1788/AB XXIII. GP
Eingelangt am 03.01.2008
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BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
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S91143/143-PMVD/2007 2. Jänner 2008
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haimbuchner, Kolleginnen und Kollegen haben am 5. November 2007 unter der Nr. 1725/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Nachtsichtfähigkeiten Eurofighter" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Einleitend ist in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten, dass meine Entscheidungen auf den durch das Ressort erarbeiteten Planungsgrundlagen basieren. So wird im „Operativ – taktischen Konzept zur Sicherstellung der Luftraumüberwachung mit dem System Eurofighter „Typhoon“ im Rahmen des integrierten Aufklärungs-, Führungs-, und Wirkungsverbundes der Luftstreitkräfte (IADS)“ vom 22. November 2007 die grundlegenden Fähigkeiten und Zielsetzungen in den einzelnen Bedrohungsstufen zur Aufgabenerfüllung „Luftraumüberwachung“ – als Teilfähigkeit der Luftstreitkräfte – dargestellt. Luftfahrzeuge der Type Eurofighter „Typhoon“ stellen dabei nur ein aktives luftgestütztes System (Waffenplattform) von mehreren Systemen für die Luftraumüberwachung dar. Das bedeutet, dass nur das Zusammenwirken aller Teilsysteme in einem Gesamtsystem – Aufklärungs-, Führungs- und Wirkungsverbund der Luftstreitkräfte (IADS Luft) – die Aufgabenerfüllung Luftraumüberwachung in abgestuften Reaktionen auf die zu erwartenden Bedrohungen ermöglicht. Dieser Wirkungsverbund stellt ein komplexes „System von Systemen“ dar, welches aus aktiven und passiven Mitteln besteht, die boden- und/oder luftgestützt arbeiten und untereinander hinsichtlich des Informationsaustausches „vernetzt“ sind.
Auf die Sicherheitsdoktrin 2001 aufbauend, die davon ausgeht, dass eine unmittelbare militärische Bedrohung Österreichs aus der Luft nicht vorliegt, und im Hinblick auf eine verstärkte zivil/militärische Zusammenarbeit in Europa zur Abwehr einer nicht militärischen Bedrohung aus der Luft sowie die Auswertung des Leistungsberichtes der Luftraumüberwachung des Streitkräfteführungskommandos war die Notwendigkeit der Umsetzung von Fähigkeiten für einen Kampfeinsatz unter militärischer Bedrohung herabzustufen. Eine Reduktion dieser Fähigkeiten – unter Sicherstellung der Aufwuchsfähigkeit bei Eintritt von Änderungen der Sicherheitsdoktrin – war daher vorzunehmen und zu verantworten. Auf die bereits erfolgte Information des nationalen Sicherheitsrates darf hingewiesen werden.
Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 14, 18, 19, 21 bis 31, 33, 34, 36, 37, 40, 43 und 54 bis 94:
Da Details im Sinne der Fragestellung Rückschlüsse auf einsatzrelevante Grundlagen und Fähigkeiten des Österreichischen Bundesheeres zuließen, die nicht geeignet sind, im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage öffentlich erörtert zu werden, ersuche ich um Verständnis, dass ich gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 91 Abs. 4 Geschäftsordnungsgesetz 1975 von einer Beantwortung Abstand nehme. Im Übrigen verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.
Zu 15 bis 17 und 20:
Das System Saab 35 OE „Draken“ verfügte über keine spezielle Ausrüstung für die Sichtidentifizierung bei Nacht. Die Annäherung an ein Flugziel erfolgte mit Hilfe des Radarleitoffiziers, des Bordradars und nur bei Sichtbedingungen, welche eine gefahrlose Annäherung unter Sichtkontakt ermöglichten. Der Pilot hatte die Möglichkeit zu erkennen, ob es sich um ein entsprechend beleuchtetes Linienflugzeug, ein Transportflugzeug ohne beleuchtete Luken oder ein Kampfflugzeug handelt. Bei Flugzeugen mit markanten Rumpfformen konnte eine grobe Ansprache der Flugzeugtype erfolgen.
Zu 32, 35 und 38:
Durch Entfall von sechs Stück Gerätesätzen zur Umsetzung von Fähigkeiten für einen Kampfeinsatz unter militärischer Bedrohung sind Investitionskosten im Vertrag (als Teil der 250 Mio. Euro) sowie Folgekosten für die Herstellung der Nutzung der Geräte entfallen; darüber hinaus werden Betriebskosten für den Betrieb, die Datenpflege, die Ausbildung und die Materialerhaltung auf Lebensdauer eingespart.
Zu 39, 41 und 42:
Nein.
Zu 44 bis 53:
Zu diesen Fragen verweise ich auf meine Beantwortung der früheren parlamentarischen Anfrage vom 29. Jänner 2007 (siehe 128/AB zu 116/J).
Zu 95:
Wenn ein Pilot im Rahmen der militärischen Landesverteidigung seine Befugnisse zum lebensgefährlichen Waffengebrauch nach § 19 Abs. 1 Militärbefugnisgesetz (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, oder im Rahmen eines sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes die Befugnisse nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. I Nr. 566/1991, und dem Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. I Nr. 149, rechtskonform ausübt, können ihn keine strafrechtlichen Konsequenzen treffen. Eine strafrechtliche Konsequenz ist nur im Falle einer Befugnisüberschreitung denkbar. Die rechtlich richtige Anwendung dieser Befugnisse durch die Piloten des Bundesheeres wird durch Ausbildungsmaßnahmen sichergestellt.
Zu 96 und 103:
Im Rahmen der jüngsten Novellierung des Wehrgesetzes 2001 war zunächst die Schaffung einer Norm beabsichtigt, durch die Organen des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten, gegen die Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet wurde, für die ihnen nachweislich zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen Kosten auf deren Antrag eine finanzielle Zuwendung in Höhe dieser Kosten gewährt werden soll, wenn nach Mitteilung des Staatsanwaltes das Ermittlungsverfahren eingestellt oder nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 beendet oder das Organ freigesprochen worden ist. Darüber hinaus sollte der Bundesminister für Landesverteidigung diesen Organen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse zur Deckung der entstandenen Kosten einen finanziellen Ausgleich leisten können. Ich darf in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass derzeit an Möglichkeiten der Umsetzung der Entschließung des Nationalrates vom 6. Dezember 2007 (E 54-NR/XXIII. GP) hinsichtlich einer Aufnahme der Piloten unter das Regime der Rechtsschutzversicherung oder, wenn dies nicht möglich sein sollte, eine dem § 83b Gehaltsgesetz (gesetzliche Verpflichtung des Bundeskanzlers zum Abschluss einer Gruppenrechtsschutzversicherung für Exekutivbeamte) nachempfundenen Regelung für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst in meinem Ressort eingehend geprüft werden.
Zu 97 bis 101:
Bei rechtskonformer Befugnisausübung drohen dem Piloten keine zivilrechtlichen Konsequenzen. Selbst bei rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten wird ein Pilot durch das Amtshaftungsgesetz (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, insofern geschützt, als ein geschädigter Dritter Schadenersatzforderungen nur gegen den Bund, nicht aber gegen den Piloten stellen kann, und eine Regressnahme des Bundes für geleistete Schadenersatzleistungen an Dritte gegen den Piloten lediglich ab grob fahrlässigem Verhalten vorgesehen ist.
Zu 102:
Nach Art. 20 Abs. 1 B-VG hat ein nachgeordnetes Organ die Befolgung einer Weisung u. a. abzulehnen, wenn die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Vor diesem Hintergrund kann eine „strafrechtliche Verantwortung“ durch die Erteilung von Befehlen weder begründet noch ausgeschlossen werden.
Zu 104:
Da durch einen lebensgefährdenden Waffengebrauch jedenfalls das Tatbild eines strafrechtlichen Deliktes (wie etwa jenes des Mordes, der fahrlässigen Tötung oder eines Körperverletzungsdeliktes) erfüllt sein kann, sind im konkreten Einzelfall strafgerichtliche Erhebungen zur Klärung der Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit der Handlungen aller beteiligten Personen durchzuführen. Ein Abgehen von dieser Rechtssystematik würde jedenfalls gegen das zu den Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung gehörende „rechtsstaatliche Prinzip“ sowie gegen völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs (insbesondere gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verstoßen.
Zu 105 und 106:
Ja. Die Details hiezu werden derzeit ausgearbeitet.
Zu 107 und 108:
Bis Juni 2008 werden neun Luftfahrzeuge der Type Eurofighter „Typhoon“ an Österreich ausgeliefert und einsatzbereit sein.
Zu 109 und 110:
Ja. Das Abkommen umfasst den Austausch von Informationen und Daten über die Luftlage, die Zusammenarbeit im Falle einer nichtmilitärischen Bedrohung aus der Luft sowie die Absichtserklärung zu gemeinsamen, grenzüberschreitenden Übungen.
Zu 111 bis 113:
Nein.