1798/AB XXIII. GP

Eingelangt am 03.01.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 27. Dezember 2007

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0228-IK/1a/2007

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2233/J betreffend Forschungsprojekt „Wohnen morgen“ (Sonnenkollektoren) bei Wohnanlage in Neumarkt am Wallersee, welche die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen am 21. November 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Für die Umwandlung des Darlehens in einen nichtrückzahlbaren Beitrag besteht nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen keine Handhabe. Es führt dazu aus, dass der Umstand, dass die Laufzeit der Förderungsrückzahlung über die Lebensdauer des geförderten Gegenstandes hinausgeht, als kein Grund für eine Umwandlung erscheint und weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen wäre, dass bereits zum Zeitpunkt der Förderungsgewährung dem Salzburger Siedlungswerk als Förderungsempfänger bekannt war, dass die Darlehenslaufzeit über die Lebensdauer der geförderten Gegenstände/Anlagen hinausgeht. Für die Einstellung der Einziehung der Forderung nach § 61 Bundeshaushaltsgesetz lägen die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht vor.

 

Dies gelte auch für einen allfälligen Forderungsverzicht gem. § 62 Bundeshaushaltsgesetz, da keine Gründe für eine Unbilligkeit der Einziehung der Forderung bestehen.

 

Dies wurde bereits in der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2947/J vom 27. April 2005 und in der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3575/J vom 4. November 2005 mitgeteilt. Die von den Wohnungseigentümern des Bauteiles C befasste Volksanwaltschaft fand keine Anhaltspunkte für eine Kritik.

 

 

Antwort zu den Punkten 3 bis 6 der Anfrage:

 

Das Forschungsprojekt in Puchenau ist von der Konzeption der Sonnennutzung durch Kollektoren dem in Neumarkt ähnlich. Trotzdem ist der Förderungsfall Puchenau mit Neumarkt nicht vergleichbar. Im Fall Puchenau wurde nach der ersten Heizperiode (1981/1982) mitgeteilt, dass die Solaranlage mit schweren Mängeln behaftet ist und nicht funktioniert. Eine Sanierung der Anlage war laut Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen wirtschaftlich nicht vertretbar. Daher wurde ein Teil des Darlehens in einen nicht rückzahlbaren Beitrag umgewandelt. Als die Probleme in Puchenau bekannt wurden, war in Neumarkt die Solaranlage beim Bauteil A bereits drei Jahre erfolgreich in Betrieb. Im Falle Neumarkt wurde Anfang 2004, also 20 bis 25 Jahre nach der Inbetriebnahme, mitgeteilt, dass sich die Anlagen dem Ende ihrer Lebensdauer nähern. Bis dahin wurden keine Mängel bei den Solaranlagen in Neumarkt gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war die Solaranlage des Bauteiles C durch die Wohnungseigentümer bereits außer Betrieb genommen und durch eine Pelletsheizung, die 2002 installiert wurde, ersetzt. Die Solaranlagen der Bauteile A, B und D sind weiter in Betrieb.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bzw. dem Bund sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Darüber hinaus wurden seit der Übertragung der Wohnbauförderung in die alleinige Kompetenz der Bundesländer mit 1. Jänner 1988 keine Darlehen für Wohnbauforschungsprojekte mehr vergeben.

Gerade durch die Beiziehung der Finanzprokuratur wird eine objektive und kostengünstige Prozessvertretung auch im Interesse des Bürgers gewährleistet.