187/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.02.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 14. Februar 2007

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0004-IK/1a/2007

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 249/J betreffend „Sicherheitsanforderungen bei Produkten, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teile - Behördliche Maßnahmen“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 16. Jänner 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen betreffen Gefährdungen durch Elektrizität (§ 47 MSV) und Gefährdungen durch mangelhafte Kennzeichnung (§ 70 MSV). Wegen Nichteinhaltung dieser beiden grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) wurde mit Kundmachung gemäß § 365i GewO 1994 vom 21. November 2006, BGBl. 2006 Teil II Nr. 436 das Inverkehrbringen einer elektrischen Handbohrmaschine (niederländischer Importeur in die EU) verboten. Grundlage dieses Verbots ist die Entscheidung der Kommission in einem von Deutschland angestrengten Schutzklauselverfahren.

Das Inverkehrbringen weiterer Maschinen wegen dieser Mängel wurde im Zeitraum 2000 bis 2006 nicht verboten.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Grundsätzlich wird seitens der zuständigen Gewerbebehörden und auch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit danach getrachtet, sicherheitstechnisch mangelhafte Produkte (Maschinen, Geräte, Ausrüstungen und deren Teile), deren grundlegende Sicherheitsanforderungen auf Grund von Verordnungen nach der Gewerbeordnung 1994 geregelt werden (z.B. Maschinen, Aufzüge, Persönliche Schutzausrüstungen, Gasgeräte, Sportboote, Lärmemission von Maschinen), zunächst ohne formelles Verfahren durch den Inverkehrbringer (Einzelhandel, Großhandel, Hersteller) verbessern oder vom Verkauf zurückziehen zu lassen. In vielen Fällen hat sich gezeigt, dass diese Vorgangsweise zum Ziel führt. Bis dato mussten keine Rückrufaktionen von den Gewerbebehörden angeordnet werden.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Im Regelfall reichen Belehrungen und Aufklärungen der Inverkehrbringer aus. Vorkehrungen gemäß § 366 GewO 1994 (Strafbestimmungen) mussten bis dato nicht getroffen werden. In einem Fall im Jahre 2006 wurden organisatorische Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 2 GewO 1994 zur Hintanhaltung von Gefährdungen im Probebetrieb vorgeschrieben. Der Maschinenhersteller wurde jedoch auch in diesem Fall im Wege der Zusammenarbeit mit der deutschen Koordinationsstelle für Maschinensicherheit verhalten, an diesen Maschinen sicherheitstechnische Nachrüstungen freiwillig durchzuführen.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

In den Jahren 2000 bis 2006 wurde keine Rücknahme von Maschinen vorgeschrieben.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

In den Jahren 2000 bis 2006 erfolgte keine Befassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 365k GewO 1994 durch zugelassene Stellen.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Im Geltungsbereich der Produktsicherheit nach der Gewerbeordnung 1994 sind die Bezirksverwaltungsbehörden als Marktaufsichtsbehörden für unter der Gewerbeordnung geregelte Produkte (wie Maschinen) zuständig. Die Marktaufsicht wird dort nicht von gesondertem Personal wahrgenommen, weshalb diesbezüglich eine zahlenmäßige Darstellung nicht möglich ist.

Im Bereich der Ämter der Landesregierungen ist seitens der Gewerberechtsabteilungen und seitens der Gewerbetechnikabteilungen jeweils eine Person für die verschiedenen Produktbereiche dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit namhaft gemacht. Diese Person fungiert als Kontaktperson für einen oder mehrere Produktbereiche, deren Sicherheitsanforderungen im Rahmen der Gewerbeordnung geregelt sind.

Überwachungsmaßnahmen werden im Anlassfall, auch über Intervention des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, bei Meldungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU (RAPEX-Verfahren, Einleitung eines Schutzklauselverfahrens mit Relevanz für Österreich), durchgeführt. Im Schnitt ist pro Jahr mit etwa 50 Fällen zu rechnen.

Derzeit laufen in größerem Rahmen Überwachungsmaßnahmen zu Mini-Motorrädern und Mini-Quads.

 

 

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

 

Derzeit besteht kein legistischer Handlungsbedarf, da die relevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und, sofern erforderlich, subsidiär die einschlägigen Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes 2004 eine adäquate Rechtsgrundlage bilden.

Gegenwärtig ist eine Revision des neuen Ansatzes der Regelungstechnik für die Sicherheit von Produkten (so genannter „New Approach“) im Gange, die sich auch auf die Neubewertung und allenfalls Erweiterung des entsprechenden Rechtsinstrumentariums der „Marktüberwachung“ bezieht. Die Arbeiten innerhalb der Kommission sind noch nicht abgeschlossen, die Vorlage von entsprechenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschlägen ist im Laufe des Jahres 2007 zu erwarten. Das entsprechende Konsultationsdokument vom Sommer 2006 ist unter dem Link: http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/pdf/draft_certif_2005_16_rev2_foreword.pdf einzusehen.

 

 

Antwort zu den Punkten 9 bis 11 der Anfrage:

 

Bis dato wurden keine Strafen nach § 366 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6 GewO1994 verhängt.

 

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Ja.

 

 

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Die Zusammenarbeit auf Ebene der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums wird im Wege der institutionalisierten „Administrativen Zusammenarbeit“ (ADCO) durchgeführt. Die ADCO ist je nach Richtlinie organisiert und wird im Sinne der Subsidiarität von den Mitgliedstaaten ausgerichtet. Im Jahre 2005 wurden vom BMWA zwei ADCO-Sitzungen im Bereich „Persönliche Schutzausrüstungen“ (Richtlinie 89/686/EWG), im Jahre 2006 wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit je eine ADCO-Sitzung im Bereich „Aufzüge“ (Richtlinie 95/16/EG) und „Sportboote“ (Richtlinie 94/25/EG) ausgerichtet und präsidiert.

In den meisten ADCO Gruppen wurden einheitliche Formulare bezüglich des Schutzklauselverfahrens und auch der informellen Information der anderen Mitgliedstaaten entwickelt, um das Sprachenproblem zu minimieren. In diesen ADCO Gruppen erfolgt auch ein Erfahrungsaustausch über Produktsicherheitskampagnen und allfällige Sicherheitsdefizite von aufgefunden Produkten. Sie tagen in der Regel ein- bis zweimal im Jahr, im Internet ist jedoch von der Kommission eine ständige Kontaktplattform für namhaft gemachte Behörden eingerichtet. Es erfolgt auch eine regelmäßige Konsultation unter den benannten Beamten.

Zu den ADCO Sitzungen wird auch die Schweiz und werden in vielen Fällen auch EU-Beitrittskandidatenländer und beitrittswillige Staaten eingeladen.

Auf internationaler Ebene ist kein spezifisches Forum eingerichtet, die Mittelmeeranrainerstaaten (MEDA) haben jedoch ihr Interesse an einer Mitarbeit am Erfahrungsaustausch innerhalb der EU/des EWR deponiert. Ihre zukünftige Einbindung wird gegenwärtig auf europäischer Ebene diskutiert.