1891/AB XXIII. GP
Eingelangt am 07.01.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Gerald Hauser, Kolleginnen und Kollegen haben
am
7.
November 2007 unter der Zl. 1847/J-NR/2007 an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend
„Österreichische Vertretungsbehörden in Kuba" gerichtet.
Die Anfrage beantworte ich wie folgt:
Der Beantwortung der vorliegenden
parlamentarischen Anfrage - sie ist Teil der
Anfragenserie Zl. 1759/J-NR/2007 bis
1899/J-NR/2007 - stelle ich folgende Bemerkungen
voran:
Die Personal- und
Immobilienverwaltung des Bundesministeriums für europäische und
internationale Angelegenheiten stellt
angesichts des weltweiten Vertretungsnetzes eine ganz
besondere Herausforderung dar:
•
Die über 300 Amtsobjekte stehen nach fast 80 verschiedenen Rechtsordnungen
in der
Verfügung des Bundesministeriums
für europäische und internationale Angelegenheiten -
entweder als Mietobjekte, im Eigentum oder nach in Österreich
unbekannten
Rechtskonstruktionen. Den Verhältnissen in Österreich vergleichbare
Rechtssicherheit
und Transparenz (Stichwort "Grundbuch") gibt es nur an ganz wenigen
Dienstorten im
Ausland. Teilweise müssen Objekte von vorgegebenen staatlichen Agenturen
zu
marktfernen Preisen angemietet oder
erworben werden. Zusätzlich erschweren besondere
Gegebenheiten des Immobilienmarktes (Angebotsknappheit, im Vergleich mit
Österreich
z.T. vielfach höhere Mietindizes, hohe Mietvorauszahlungen,
Wechselkursrisiken,
Sicherheitsverhältnisse am Dienstort
etc.) das Facility Management.
•
Auch die arbeitsrechtlichen Vorschriften für lokale Angestellte der
Vertretungsbehörden
("Sur
place-Bedienstete") sind an allen Dienstorten unterschiedlich. Vom
Bundesministerium
für europäische und internationale Angelegenheiten sind fast 80
verschiedene Arbeitsrechtsordnungen zu beachten. In Österreich
selbstverständliche
arbeitsrechtliche Instrumentarien sind
manchen Arbeitsrechten fremd, was das
Personalmanagement erheblich erschwert. Darüber hinaus ist in
vielen Ländern die
Rekrutierung mangels qualifizierter
Arbeitskräfte deutlich schwieriger als in Österreich.
•
Ähnliches gilt für den Zahlungsverkehr: Schon mangels eines
mit Österreich
vergleichbaren
sicheren Bankwesens und der wirtschaftlichen Lebensrealität in vielen
Ländern sind größere
Bargeldbestände an zahlreichen Dienstorten weiterhin erforderlich.
Es muss nicht zuletzt sichergestellt sein, dass Barbestände im Krisen-
oder
Katastrophenfall für in Not geratene Österreicher/innen rechtzeitig
zur Verfügung stehen.
•
Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für
europäische und
internationale Angelegenheiten leisten im In- und Ausland - unter zum Teil
ausgesprochen schwierigen Bedingungen - hervorragende Arbeit für unser
Land und
unverzichtbare Dienstleistungen für seine Bürgerinnen und
Bürger. Sie unterliegen dabei
als einzige Bundesbedienstete keinem
Versetzungsschutz. Das bedeutet, dass
Verwendungen in der Zentrale und Verwendungen an den
Vertretungsbehörden im
Ausland einander abwechseln. Teil dieser
Realität ist ein ständiger Wechsel zwischen zum Teil
völlig anderen gesellschaftlichen Kulturen, Schwierigkeiten beim
beruflichen
Wiedereinstieg der Lebenspartner/innen, schulische Herausforderungen für
die Kinder
sowie an einer Reihe von Dienstorten
gesundheitliche Risiken.
Die vorliegende
parlamentarische Anfragenserie stößt an die Grenzen der faktischen
Beantwortungsmöglichkeit. Eine
Beantwortung in der gewünschten Detailliertheit würde über
einen längeren Zeitraum beträchtliche Personalressourcen
meines Ressorts binden und ist
daher nicht möglich.
Zu Frage 1:
Der Gesamtaufwand
für die am Stichtag 31.12.2006 bestehenden 105 österreichischen
Berufsvertretungsbehörden im Ausland lag im Jahr 2006 bei € 138,5
Millionen. Daraus
errechnet sich ein durchschnittlicher
Gesamtaufwand pro Vertretungsbehörde in Höhe von €
1,32 Millionen.
Zu den Fragen 2,4 und 5:
Das
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
hatte zum
Stichtag 31.12.2006 1.287 Bedienstete im In- und Ausland. 558 dieser
Bediensteten versahen
in der Zentrale in Wien ihren Dienst, 729 dieser Bediensteten waren in
Auslandsverwendung
an den Vertretungsbehörden
tätig. Weitere 565 Personen waren nach lokalem Recht an den
Vertretungsbehörden angestellt. In
Summe wurden für alle Bediensteten im Jahr 2006 € 77,7
Millionen an Personalausgaben aufgewendet. Das ergibt Personalausgaben pro Kopf
in Höhe
von €41.963.
Zu Frage 3:
Der Sachaufwand für die am
Stichtag 31.12.2006 bestehenden 105 österreichischen
Berufsvertretungsbehörden im Ausland
belief sich im Jahr 2006 auf € 92,2 Millionen. Daraus
ergibt sich ein durchschnittlicher Sachaufwand pro
Vertretungsbehörde in Höhe von € 0,878
Millionen.
Zu Frage 6:
Grundsätzlich
wird gemäß § 71 (1) Bundeshaushaltsgesetz (BHG) der
Zahlungsverkehr
bargeldlos abgewickelt. Der bargeldlose
Zahlungsverkehr wird, wo immer möglich, im Wege
der Österreichischen Postsparkasse besorgt.
In allen Fällen, wo die
bargeldlose Zahlung nicht möglich ist, wird der Barzahlungsverkehr
auf das unumgänglich notwendige Ausmaß beschränkt. Die
Bargeldbestände der
Vertretungsbehörden sind je nach Dienstort, Periode und Währung stark
schwankend.
Bargeldbestände sind insbesondere bestimmt durch Einnahmen aus dem
Sichtvermerksverkehr, sowie abhängig von der Struktur und
Zahlungssicherheit der jeweils
vor Ort vertretenen Banken. In vielen Ländern, in denen es
österreichische
Berufsvertretungsbehörden gibt, gibt es kein mit Österreich
vergleichbares Bankensystem.
Weiters muss sichergestellt werden, dass
Barbestände im Krisen- oder Katastrophenfall für in
Not geratene Österreicher/innen rechtzeitig zur Verfügung
stehen.
Zu Frage 7:
Die rund 700
entsandten Bediensteten an den österreichischen
Berufsvertretungsbehörden
behandelten im Jahr 2006 insgesamt knapp 500.000 Konsularfälle. Es gibt
konsularische
Amtshandlungen verschiedenster Art und der
damit verbundene Ressourcenaufwand variiert
stark. Das Spektrum der konsularischen Aktivitäten reicht von der
Erteilung von
Sichtvermerken, der Ausstellung von
Reisepässen und Staatsbürgerschaftsnachweisen, dem
Beglaubigungswesen, der Häftlingsbetreuung und Assistenz in
sonstigen Gerichts- und
Behördenverfahren, der Hilfestellung bei Todesfällen, Unfällen
und Erkrankungen im
Ausland, der Hilfestellung für im
Ausland in finanzielle Notlage geratene Österreicher/innen
(durch Verlust, Diebstahl u.ä.), der Hilfestellung in Katastrophen-
und Krisenfällen, der
Abwicklung von Wahlen im Ausland bis hin
zur Betreuung der Auslandsösterreicher/innen.
Die drei konsularisch
arbeitsintensivsten Vertretungsbehörden befinden sich in Moskau,
Belgrad und Kiew. In Moskau wurden im Jahr 2006 88.090 konsularische
Amtshandlungen
vorgenommen, in Belgrad waren es 47.308 und in Kiew lag die Zahl bei 32.239.
Aufgeschlüsselt nach der Art der konsularischen Amtshandlung gab es in
Moskau 87.502
Sichtvermerkshandlungen, 243 Beglaubigungen, 185 Rechtsschutzfälle, 63
Passamtshandlungen, 51 Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und 46 sonstige
konsularische
Amtshandlungen (d.s. Haftfälle, Heimsendungen, Dokumentenprüfung,
Sozialfälle, etc.). In
Belgrad lagen die entsprechenden Werte bei 46.676 Sichtvermerkshandlungen, 66
Beglaubigungen, 30 Rechtsschutzfälle, 113 Passamtshandlungen, 23
Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und 354 sonstige konsularische
Amtshandlungen. Für
Kiew ergeben sich 32.057
Sichtvermerkshandlungen, 27 Beglaubigungen, 31
Rechtsschutzfälle, je 12 Passamtshandlungen bzw.
Staatsbürgerschaftsangelegenheiten sowie
100 sonstige konsularische Amtshandlungen.
Insbesondere an den
Dienstorten Moskau und Kiew steigt - nicht zuletzt aufgrund der
erfreulich guten Entwicklung im Wintertourismus - die Zahl der
Sichtvermerksanträge rasant
an. Auch in Folge der
Fußballeuropameisterschaft wird für 2008 ein weiterer Anstieg
erwartet.
Zu Frage 8:
Gemäß
der vom Rat der Europäischen Union erlassenen Gemeinsamen Konsularischen
Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen
(GKI)
sowie Runderlass vom 31.3.2006 sind Visaanträge vom/von der
Antragsteller/in persönlich
einzubringen. Von diesem Grundsatz kann gemäß GKI und Runderlass vom
31.3.2006
sowohl bei Schengenvisa als auch bei nationalen Sichtvermerken in
Einzelfällen abgegangen
werden, sofern keine Zweifel über die bona-fide Eigenschaft des/r
Antragstellers/in besteht,
d.h. wenn es sich um eine bekannte und vertrauenswürdige Person handelt
(Beispiel: bekannte
Künstler oder Journalisten, die regelmäßig beruflich nach
Österreich reisen). Dies gilt auch
für Gruppenreisen, für die sich bekannte und vertrauenswürdige
Organisationen verbürgen.
Zum Zwecke der
besseren Nachvollziehbarkeit hat weiters jene/r Bedienstete der
Vertretungsbehörde, der/die den Antrag
als Erste/r entgegen nimmt, diesen zu paraphieren.
Auch alle weiteren Arbeitsschritte
sind im Visaakt nachweislich zu dokumentieren.
Zu Frage 9:
Die interne Revision
des Bundesministeriums für europäische und internationale
Angelegenheiten wird vom Generalinspektor laufend vorgenommen. Der
Personalstand des
Generalinspektorats wurde im Herbst 2006
verdoppelt. Dies ermöglicht - neben der Revision
von Organisationseinheiten in der Zentrale - die Überprüfung
von etwa 13
Auslandsvertretungsbehörden pro Jahr. Dieses System stellt sicher, dass
jede einzelne
Vertretungsbehörde im Abstand von sieben bis acht Jahren inspiziert wird.
Bei einzelnen
Vertretungsbehörden erfolgen Inspektionen auch in kürzeren zeitlichen
Abständen. Dazu
kommen noch die Überprüfungen durch den Rechnungshof, wobei eine
Abstimmung der
jeweiligen Prüfpläne vorgenommen wird.
Zu Frage 10:
Im Inspektionsbericht werden u.a. die Auslastung der
verschiedenen Botschaftsbereiche und
die Angemessenheit der Unterbringung und der personellen Ausstattung
berücksichtigt. Die
Berichterstattung in
allen Bereichen wird ebenso behandelt wie Fragen des Dienstbetriebs,
einschließlich
Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle, wobei auch die Frage von
allfälligem Einsparungspotenzial geprüft wird. Hinsichtlich der
Unterbringung wird neben
den Grundsätzen
der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
Ordnungsmäßigkeit auch die Sicherheit hinterfragt. Besonderes
Augenmerk wird auf die
Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und der Konsularagenden gelegt.
Zu Frage 11:
Die Geschäftsnachweise, die
bereits seit vielen Jahren elektronisch generiert und daher
problemlos und regelmäßig
vorgelegt werden können, werden zweimal jährlich zum 31.1. und
zum 31.7. des Jahres vorgelegt.
Zu Frage 12:
Die Gesamtfläche der Amts-
und Residenzräumlichkeiten der österreichischen
Berufsvertretungsbehörden im Ausland
liegt bei rund 134.000 Quadratmeter. Das ergibt eine
durchschnittliche Fläche von etwa 1.280 Quadratmeter je
Vertretungsbehörde. "Amtsräume"
umfasst die Amtsräumlichkeiten der
Botschaft, der Konsularabteilungen, der Kulturforen, der
Spezialattachés und der Vertreter/innen anderer
Ressorts, nicht jedoch die Büros der
Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammer Österreich und
Freiflächen. "Residenzen"
umfasst die Repräsentationsräume und die den jeweiligen Amtsleitern
zugewiesenen
Dienstwohnungen.
Die
Immobiliensituation an den jeweiligen Dienstorten ist stark unterschiedlich.
Sie hängt von
der
Größe der Vertretung Österreichs und vom jeweiligen
Immobilienmarkt - an manchen
Dienstorten
gibt es kaum ein Österreich vergleichbares Angebot, an anderen Dienstorten
muss
von
staatlichen Immobilienagenturen gemietet werden - ab. Außerdem
verfügt die Republik
über historische
Liegenschaften im Ausland, die eng mit der Geschichte Österreichs und mit
dem Österreich-Bild im jeweiligen Empfangsstaat zusammenhängt, und
deren Pflege dem
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
ein großes Anliegen
ist. Darüber hinaus wurden an manchen Dienstorten im Ausland in den
vergangenen
Jahrzehnten bewusst architektonische Zeichen gesetzt, die das Bild eines
modernen
Österreichs zu vermitteln im Stande sind.
Zu den Fragen 13 und 14:
Die
Räumlichkeiten aller österreichischen Vertretungsbehörden werden
im Verhältnis zu ihrer
Größe genutzt. Durch politische und wirtschaftliche Entwicklungen
und/oder aufgrund von
Entwicklungen im Konsularbereich (z.B. Aufhebung oder Einführung von
Visapflicht) kann
es an einzelnen Dienstorten zu Unter- oder Überbelegungen kommen, die im
Rahmen der
finanziellen Machbarkeit und der Situation am lokalen Immobilienmarkt
ehestmöglich
bereinigt werden.
Zu den Fragen 15 und 16:
Das entsandte
Personal des Bundesministeriums für europäische und internationale
Angelegenheiten genießt gemäß § 41 BDG als einzige
Bedienstetengruppe keinen
Versetzungsschutz und unterliegt der Rotation. Das bedeutet, dass Verwendungen
in der
Zentrale und Verwendungen im Ausland
einander nach bestimmten Zeiträumen abwechseln.
Es kann derzeit von
einer durchschnittlichen Verweildauer in einer Verwendung von etwa
vier Jahren ausgegangen werden. Das
entspricht nicht nur der internationalen Praxis, sondern
auch den vom Rechungshof eingemahnten Wirtschaftlichkeitsprinzipien.
Das
Personalmanagement muss jedoch Flexibilität in begründeten
Einzelfällen zeigen
(Ausbildungsverhältnisse, aushilfsweise Zuteilung bei Notfällen,
familiäre Gründe der
Bediensteten wie etwa
schulpflichtige Kinder, keine oder wenige Bewerber/innen für
bestimmte Härteposten, Sprachkenntnisse, etc.).
Der Anteil der von einem normalen
Rotationszyklus abweichenden Bediensteten liegt bei
sieben Prozent, davon sind jedoch nur 13
Personen im Sichtvermerksbereich eingesetzt. Diese
Personen waren bei ihrer vorhergehenden Verwendung zudem nicht im
Sichtvermerksbereich
tätig.
Darüber
hinaus werden die in Sichtvermerksfragen tätigen Bediensteten an
österreichischen
Botschaften
— wenn dies die Organisationsstruktur der Vertretung und der
Personalumfang
des
Sichtvermerksbereichs zulässt - regelmäßig intern rotiert, so
beispielsweise an
verschiedenen Schaltern eingesetzt.
Zu den Fragen 17 bis 19:
Vorab ist festzuhalten, dass die
Sichtvermerksadministration im Rahmen der rechtlichen
Vorschriften so sicher wie möglich gestaltet wird. Ob ein Unternehmen in
die Kategorie
bona-fide einzureihen ist, wird im Einzelfall entschieden. Für die
dafür erforderliche
Vertrauenswürdigkeit ist neben der
ökonomischen Leistungsfähigkeit auch das Verhalten von
Reisenden, die auf Grund früherer Anträge dieses Unternehmens
gereist sind, maßgeblich.
Der bona-fide-Status wird laufend überprüft, um neue Erkenntnisse
oder die durch die
konsularische Zusammenarbeit der Schengenstaaten vor Ort gewonnenen
Informationen
berücksichtigen zu können. Eine namentliche Nennung jener
Unternehmen, die einen bona-
fide-Status genießen, ist aus Gründen des Datenschutzes nicht
möglich.
Zu den Fragen 20 und 21:
Das Verhalten von sur
place-Bediensteten ist genauso wie das Verhalten entsandter
Bediensteter von den Vorgesetzten im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht stets
genau zu
überwachen. Sollte auch nur der
Verdacht von Unregelmäßigkeiten aufkommen, wird diesem
nachgegangen und es werden die erforderlichen Schritte gesetzt.
Sur place-Bedienstete sind in die
Entscheidung über die Zuerkennung des bona-fide-Status
nicht eingebunden. Dies ist den betroffenen Unternehmen (vielfach handelt es
sich um
Reisebüros) auch bekannt. Gegenleistungen an sur place-Bedienstete
für die Zuerkennung
dieses Status sind weder bekannt noch
erscheint eine derartige Leistung für ein Unternehmen
- unabhängig von dienst- und strafrechtlichen Implikationen -
mangels Einflussmöglichkeit
der sur place-Bediensteten von Interesse.
Überdies
kann nach dem derzeitigen Informationsstand die Erbringung von Gegenleistungen
auch an andere
Bedienstete für die Zuerkennung eines bona-fide-Status ausgeschlossen
werden. Bei Bekanntwerden eines derartigen
Falles würden umgehend entsprechende dienst-
und strafrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.
Derzeit sind weltweit
zwei strafrechtliche Verfahren anhängig, in dem u.a. auch die bona-
fide-Eigenschaft bestimmter Personen bzw.
Unternehmen eine der Fragestellungen darstellt.
Über den Ausgang dieser zwei anhängigen Verfahren kann keine Aussage
getroffen werden.
Zu Frage 22:
Es
wurden weltweit drei Fälle bekannt, wo die Angaben in den Anträgen
von den Naturmaßen
der
jeweiligen Wohnung abwichen. In diesen Fällen wurden die
Wohnkostenzuschüsse
rückwirkend
bis zum Anmietungsdatum neu bemessen und die überhöhten Anweisungen
von
den Bediensteten eingefordert.