in anderen Anwendungsbereichen eingesetzt werden (z.B. Kaliumnitrat als Düngemittel), kann durch die oben angeführten Kontrollmaßnahmen, die beim Inverkehrsetzen ansetzen, nicht dazu beigetragen werden, auf die in einer späteren Phase des Lebenszyklus der Chemikalien (Umgang mit pyrotechnischen Artikeln) auftretenden Unfallrisiken Einfluss zu nehmen. Es liegt auch auf der Hand, dass eine gezielte Kontrolle solcher Chemikalien (für die Herstellung von Feuerwerkskörpern) nicht geeignet wäre, auf deren spezifische Verwendung bei der Herstellung pyrotechnischer Gegenstände Einfluss zu nehmen.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass das durch Feuerwerkskörper entstehende Risikopotenzial bzw. deren Wirkung nicht mit dem Gefahrenpotenzial der einzelnen chemischen Stoffe vergleichbar ist. Die gefährlichen Eigenschaften solcher Chemikalien sind grundsätzlich nicht mit den gefährlichen Eigenschaften pyrotechnischer Artikel vergleichbar, da diese Stoffe erst dann, wenn sie mit bestimmten anderen Chemikalien vermischt werden, brisante (explosive) Eigenschaften entwickeln.
Zu den Fragen 2 bis 5:
Da keine für diesen Bereich relevanten, harmonisierten chemikalienrechtlichen Beschränkungen oder Verbote von Stoffen existieren (s. auch Antwort zu Frage 1), waren keine diesbezüglichen speziellen Kontrollen vorzunehmen.
Zu den Fragen 6 und 7:
Wie bereits ausgeführt, wurden aus oben genannten Gründen keine spezifisch ausgerichteten Kontrollen durchgeführt. Im Rahmen der Chemikalieninspektion wurden meinem Ressort keine Verstöße gegen die Bestimmungen des Chemikalienrechts (Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung, Sicherheitsdatenblätter) im Bereich der angesprochenen Stoffe gemeldet.
Da darüber hinaus keine chemikalienrechtlichen Verbote oder Beschränkungen von Stoffen für diesen Sektor existieren, bestand auch kein Anlass für schwerpunktmäßige Kontrollen der Einfuhr.
Zu den Fragen 8 und 9:
Alle Chemikalien, die keinen harmonisierten Verboten oder Beschränkungen unterliegen, dürfen innerhalb der europäischen Gemeinschaft frei gehandelt werden, sofern die oben dargestellten Anforderungen erfüllt sind. Als „Import“ ist EU-rechtlich die Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet zu verstehen.
Weiters werden meistens nicht die Chemikalien, die zur Herstellung von Feuerwerksartikeln verwendet werden können, eingeführt, sondern die fertigen pyrotechnischen Artikel, die, wie bereits erläutert, in den Geltungsbereich des Pyrotechnikgesetzes fallen.
Auch Maßnahmen wie Beschlagnahmen bzw. Vernichtung von Chemikalien spezifisch für den pyrotechnischen Bereich unter Berücksichtigung der künftigen Verwendung zur Herstellung von Feuerwerkskörpern sind im zitierten Zeitraum nicht erfolgt.
Zu den Fragen 10 und 11:
Da es keine Bestimmungen im ChemG 1996 über die Zulässigkeit von Chemikalien zur Herstellung von Feuerwerkskörpern bzw. chemikalienrechtliche Beschränkungen von Stoffen für diesen Bereich gibt, waren keine diesbezüglichen Überprüfungen durchzuführen.
Unter der neuen europäischen Chemikalienverordnung „REACH“ ist jedoch in Zukunft grundsätzlich für in die EU importierte Stoffe ab einer Mengenschwelle von 1 t pro Hersteller/ Importeur eine Registrierungspflicht, ab einer Mengenschwelle von 10 t zusätzlich die Erstellung eines Stoffsicherheitsberichtes vorgesehen.
Der Bundesminister: