1944/AB XXIII. GP
Eingelangt am 07.01.2008
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BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
Mag. Norbert DARABOS 1090 WIEN BUNDESMINISTER FÜR
LANDESVERTEIDIGUNG Roßauer Lände 1 norbert.darabos@bmlv.gv.at
S91143/151-PMVD/2007 7. Jänner 2008
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Hauser, Kolleginnen und Kollegen haben am 9. November 2007 unter der Nr. 1978/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Pontlatz-Kaserne" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Der vollständige Abzug der Tragtierstaffel aus der Pontlatz Kaserne erfolgte bereits mit Ende November 2007.
Zu 2:
Die Gründe für den Abzug der Tragtierstaffel aus der Pontlatz Kaserne liegen in der kompletten Neustrukturierung des Tragtierwesens im Österreichischen Bundesheer und der damit verbundenen infrastrukturellen Neuausrichtung an einem zentralen Standort, dem Truppenübungsplatz Hochfilzen, sowie in der Ausnützung der sich aus einer Zusammenlegung ergebenden Synergien. Durch die strengen Maßstäbe der 2. Tierhalteverordnung (BGBl. II Nr. 486/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2006) und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit wird die zwingend erforderliche und sehr kostenintensive neue Infrastruktur an nur einem Standort ausgebaut und modernsten Anforderungen entsprechen.
Die Entscheidung fiel auf den Standort Hochfilzen, der die geeignetsten Voraussetzungen für den vorerwähnten Ausbau aufwies.
Zu 3:
Die Pontlatz Kaserne wird auch nach dem Abzug der Tragtierstaffel in militärischer Nutzung verbleiben und Standort für die 2. und die 3. Jägerkompanie des Jägerbataillons 23 sein. Die 2. Jägerkompanie wird in der neuen Struktur auch kaderpräsente Anteile (KIOP/KPE) beinhalten, sodass man durchaus von einer Stärkung des Standortes Landeck sprechen kann. Eine Veräußerung der Pontlatz Kaserne stand zu keiner Zeit zur Diskussion; auch die Annahme, dass nach Abzug der Tragtierstaffel Teile der Kaserne verkauft werden könnten, entbehrt jeglicher Grundlage.
Zu 4 bis 6:
Entfällt.