1780/AB XXIII. GP

Eingelangt am 03.01.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates                                                     (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSK-10001/0270-I/A/4/2007                                          Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1731/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde, wie folgt:

 

Frage 1:

Vorneweg ist festzuhalten, dass es entgegen den Ausführungen in der Einleitung der Anfrage sowie in Frage 1 kein einschlägiges Erkenntnis des Verwaltungsgerichts-hofes in dieser Angelegenheit gibt. Gemeint sein dürfte vielmehr das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.6.2007, GZ B 1470/06-10, das der Beantwortung zu Grunde gelegt wird.

 

Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) als zuständiger Pensionsversicherungsträger hat nach Zugang des Erkenntnisses des Verfassungs-gerichtshofes mein Ministerium am 16. August 2007 darauf hingewiesen, dass eine Weisung bezüglich der Auslegung des Dienstgeberbegriffes sinnvoll erscheint. Im Schreiben vom 5. Oktober 2007 teilte mein Ministerium seine Kooperations-bereitschaft und Mithilfe zur Klärung der legistischen Situation mit.

Frage 2:

Die VAEB hat im Rechtsstreit die Rechtsmeinung vertreten, dass die ÖBB aufgrund der gesetzlich geregelten (Teil-) Gesamtrechtsnachfolge als Dienstgeber im Sinne des § 311 ASVG zu sehen und daher für die Leistung des Überweisungsbetrages zuständig ist. Nach Zugang des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist diese Rechtsansicht jedoch zu revidieren.

 

Frage 3:

Einleitend darf ich festhalten, dass Inhalt der an mich gerichteten parlamentarischen Anfragen nur Fragen der Vollziehung sein können. Die Abfrage der historischen Entwicklung von Gesetzen ist keine Frage der Vollziehung und bildet daher keinen Gegenstand parlamentarischer Anfragen. Dessen ungeachtet halte ich fest, dass es die im § 311 ASVG festgelegte Verpflichtung zur Leistung eines Überweisungs-betrages seit der Stammfassung des ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 gibt, wobei die §§ 308 bis 313 ASVG über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und das Ausscheiden aus einem solchen rückwirkend mit 1.4.1952 in Kraft getreten sind, wenn der Tag der Aufnahme oder des Ausscheidens nach dem 31.3.1952 liegt und nicht vor der Kundmachung des ASVG angefallen ist.

 

Frage 4:

Wie bereits einleitend zur Beantwortung der Frage 3 ausgeführt, ist die historische Entwicklung von Gesetzen bzw. einzelnen Normen keine Frage der Vollziehung.

 

Dessen ungeachtet halte ich Folgendes fest: Die Bestimmung, wonach der Überweisungsbetrag für jeden in einem pensionsversicherungsfreien Dienst-verhältnis zugebrachten Monat 7 v.H. des auf den (letzten) Monat entfallenden Entgeltes beträgt, findet sich prinzipiell bereits in der Stammfassung und zwar im damaligen § 311 Abs.1 ASVG.

 

Frage 5:

Nein.

 


Frage 6:

Mit der 49. Novelle zum ASVG wurde der § 311 Abs. 5 dahingehend ergänzt, dass der Überweisungsbetrag auch um die besonderen Pensionsbeiträge zu erhöhen ist.

 

Die besonderen Pensionsbeiträge sind Beiträge, die der Dienstnehmer bei seiner Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gezahlt hat. Es handelt sich dabei z. B. um Schul- und Studienzeiten, Krankenstandszeiten oder Auslandszeiten.

 

Infolge des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis werden die besonderen Pensionsbeiträge an den zuständigen Versicherungsträger überwiesen und als Beitragszeit nach dem ASVG vorgemerkt.

 

Der Pensionssicherungsbeitrag ist ein monatlicher Pensionsbeitrag für aktive und pensionierte Beamte, der mit dem besonderen Pensionsbeitrag in keinem Zusammenhang steht.

 

Frage 7:

Diese Frage betrifft den öffentlichen Dienst und fällt daher nicht in meinen Wirkungsbereich.

 

Frage 8:

Eine Beurteilung der Angelegenheit aus konsumentenpolitischer Sicht ist insofern nicht möglich, als sich Konsumentenpolitik mit dem Verhältnis zwischen KonsumentInnen und privaten UnternehmerInnen befasst.

 

Auch eine Beurteilung analog zu den Vorschriften des Versicherungsvertragsrechts erscheint nicht angemessen, da privatrechtliche Versicherungsvertragsverhältnisse anderen Grundsätzen unterliegen als sozialversicherungsrechtliche.

 

 

Mit freundlichen Grüßen