1765/AB XXIII. GP
Eingelangt am 28.12.2007
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0119 -I 3/2007
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 21. DEZ. 2007
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Gerhard Steier, Kolleginnen
und Kollegen vom 6. November 2007, Nr. 1736/J, betreffend
Umstrukturierungspläne im ARA-System
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Gerhard Steier, Kolleginnen und Kollegen vom 6. November 2007, Nr. 1736/J, betreffend Umstrukturierungspläne im ARA-System, teile ich Folgendes mit:
Zu Frage 1:
Die konkreten Umstrukturierungspläne des ARA-Systems wurden an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) bisher nicht herangetragen und sind daher nicht bekannt.
Zu Frage 2:
Mit dem BMLFUW ist nichts akkordiert, die ARA ist auch bezüglich eines Systemgenehmigungsbescheides bis dato nicht vorstellig geworden.
Zu den Fragen 3 und 4:
Eine Umstrukturierung der in der Einleitung zur gegenständlichen Anfrage angenommenen Art würde einen Neuantrag auf Systemgenehmigung, zumindest aber eine wesentliche Änderung eines oder mehrerer bestehender Systeme bedeuten, über die mit Bescheid abzusprechen wäre. Die Zulässigkeit und daher die Genehmigung eines solchen neuen Systems bzw. der Änderung (der Strukturen) bestehender Systeme ist aus abfallwirtschaftlicher Sicht an das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 29 AWG 2002 und des § 11 der Verpackungsverordnung gebunden. Ob dies der Fall wäre, und unter welchen Auflagen, kann erst nach eingehender Prüfung eines entsprechenden Antrags beurteilt werden.
Zu Frage 5:
Siehe zunächst die Antwort zu den Fragen 3 und 4. Ein „automatisches“ Übergehen von Systemgenehmigungsbescheiden von einer Gesellschaft auf eine andere, womit lediglich ein Betreiberwechsel gemeint sein dürfte, wäre gemäß § 29 Abs. 8 AWG 2002 nicht genehmigungspflichtig, sondern – sofern das Sammel- und Verwertungssystem ohne wesentliche Änderung weiterbetrieben würde – nur dem BMLFUW zu melden.
Zu Frage 6:
Die Auswirkungen einer Umstrukturierung auf die bestehenden Systemgenehmigungsbescheide können – wie dargelegt – erst nach Vorliegen und Prüfung entsprechender Anträge beurteilt werden.
Zu Frage 7:
Die Genehmigungsvoraussetzung des § 29 Abs. 2 Z 8 AWG 2002 sieht nur die Prüfung des Nachweises der Kostendeckung der Finanzierung für die durch das System zu übernehmenden Verpflichtungen (einschließlich der ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen) vor, nicht aber eine Prüfung der Herkunft dieser Mittel.
Zu Frage 8:
Für eine Prüfung der Herkunft der Gelder der ARA AG für die Beteiligung an den genehmigten Branchenrecyclinggesellschaften des ARA-Systems besteht im Abfallrecht keine gesetzliche Grundlage.
Zu Frage 9:
Dem Auftrag des Art. 7 der EU-Verpackungsrichtlinie ist Österreich mit der Schaffung entsprechender Bestimmungen im Abfallrecht (Abschnitt 5 des AWG 2002) nachgekommen.
Der Bundesminister: