1789/AB XXIII. GP
Eingelangt am 03.01.2008
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BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
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S91143/144-PMVD/2007 2. Jänner 2008
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Neubauer, Kolleginnen und Kollegen haben am 5. November 2007 unter der Nr. 1726/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Auszahlung genehmigter Überstunden" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (§ 49 BDG) bzw. dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (§ 5 VBG) an Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen sind. Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten erst mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Diese Werktagsüberstunden sind entweder im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit oder im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften oder nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Mehrdienstleistungen, die von Bediensteten an Sonn- und Feiertagen erbracht werden, gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben bezieht sich die Beantwortung der gegenständlichen Anfrage daher nur auf finanziell abgegoltene Überstunden.
Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 18:
In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung haben im anfragegegenständlichen Zeitraum 393 Beamtinnen und Beamte rund 24.900 Stunden und 106 Vertragsbedienstete rund 5.150 Stunden auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus geleistet. Den Beamtinnen und Beamten wurden für diese angeordneten Überstunden rund 702.000 Euro und den Vertragsbediensteten rund 110.000 Euro ausbezahlt. Hinsichtlich der darüber hinaus gewünschten Datensätze darf festgehalten werden, dass eine Aufgliederung in der gewünschten organisatorischen Tiefe und besoldungsrechtlichen Einstufung sowohl aus datenschutzrechtlichen als auch aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich ist, da eine derart detaillierte Auswertung Rückschlüsse auf Einzelpersonen ermöglichen würde.
Zu Frage 19:
Im Bundesministerium für Landesverteidigung wurden sämtliche angeordneten Überstunden abgegolten. Beschwerdeverfahren sind daher diesbezüglich nicht anhängig.