1786/AB XXIII. GP

Eingelangt am 03.01.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0110-Pr 1/2007

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1739/J-NR/2007

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Gernot Darmann, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „ärztliche Betreuungskosten des Angeklagten im BAWAG-Prozess Helmut Elsner“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Das Gericht hat zu den Hauptverhandlungen in der Strafsache gegen Helmut Elsner und andere Angeklagte einen Facharzt für Kardiologie und interne Medizin als Sachverständigen beigezogen, dessen Auftrag es ist, die Verhandlungsfähigkeit des nach einer Herzoperation gesundheitlich beeinträchtigen Helmut Elsner zu begutachten. Auch der Arzt der Justizanstalt Wien Josefstadt wird fallweise beigezogen; als betreuendem Arzt ist ihm aber – um eine ärztliche Pflichtenkollision zu vermeiden – verwehrt, Gutachten zu erstatten; überdies ist er kein Facharzt für Kardiologie.

Das Gericht handelt dabei in Ausübung des richterlichen Amtes (Artikel 87 Abs. 1 B‑VG), also im Rahmen der unabhängigen Rechtsprechung.

Zu 2 und 4:

Für die Hauptverhandlungstage in der Zeit vom 13. Juli 2007 bis 28. November 2007 hat der Sachverständige bisher Gebühren von 74.360,98 Euro (netto) angesprochen. Über diese Gebühren hat das Gericht in Ausübung des richterlichen Amtes (Artikel 87 Abs. 1 B‑VG) zu entscheiden.

Die Kosten trägt vorläufig der Bund. Nach Abschluss des Verfahrens und nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils wird das Gericht in Ausübung des richterlichen Amtes zu entscheiden haben, ob und in welchem Umfang den Angeklagten ein Kostenersatz auferlegt wird.

Zu 3:

Der Sachverständige ist nicht zur Betreuung oder Behandlung des Angeklagten beigezogen, sondern zur Begutachtung seiner Verhandlungsfähigkeit. Das Gericht hat entschieden, dass einem behandelnden Arzt nicht der Auftrag erteilt werden kann, die Verhandlungsfähigkeit zu begutachten. Wäre kein kardiologischer Sachverständiger anwesend, müsste das Gericht die Hauptverhandlung jedes Mal unterbrechen, um die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten begutachten zu lassen, wenn sich Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit ergäben; das Gericht könnte aus eigener Wahrnehmung diese medizinische Frage nicht abschließend beurteilen.

 

. Jänner 2008

 

(Dr. Maria Berger)