1802/AB XXIII. GP

Eingelangt am 04.01.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates                                                     (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSK-10001/0293-I/A/4/2007                                          Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1966/J der Abgeordneten Neubauer, Vilimsky und Kollegen, wie folgt:

 

Fragen 1 bis 6:

Vorweg wird festgehalten, dass nach den entsprechenden Bestimmungen des VBG bzw. des BDG an Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen sind. Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Werktagsüberstunden sind im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

 

Im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz, Zentralleitung (bis zur BMG-Novelle 2007: Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz), haben im Zeitraum Jänner bis September 2007 durchschnittlich 44 Vertragsbedienstete 4.401,31 Überstunden und durchschnittlich 78 BeamtInnen 7.468,33 angeordnete Überstunden geleistet. Den Vertragsbediensteten wurden dafür 89.520,17 Euro und den BeamtInnen 198.940,29 Euro ausbezahlt.

 

Zur Systematik der darüber hinaus angefragten Daten wird festgehalten, dass eine Aufgliederung in der gewünschten organisatorischen Tiefe und besoldungsrechtlichen Einstufung sowohl aus datenschutzrechtlichen als auch aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich ist. Eine derart detaillierte Auswertung würde einzelne Datensätze zum Ergebnis haben, die Rückschlüsse auf Einzelpersonen ermöglichen.

 

Fragen 7 bis 18:

Eine Aufgliederung nach Auszahlungsterminen ist angesichts der bei der Beantwortung der Fragen 1 bis 6 dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen (quartalsweise Abrechnung der Werktagsüberstunden) nicht möglich. In diesem Sinn bezieht sich die monatsweise Aufgliederung der Daten auf finanziell abgegoltene Überstunden, wie sie für den jeweiligen Kalendermonat erbracht wurden. Je nach Art der erbrachten Überstunden können diese tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt worden sein.

 

Ich ersuche daher um Verständnis, dass zu den Fragen 7 bis 18 keine Angaben gemacht werden können.

 

Frage 19:

Im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz, Zentralleitung, wurden sämtliche angeordneten Überstunden innerhalb des gesetzlichen Rahmens abgegolten. Beschwerdeverfahren sind daher keine anhängig.

 

 

Mit freundlichen Grüßen