1820/AB XXIII. GP
Eingelangt am 07.01.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Gerald Hauser, Kolleginnen und Kollegen haben
am
7. November 2007
unter der Zl. 1776/J-NR/2007 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Österreichische Vertretungsbehörden in China"
gerichtet.
Die Anfrage beantworte ich wie folgt:
Der Beantwortung der
vorliegenden parlamentarischen Anfrage - sie ist Teil der
Anfragenserie Zl. 1759/J-NR/2007 bis
1899/J-NR/2007 - stelle ich folgende Bemerkungen
voran:
Die Personal- und
Immobilienverwaltung des Bundesministeriums für europäische und
internationale Angelegenheiten stellt
angesichts des weltweiten Vertretungsnetzes eine ganz
besondere Herausforderung dar:
• Die über 300 Amtsobjekte
stehen nach fast 80 verschiedenen Rechtsordnungen in der
Verfügung des Bundesministeriums für europäische und
internationale Angelegenheiten -entweder als Mietobjekte, im Eigentum oder nach in Österreich
unbekannten
Rechtskonstruktionen. Den Verhältnissen in Österreich vergleichbare
Rechtssicherheit
und Transparenz (Stichwort "Grundbuch") gibt es nur an ganz wenigen
Dienstorten im
Ausland. Teilweise müssen Objekte von vorgegebenen staatlichen Agenturen
zu
marktfernen Preisen angemietet oder
erworben werden. Zusätzlich erschweren besondere
Gegebenheiten des Immobilienmarktes (Angebotsknappheit, im Vergleich mit
Österreich
z.T. vielfach höhere Mietindizes, hohe Mietvorauszahlungen,
Wechselkursrisiken,
Sicherheitsverhältnisse am Dienstort
etc.) das Facility Management.
•
Auch die arbeitsrechtlichen Vorschriften für lokale Angestellte
der Vertretungsbehörden
("Sur
place-Bedienstete") sind an allen Dienstorten unterschiedlich. Vom
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
sind fast 80
verschiedene Arbeitsrechtsordnungen zu beachten. In Österreich
selbstverständliche
arbeitsrechtliche Instrumentarien sind manchen Arbeitsrechten fremd, was das
Personalmanagement erheblich erschwert. Darüber hinaus ist in vielen
Ländern die
Rekrutierung mangels qualifizierter
Arbeitskräfte deutlich schwieriger als in Österreich.
•
Ähnliches
gilt für den Zahlungsverkehr: Schon mangels eines mit Österreich
vergleichbaren sicheren Bankwesens und der wirtschaftlichen Lebensrealität
in vielen
Ländern sind größere
Bargeldbestände an zahlreichen Dienstorten weiterhin erforderlich.
Es muss nicht zuletzt sichergestellt sein, dass Barbestände im
Krisen- oder
Katastrophenfall für in Not geratene
Österreicher/innen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
•
Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für europäische
und
internationale Angelegenheiten leisten im In- und Ausland - unter zum Teil
ausgesprochen schwierigen Bedingungen - hervorragende Arbeit für unser
Land und
unverzichtbare Dienstleistungen für seine Bürgerinnen und
Bürger. Sie unterliegen dabei
als einzige Bundesbedienstete keinem Versetzungsschutz. Das bedeutet, dass
Verwendungen in der Zentrale und Verwendungen an den Vertretungsbehörden
im
Ausland einander abwechseln. Teil dieser
Realität ist ein ständiger Wechsel zwischen zum
Teil völlig anderen gesellschaftlichen Kulturen, Schwierigkeiten
beim beruflichen
Wiedereinstieg der Lebenspartner/innen, schulische Herausforderungen für
die Kinder
sowie an einer Reihe von Dienstorten
gesundheitliche Risiken.
Die vorliegende parlamentarische
Anfragenserie stößt an die Grenzen der faktischen
Beantwortungsmöglichkeit. Eine
Beantwortung in der gewünschten Detailliertheit würde über
einen längeren Zeitraum beträchtliche Personalressourcen
meines Ressorts binden und ist
daher nicht möglich.
Zu Frage 1:
Der Gesamtaufwand für die am
Stichtag 31.12.2006 bestehenden 105 österreichischen
Berufsvertretungsbehörden im Ausland lag im Jahr 2006 bei € 138,5
Millionen. Daraus
errechnet sich ein durchschnittlicher
Gesamtaufwand pro Vertretungsbehörde in Höhe von €
1,32 Millionen.
Zu den Fragen 2,4 und 5:
Das Bundesministerium für
europäische und internationale Angelegenheiten hatte zum
Stichtag 31.12.2006 1.287 Bedienstete im
In- und Ausland. 558 dieser Bediensteten versahen
in der Zentrale in Wien ihren Dienst, 729 dieser Bediensteten waren in
Auslandsverwendung
an den Vertretungsbehörden tätig. Weitere 565 Personen waren
nach lokalem Recht an den
Vertretungsbehörden angestellt. In
Summe wurden für alle Bediensteten im Jahr 2006 € 77,7
Millionen an Personalausgaben aufgewendet. Das ergibt Personalausgaben pro Kopf
in Höhe
von €41.963.
Zu Frage 3:
Der
Sachaufwand für die am Stichtag 31.12.2006 bestehenden 105
österreichischen
Berufsvertretungsbehörden im Ausland belief sich im Jahr 2006 auf €
92,2 Millionen. Daraus
ergibt sich ein durchschnittlicher Sachaufwand pro Vertretungsbehörde in
Höhe von € 0,878
Millionen.
Zu Frage 6:
Grundsätzlich
wird gemäß §71 (1) Bundeshaushaltsgesetz (BHG) der
Zahlungsverkehr
bargeldlos
abgewickelt. Der bargeldlose Zahlungsverkehr wird, wo immer möglich, im
Wege
der
Österreichischen Postsparkasse besorgt.
In allen Fällen, wo die
bargeldlose Zahlung nicht möglich ist, wird der Barzahlungsverkehr
auf das unumgänglich notwendige Ausmaß beschränkt. Die
Bargeldbestände der
Vertretungsbehörden sind je nach
Dienstort, Periode und Währung stark schwankend.
Bargeldbestände sind insbesondere bestimmt durch Einnahmen aus dem
Sichtvermerksverkehr, sowie abhängig von der Struktur und Zahlungssicherheit
der jeweils
vor Ort vertretenen Banken. In vielen Ländern, in denen es
österreichische
Berufsvertretungsbehörden gibt, gibt es kein mit Österreich
vergleichbares Bankensystem.
Weiters muss sichergestellt werden, dass
Barbestände im Krisen- oder Katastrophenfall für in
Not geratene Österreicher/innen rechtzeitig zur Verfügung
stehen.
Zu Frage 7:
Die rund 700 entsandten
Bediensteten an den österreichischen Berufsvertretungsbehörden
behandelten im Jahr 2006 insgesamt knapp 500.000 Konsularfälle. Es gibt
konsularische
Amtshandlungen verschiedenster Art und der
damit verbundene Ressourcenaufwand variiert
stark. Das Spektrum der konsularischen Aktivitäten reicht von der
Erteilung von
Sichtvermerken, der Ausstellung von Reisepässen und
Staatsbürgerschaftsnachweisen, dem
Beglaubigungswesen, der Häftlingsbetreuung und Assistenz in
sonstigen Gerichts- und
Behördenverfahren, der Hilfestellung bei Todesfällen, Unfällen
und Erkrankungen im
Ausland, der Hilfestellung für im
Ausland in finanzielle Notlage geratene Österreicher/innen
(durch Verlust, Diebstahl u.ä.), der Hilfestellung in Katastrophen-
und Krisenfällen, der
Abwicklung von Wahlen im Ausland bis hin
zur Betreuung der Auslandsösterreicher/innen.
Die drei
konsularisch arbeitsintensivsten Vertretungsbehörden befinden sich in
Moskau,
Belgrad und Kiew. In
Moskau wurden im Jahr 2006 88.090 konsularische Amtshandlungen
vorgenommen, in Belgrad waren es 47.308 und
in Kiew lag die Zahl bei 32.239.
Aufgeschlüsselt nach der Art der konsularischen Amtshandlung gab es
in Moskau 87.502
Sichtvermerkshandlungen, 243
Beglaubigungen, 185 Rechtsschutzfälle, 63
Passamtshandlungen, 51 Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und 46
sonstige konsularische
Amtshandlungen (d.s. Haftfälle, Heimsendungen, Dokumentenprüfung,
Sozialfälle, etc.). In
Belgrad lagen die entsprechenden Werte bei
46.676 Sichtvermerkshandlungen, 66
Beglaubigungen, 30 Rechtsschutzfälle, 113 Passamtshandlungen, 23
Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und 354 sonstige konsularische
Amtshandlungen. Für
Kiew ergeben sich 32.057
Sichtvermerkshandlungen, 27 Beglaubigungen, 31
Rechtsschutzfälle, je 12 Passamtshandlungen bzw.
Staatsbürgerschaftsangelegenheiten sowie
100 sonstige konsularische Amtshandlungen.
Insbesondere an den
Dienstorten Moskau und Kiew steigt - nicht zuletzt aufgrund der
erfreulich guten Entwicklung im Wintertourismus - die Zahl der
Sichtvermerksanträge rasant
an. Auch in Folge der
Fußballeuropameisterschaft wird für 2008 ein weiterer Anstieg
erwartet.
Zu Frage 8:
Gemäß der
vom Rat der Europäischen Union erlassenen Gemeinsamen Konsularischen
Instruktion an die diplomatischen Missionen
und die konsularischen Vertretungen (GKI)
sowie Runderlass vom 31.3.2006 sind Visaanträge vom/von der
Antragsteller/in persönlich
einzubringen. Von diesem Grundsatz kann gemäß GKI und Runderlass vom
31.3.2006
sowohl bei Schengenvisa als auch bei
nationalen Sichtvermerken in Einzelfällen abgegangen
werden, sofern keine Zweifel über die bona-fide Eigenschaft des/r
Antragstellers/in besteht,
d.h. wenn es sich um eine bekannte und vertrauenswürdige Person handelt
(Beispiel: bekannte
Künstler oder Journalisten, die regelmäßig beruflich nach
Österreich reisen). Dies gilt auch
für Gruppenreisen, für die sich bekannte und vertrauenswürdige
Organisationen verbürgen.
Zum
Zwecke der besseren Nachvollziehbarkeit hat weiters jene/r Bedienstete der
Vertretungsbehörde,
der/die den Antrag als Erste/r entgegen nimmt, diesen zu paraphieren.
Auch
alle weiteren Arbeitsschritte sind im Visaakt nachweislich zu dokumentieren.
Zu Frage 9:
Die
interne Revision des Bundesministeriums für europäische und
internationale
Angelegenheiten wird vom Generalinspektor laufend vorgenommen. Der
Personalstand des
Generalinspektorats wurde im Herbst 2006 verdoppelt. Dies ermöglicht -
neben der Revision
von
Organisationseinheiten in der Zentrale - die Überprüfung von etwa 13
Auslandsvertretungsbehörden pro Jahr. Dieses System stellt sicher, dass
jede einzelne
Vertretungsbehörde im Abstand von
sieben bis acht Jahren inspiziert wird. Bei einzelnen
Vertretungsbehörden erfolgen Inspektionen auch in kürzeren zeitlichen
Abständen. Dazu
kommen noch die Überprüfungen durch den Rechnungshof, wobei eine
Abstimmung der
jeweiligen Prüfpläne vorgenommen wird.
Zu Frage 10:
Im Inspektionsbericht werden u.a. die Auslastung der verschiedenen
Botschaftsbereiche und
die Angemessenheit der Unterbringung und der personellen Ausstattung
berücksichtigt. Die
Berichterstattung in
allen Bereichen wird ebenso behandelt wie Fragen des Dienstbetriebs,
einschließlich
Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle, wobei auch die Frage von
allfälligem Einsparungspotenzial geprüft wird. Hinsichtlich der
Unterbringung wird neben
den Grundsätzen
der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
Ordnungsmäßigkeit auch die Sicherheit hinterfragt. Besonderes
Augenmerk wird auf die
Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung
und der Konsularagenden gelegt.
Zu Frage 11:
Die Geschäftsnachweise, die
bereits seit vielen Jahren elektronisch generiert und daher
problemlos und regelmäßig
vorgelegt werden können, werden zweimal jährlich zum 31.1. und
zum 31.7. des Jahres vorgelegt.
Zu Frage 12:
Die
Gesamtfläche der Amts- und Residenzräumlichkeiten der
österreichischen
Berufsvertretungsbehörden im Ausland liegt bei rund 134.000 Quadratmeter.
Das ergibt eine
durchschnittliche Fläche von etwa 1.280 Quadratmeter je
Vertretungsbehörde. "Amtsräume"
umfasst die Amtsräumlichkeiten der Botschaft, der Konsularabteilungen, der
Kulturforen, der
Spezialattachés und der Vertreter/innen anderer Ressorts, nicht jedoch
die Büros der
Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammer Österreich und
Freiflächen. "Residenzen"
umfasst die Repräsentationsräume und die den jeweiligen Amtsleitern
zugewiesenen
Dienstwohnungen.
Die
Immobiliensituation an den jeweiligen Dienstorten ist stark unterschiedlich.
Sie hängt von
der Größe
der Vertretung Österreichs und vom jeweiligen Immobilienmarkt - an manchen
Dienstorten gibt es kaum ein Österreich
vergleichbares Angebot, an anderen Dienstorten muss
von staatlichen Immobilienagenturen gemietet werden - ab. Außerdem
verfügt die Republik
über historische Liegenschaften im Ausland, die eng mit der Geschichte
Österreichs und mit
dem Österreich-Bild im jeweiligen Empfangsstaat zusammenhängt, und
deren Pflege dem
Bundesministerium für europäische
und internationale Angelegenheiten ein großes Anliegen
ist. Darüber hinaus wurden an manchen Dienstorten im Ausland in den
vergangenen
Jahrzehnten bewusst architektonische Zeichen gesetzt, die das Bild eines
modernen
Österreichs zu vermitteln im Stande sind.
Zu den Fragen 13 und 14:
Die
Räumlichkeiten aller österreichischen Vertretungsbehörden werden
im Verhältnis zu ihrer
Größe
genutzt. Durch politische und wirtschaftliche Entwicklungen und/oder aufgrund
von
Entwicklungen im Konsularbereich (z.B. Aufhebung oder Einführung von
Visapflicht) kann
es an einzelnen Dienstorten zu Unter- oder Überbelegungen kommen, die im
Rahmen der
finanziellen Machbarkeit und der Situation am lokalen Immobilienmarkt
ehestmöglich
bereinigt werden.
Zu den Fragen 15 und 16:
Das entsandte Personal des
Bundesministeriums für europäische und internationale
Angelegenheiten genießt gemäß § 41 BDG als einzige
Bedienstetengruppe keinen
Versetzungsschutz und unterliegt der Rotation. Das bedeutet, dass Verwendungen
in der
Zentrale und Verwendungen im Ausland
einander nach bestimmten Zeiträumen abwechseln.
Es kann derzeit von einer
durchschnittlichen Verweildauer in einer Verwendung von etwa
vier Jahren ausgegangen werden. Das
entspricht nicht nur der internationalen Praxis, sondern
auch den vom Rechungshof eingemahnten Wirtschaftlichkeitsprinzipien.
Das
Personalmanagement muss jedoch Flexibilität in begründeten
Einzelfällen zeigen
(Ausbildungsverhältnisse, aushilfsweise Zuteilung bei Notfällen,
familiäre Gründe der
Bediensteten wie etwa
schulpflichtige Kinder, keine oder wenige Bewerber/innen für
bestimmte Härteposten, Sprachkenntnisse, etc.).
Der Anteil der von einem normalen
Rotationszyklus abweichenden Bediensteten liegt bei
sieben Prozent, davon sind jedoch nur 13
Personen im Sichtvermerksbereich eingesetzt. Diese
Personen waren bei ihrer vorhergehenden Verwendung zudem nicht im
Sichtvermerksbereich
tätig.
Darüber
hinaus werden die in Sichtvermerksfragen tätigen Bediensteten an
österreichischen
Botschaften - wenn dies die Organisationsstruktur der Vertretung und der
Personalumfang
des
Sichtvermerksbereichs zulässt - regelmäßig intern rotiert, so
beispielsweise an
verschiedenen Schaltern eingesetzt.
Zu den Fragen 17 bis 19:
Vorab ist
festzuhalten, dass die Sichtvermerksadministration im Rahmen der rechtlichen
Vorschriften so sicher wie möglich gestaltet wird. Ob ein Unternehmen in
die Kategorie
bona-fide einzureihen ist, wird im Einzelfall entschieden. Für die
dafür erforderliche
Vertrauenswürdigkeit ist neben der
ökonomischen Leistungsfähigkeit auch das Verhalten von
Reisenden, die auf Grund früherer Anträge dieses Unternehmens
gereist sind, maßgeblich.
Der bona-fide-Status wird laufend überprüft, um neue Erkenntnisse
oder die durch die
konsularische Zusammenarbeit der Schengenstaaten vor Ort gewonnenen
Informationen
berücksichtigen zu können. Eine namentliche Nennung jener
Unternehmen, die einen bona-
fide-Status genießen, ist aus
Gründen des Datenschutzes nicht möglich.
Zu den Fragen 20 und 21:
Das Verhalten von sur
place-Bediensteten ist genauso wie das Verhalten entsandter
Bediensteter von den Vorgesetzten im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht stets
genau zu
überwachen. Sollte auch nur der
Verdacht von Unregelmäßigkeiten aufkommen, wird diesem
nachgegangen und es werden die erforderlichen Schritte gesetzt.
Sur
place-Bedienstete sind in die Entscheidung über die Zuerkennung des
bona-fide-Status
nicht eingebunden.
Dies ist den betroffenen Unternehmen (vielfach handelt es sich um
Reisebüros) auch bekannt. Gegenleistungen an sur place-Bedienstete
für die Zuerkennung
dieses Status sind weder bekannt noch
erscheint eine derartige Leistung für ein Unternehmen
- unabhängig von dienst- und strafrechtlichen Implikationen -
mangels Einflussmöglichkeit
der sur place-Bediensteten von Interesse.
Überdies
kann nach dem derzeitigen Informationsstand die Erbringung von Gegenleistungen
auch an andere
Bedienstete für die Zuerkennung eines bona-fide-Status ausgeschlossen
werden. Bei Bekanntwerden eines derartigen
Falles würden umgehend entsprechende dienst-
und strafrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.
Derzeit sind weltweit
zwei strafrechtliche Verfahren anhängig, in dem u.a. auch die bona-
fide-Eigenschaft bestimmter Personen bzw.
Unternehmen eine der Fragestellungen darstellt.
Über den Ausgang dieser zwei anhängigen Verfahren kann keine Aussage
getroffen werden.
Zu Frage 22:
Es
wurden weltweit drei Fälle bekannt, wo die Angaben in den Anträgen
von den Naturmaßen
der jeweiligen
Wohnung abwichen. In diesen Fällen wurden die Wohnkostenzuschüsse
rückwirkend bis zum Anmietungsdatum
neu bemessen und die überhöhten Anweisungen von
den Bediensteten eingefordert.