1858/AB XXIII. GP

Eingelangt am 07.01.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Gerald Hauser, Kolleginnen und Kollegen haben am 7. November 2007 unter der Zl. 1814/J-NR/2007 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Österreichische Vertretungsbehörden in Polen" gerichtet.

Die Anfrage beantworte ich wie folgt:

Der Beantwortung der vorliegenden parlamentarischen Anfrage - sie ist Teil der Anfragenserie Zl. 1759/J-NR/2007 bis 1899/J-NR/2007 - stelle ich folgende Bemerkungen voran:

Die Personal- und Immobilienverwaltung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten stellt angesichts des weltweiten Vertretungsnetzes eine ganz besondere Herausforderung dar:

•    Die über 300 Amtsobjekte stehen nach fast 80 verschiedenen Rechtsordnungen in der Verfügung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten - entweder als Mietobjekte, im Eigentum oder nach in Österreich unbekannten Rechtskonstruktionen. Den Verhältnissen in Österreich vergleichbare Rechtssicherheit und Transparenz (Stichwort "Grundbuch") gibt es nur an ganz wenigen Dienstorten im Ausland. Teilweise müssen Objekte von vorgegebenen staatlichen Agenturen zu marktfernen Preisen angemietet oder erworben werden. Zusätzlich erschweren besondere Gegebenheiten des Immobilienmarktes (Angebotsknappheit, im Vergleich mit Österreich z.T. vielfach höhere Mietindizes, hohe Mietvorauszahlungen, Wechselkursrisiken, Sicherheitsverhältnisse am Dienstort etc.) das Facility Management.


         Auch die arbeitsrechtlichen Vorschriften für lokale Angestellte der Vertretungsbehörden ("Sur place-Bedienstete") sind an allen Dienstorten unterschiedlich. Vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sind fast 80 verschiedene Arbeitsrechtsordnungen zu beachten. In Österreich selbstverständliche arbeitsrechtliche Instrumentarien sind manchen Arbeitsrechten fremd, was das Personalmanagement erheblich erschwert. Darüber hinaus ist in vielen Ländern die Rekrutierung mangels qualifizierter Arbeitskräfte deutlich schwieriger als in Österreich.

         Ähnliches gilt für den Zahlungsverkehr: Schon mangels eines mit Österreich vergleichbaren sicheren Bankwesens und der wirtschaftlichen Lebensrealität in vielen Ländern sind größere Bargeldbestände an zahlreichen Dienstorten weiterhin erforderlich. Es muss nicht zuletzt sichergestellt sein, dass Barbestände im Krisen- oder Katastrophenfall für in Not geratene Österreicher/innen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

         Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten leisten im In- und Ausland - unter zum Teil ausgesprochen schwierigen Bedingungen - hervorragende Arbeit für unser Land und unverzichtbare Dienstleistungen für seine Bürgerinnen und Bürger. Sie unterliegen dabei als einzige Bundesbedienstete keinem Versetzungsschutz. Das bedeutet, dass Verwendungen in der Zentrale und Verwendungen an den Vertretungsbehörden im Ausland einander abwechseln. Teil dieser Realität ist ein ständiger Wechsel zwischen zum Teil völlig anderen gesellschaftlichen Kulturen, Schwierigkeiten beim beruflichen Wiedereinstieg der Lebenspartner/innen, schulische Herausforderungen für die Kinder sowie an einer Reihe von Dienstorten gesundheitliche Risiken.

Die vorliegende parlamentarische Anfragenserie stößt an die Grenzen der faktischen Beantwortungsmöglichkeit. Eine Beantwortung in der gewünschten Detailliertheit würde über einen längeren Zeitraum beträchtliche Personalressourcen meines Ressorts binden und ist daher nicht möglich.

Zu Frage 1:

Der Gesamtaufwand für die am Stichtag 31.12.2006 bestehenden 105 österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland lag im Jahr 2006 bei € 138,5 Millionen. Daraus errechnet sich ein durchschnittlicher Gesamtaufwand pro Vertretungsbehörde in Höhe von € 1,32 Millionen.


Zu den Fragen 2, 4 und 5:

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hatte zum Stichtag 31.12.2006 1.287 Bedienstete im In- und Ausland. 558 dieser Bediensteten versahen in der Zentrale in Wien ihren Dienst, 729 dieser Bediensteten waren in Auslandsverwendung an den Vertretungsbehörden tätig. Weitere 565 Personen waren nach lokalem Recht an den Vertretungsbehörden angestellt. In Summe wurden für alle Bediensteten im Jahr 2006 € 77,7 Millionen an Personalausgaben aufgewendet. Das ergibt Personalausgaben pro Kopf in Höhe von €41.963.

Zu Frage 3:

Der Sachaufwand für die am Stichtag 31.12.2006 bestehenden 105 österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland belief sich im Jahr 2006 auf € 92,2 Millionen. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Sachaufwand pro Vertretungsbehörde in Höhe von € 0,878 Millionen.

Zu Frage 6:

Grundsätzlich wird gemäß §71(1) Bundeshaushaltsgesetz (BHG) der Zahlungsverkehr bargeldlos abgewickelt. Der bargeldlose Zahlungsverkehr wird, wo immer möglich, im Wege der Österreichischen Postsparkasse besorgt.

In allen Fällen, wo die bargeldlose Zahlung nicht möglich ist, wird der Barzahlungsverkehr auf das unumgänglich notwendige Ausmaß beschränkt. Die Bargeldbestände der Vertretungsbehörden sind je nach Dienstort, Periode und Währung stark schwankend. Bargeldbestände sind insbesondere bestimmt durch Einnahmen aus dem Sichtvermerksverkehr, sowie abhängig von der Struktur und Zahlungssicherheit der jeweils vor Ort vertretenen Banken. In vielen Ländern, in denen es österreichische Berufsvertretungsbehörden gibt, gibt es kein mit Österreich vergleichbares Bankensystem. Weiters muss sichergestellt werden, dass Barbestände im Krisen- oder Katastrophenfall für in Not geratene Österreicher/innen rechtzeitig zur Verfügung stehen.


Zu Frage 7:

Die rund 700 entsandten Bediensteten an den österreichischen Berufsvertretungsbehörden behandelten im Jahr 2006 insgesamt knapp 500.000 Konsularfälle. Es gibt konsularische Amtshandlungen verschiedenster Art und der damit verbundene Ressourcenaufwand variiert stark. Das Spektrum der konsularischen Aktivitäten reicht von der Erteilung von Sichtvermerken, der Ausstellung von Reisepässen und Staatsbürgerschaftsnachweisen, dem Beglaubigungswesen, der Häftlingsbetreuung und Assistenz in sonstigen Gerichts- und Behördenverfahren, der Hilfestellung bei Todesfällen, Unfällen und Erkrankungen im Ausland, der Hilfestellung für im Ausland in finanzielle Notlage geratene Österreicher/innen (durch Verlust, Diebstahl u.ä.), der Hilfestellung in Katastrophen- und Krisenfällen, der Abwicklung von Wahlen im Ausland bis hin zur Betreuung der Auslandsösterreicher/innen.

Die drei konsularisch arbeitsintensivsten Vertretungsbehörden befinden sich in Moskau, Belgrad und Kiew. In Moskau wurden im Jahr 2006 88.090 konsularische Amtshandlungen vorgenommen, in Belgrad waren es 47.308 und in Kiew lag die Zahl bei 32.239. Aufgeschlüsselt nach der Art der konsularischen Amtshandlung gab es in Moskau 87.502 Sichtvermerkshandlungen, 243 Beglaubigungen, 185 Rechtsschutzfälle, 63 Passamtshandlungen, 51 Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und 46 sonstige konsularische Amtshandlungen (d.s. Haftfälle, Heimsendungen, Dokumentenprüfung, Sozialfälle, etc.). In Belgrad lagen die entsprechenden Werte bei 46.676 Sichtvermerkshandlungen, 66 Beglaubigungen, 30 Rechtsschutzfälle, 113 Passamtshandlungen, 23 Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und 354 sonstige konsularische Amtshandlungen. Für Kiew ergeben sich 32.057 Sichtvermerkshandlungen, 27 Beglaubigungen, 31 Rechtsschutzfälle, je 12 Passamtshandlungen bzw. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten sowie 100 sonstige konsularische Amtshandlungen.

Insbesondere an den Dienstorten Moskau und Kiew steigt - nicht zuletzt aufgrund der erfreulich guten Entwicklung im Wintertourismus - die Zahl der Sichtvermerksanträge rasant an. Auch in Folge der Fußballeuropameisterschaft wird für 2008 ein weiterer Anstieg erwartet.


Zu Frage 8:

Gemäß der vom Rat der Europäischen Union erlassenen Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen (GKI) sowie Runderlass vom 31.3.2006 sind Visaanträge vom/von der Antragsteller/in persönlich einzubringen. Von diesem Grundsatz kann gemäß GKI und Runderlass vom 31.3.2006 sowohl bei Schengenvisa als auch bei nationalen Sichtvermerken in Einzelfällen abgegangen werden, sofern keine Zweifel über die bona-fide Eigenschaft des/r Antragstellers/in besteht, d.h. wenn es sich um eine bekannte und vertrauenswürdige Person handelt (Beispiel: bekannte Künstler oder Journalisten, die regelmäßig beruflich nach Österreich reisen). Dies gilt auch für Gruppenreisen, für die sich bekannte und vertrauenswürdige Organisationen verbürgen.

Zum Zwecke der besseren Nachvollziehbarkeit hat weiters jene/r Bedienstete der Vertretungsbehörde, der/die den Antrag als Erste/r entgegen nimmt, diesen zu paraphieren. Auch alle weiteren Arbeitsschritte sind im Visaakt nachweislich zu dokumentieren.

Zu Frage 9:

Die interne Revision des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten wird vom Generalinspektor laufend vorgenommen. Der Personalstand des Generalinspektorats wurde im Herbst 2006 verdoppelt. Dies ermöglicht - neben der Revision von Organisationseinheiten in der Zentrale - die Überprüfung von etwa 13 Auslandsvertretungsbehörden pro Jahr. Dieses System stellt sicher, dass jede einzelne Vertretungsbehörde im Abstand von sieben bis acht Jahren inspiziert wird. Bei einzelnen Vertretungsbehörden erfolgen Inspektionen auch in kürzeren zeitlichen Abständen. Dazu kommen noch die Überprüfungen durch den Rechnungshof, wobei eine Abstimmung der jeweiligen Prüfpläne vorgenommen wird.

Zu Frage 10:

Im Inspektionsbericht werden u.a. die Auslastung der verschiedenen Botschaftsbereiche und die Angemessenheit der Unterbringung und der personellen Ausstattung berücksichtigt. Die Berichterstattung in allen Bereichen wird ebenso behandelt wie Fragen des Dienstbetriebs,


einschließlich Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle, wobei auch die Frage von allfälligem Einsparungspotenzial geprüft wird. Hinsichtlich der Unterbringung wird neben  den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Ordnungsmäßigkeit auch die Sicherheit hinterfragt. Besonderes Augenmerk wird auf die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und der Konsularagenden gelegt.

Zu Frage 11:

Die Geschäftsnachweise, die bereits seit vielen Jahren elektronisch generiert und daher problemlos und regelmäßig vorgelegt werden können, werden zweimal jährlich zum 31.1. und zum 31.7. des Jahres vorgelegt.

Zu Frage 12:

Die Gesamtfläche der Amts- und Residenzräumlichkeiten der österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland liegt bei rund 134.000 Quadratmeter. Das ergibt eine durchschnittliche Fläche von etwa 1.280 Quadratmeter je Vertretungsbehörde. "Amtsräume" umfasst die Amtsräumlichkeiten der Botschaft, der Konsularabteilungen, der Kulturforen, der Spezialattachés und der Vertreter/innen anderer Ressorts, nicht jedoch die Büros der Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammer Österreich und Freiflächen. "Residenzen" umfasst die Repräsentationsräume und die den jeweiligen Amtsleitern zugewiesenen Dienstwohnungen.

Die Immobiliensituation an den jeweiligen Dienstorten ist stark unterschiedlich. Sie hängt von der Größe der Vertretung Österreichs und vom jeweiligen Immobilienmarkt - an manchen Dienstorten gibt es kaum ein Österreich vergleichbares Angebot, an anderen Dienstorten muss von staatlichen Immobilienagenturen gemietet werden - ab. Außerdem verfügt die Republik über historische Liegenschaften im Ausland, die eng mit der Geschichte Österreichs und mit dem Österreich-Bild im jeweiligen Empfangsstaat zusammenhängt, und deren Pflege dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ein großes Anliegen ist. Darüber hinaus wurden an manchen Dienstorten im Ausland in den vergangenen Jahrzehnten bewusst architektonische Zeichen gesetzt, die das Bild eines modernen Österreichs zu vermitteln im Stande sind.


Zu den Fragen 13 und 14:

Die Räumlichkeiten aller österreichischen Vertretungsbehörden werden im Verhältnis zu ihrer Größe genutzt. Durch politische und wirtschaftliche Entwicklungen und/oder aufgrund von Entwicklungen im Konsularbereich (z.B. Aufhebung oder Einführung von Visapflicht) kann es an einzelnen Dienstorten zu Unter- oder Überbelegungen kommen, die im Rahmen der finanziellen Machbarkeit und der Situation am lokalen Immobilienmarkt ehestmöglich bereinigt werden.

Zu den Fragen 15 und 16:

Das entsandte Personal des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten genießt gemäß § 41 BDG als einzige Bedienstetengruppe keinen Versetzungsschutz und unterliegt der Rotation. Das bedeutet, dass Verwendungen in der Zentrale und Verwendungen im Ausland einander nach bestimmten Zeiträumen abwechseln.

Es kann derzeit von einer durchschnittlichen Verweildauer in einer Verwendung von etwa vier Jahren ausgegangen werden. Das entspricht nicht nur der internationalen Praxis, sondern auch den vom Rechungshof eingemahnten Wirtschaftlichkeitsprinzipien.

Das Personalmanagement muss jedoch Flexibilität in begründeten Einzelfällen zeigen (Ausbildungsverhältnisse, aushilfsweise Zuteilung bei Notfällen, familiäre Gründe der Bediensteten wie etwa schulpflichtige Kinder, keine oder wenige Bewerber/innen für bestimmte Härteposten, Sprachkenntnisse, etc.).

Der Anteil der von einem normalen Rotationszyklus abweichenden Bediensteten liegt bei sieben Prozent, davon sind jedoch nur 13 Personen im Sichtvermerksbereich eingesetzt. Diese Personen waren bei ihrer vorhergehenden Verwendung zudem nicht im Sichtvermerksbereich tätig.

Darüber hinaus werden die in Sichtvermerksfragen tätigen Bediensteten an österreichischen Botschaften - wenn dies die Organisationsstruktur der Vertretung und der Personalumfang  des Sichtvermerksbereichs zulässt - regelmäßig intern rotiert, so beispielsweise an verschiedenen Schaltern eingesetzt.


Zu den Fragen 17 bis 19:

Vorab ist festzuhalten, dass die Sichtvermerksadministration im Rahmen der rechtlichen Vorschriften so sicher wie möglich gestaltet wird. Ob ein Unternehmen in die Kategorie   bona-fide einzureihen ist, wird im Einzelfall entschieden. Für die dafür erforderliche Vertrauenswürdigkeit ist neben der ökonomischen Leistungsfähigkeit auch das Verhalten von Reisenden, die auf Grund früherer Anträge dieses Unternehmens gereist sind, maßgeblich.  Der bona-fide-Status wird laufend überprüft, um neue Erkenntnisse oder die durch die konsularische Zusammenarbeit der Schengenstaaten vor Ort gewonnenen Informationen berücksichtigen zu können. Eine namentliche Nennung jener Unternehmen, die einen bona- fide-Status genießen, ist aus Gründen des Datenschutzes nicht möglich.

Zu den Fragen 20 und 21:

Das Verhalten von sur place-Bediensteten ist genauso wie das Verhalten entsandter Bediensteter von den Vorgesetzten im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht stets genau zu überwachen. Sollte auch nur der Verdacht von Unregelmäßigkeiten aufkommen, wird diesem nachgegangen und es werden die erforderlichen Schritte gesetzt.

Sur place-Bedienstete sind in die Entscheidung über die Zuerkennung des bona-fide-Status nicht eingebunden. Dies ist den betroffenen Unternehmen (vielfach handelt es sich um Reisebüros) auch bekannt. Gegenleistungen an sur place-Bedienstete für die Zuerkennung dieses Status sind weder bekannt noch erscheint eine derartige Leistung für ein Unternehmen   - unabhängig von dienst- und strafrechtlichen Implikationen - mangels Einflussmöglichkeit der sur place-Bediensteten von Interesse.

Überdies kann nach dem derzeitigen Informationsstand die Erbringung von Gegenleistungen auch an andere Bedienstete für die Zuerkennung eines bona-fide-Status ausgeschlossen werden. Bei Bekanntwerden eines derartigen Falles würden umgehend entsprechende dienst- und strafrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.

Derzeit sind weltweit zwei strafrechtliche Verfahren anhängig, in dem u.a. auch die bona- fide-Eigenschaft bestimmter Personen bzw. Unternehmen eine der Fragestellungen darstellt. Über den Ausgang dieser zwei anhängigen Verfahren kann keine Aussage getroffen werden.


Zu Frage 22:

Es wurden weltweit drei Fälle bekannt, wo die Angaben in den Anträgen von den Naturmaßen der jeweiligen Wohnung abwichen. In diesen Fällen wurden die Wohnkostenzuschüsse rückwirkend bis zum Anmietungsdatum neu bemessen und die überhöhten Anweisungen von den Bediensteten eingefordert.