1946/AB XXIII. GP
Eingelangt am 07.01.2008
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0219-III/4a/2007 |
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Wien, 7. Jänner 2008 |
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Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1741/J-NR/2007 betreffend „Benutzung von Sporteinrichtungen in Bundesschulen“, die die Abg. Peter Haubner, Kolleginnen und Kollegen am 7. November 2007 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Seit nun mehr als 10 Jahren seit der Einführung der zweckgebundenen Gebarung und der entsprechenden Regelung des § 128a des Schulorganisationsgesetzes im Wege der Novelle BGBl. Nr. 330/1996 betreffend die Ermächtigung von Leitern der Schulen, die vom Bund erhalten werden, Teile der Schulliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, hat sich die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Sportvereinen nahezu friktionsfrei bewährt, sodass die Aussage berechtigt ist, dass die damaligen Intentionen voll erreicht wurden. Es darf in diesem Zusammenhang auf die einschlägigen Rechnungshofberichte betreffend die Überprüfung der Gebarung im Zusammenhang mit Schulraumüberlassung bzw. Schulautonomie und Dezentralisierung verwiesen werden, wonach an rund 80% der Bundesschulen Räumlichkeiten an Fremdnutzer, hierbei überwiegend die Sporteinrichtungen an Sportvereine, im Schuljahr 2000/01 überlassen wurden (III-11 dB. XXI. GP betr. Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes Verwaltungsjahr 1998, Reihe Bund 1999/3, S. 179ff sowie Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes Teilgebiete der Gebarung des Bundes, Reihe Bund 2003/2, S. 71).
Im Hinblick auf die Dezentralisierung der Schulraumüberlassung sind keine ständig am laufenden gehaltene Auflistungen über Schulraumüberlassungen im Ressort aufliegend. In Entsprechung der Anfragen an die Landesschulräte/den Stadtschulrat für Wien werden alle Sportanlagenteile der Bundesschulen von Vereinen im Rahmen der Schulraumüberlassung genutzt. In der Regel ist das von Montag bis Freitag in der Zeit von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr der Fall, da das Gros der Vereinsmitglieder berufstätig ist; teilweise ist eine Nutzung auch in den Ferienzeiten gegeben. Mittlerweile verfügen die meisten Sportanlagen über einen eigenen Eingang und es können die Zutrittsrechte mit einem eigenen Schlüssel wahrgenommen werden; begleitet durch eine entsprechende Evidenz (Benützungsbuch). Unterschiede bestehen naturgemäß in der Attraktivität der Sporteinrichtungen und dadurch in der Intensität der Nutzung durch Vereine. Einige Bundesschulen weisen Turnsäle älterer Bauart auf, die von Vereinen nicht als erstes Ziel bei der Akquisition von Turnraum angesehen werden. Auf Anfrage werden jedenfalls alle Sporteinrichtungen der betreffenden Schule überlassen: Turnsäle, Sporthallen, Freisportplätze und wo vorhanden auch Schwimmbäder oder Gymnastikräume. Da der Vertragsabschluss im Zusammenhang mit Schulraumüberlassungen im Wirkungsbereich der einzelnen Bundesschulstandorte angesiedelt ist und die gewünschte genaue Auflistung zuvor die Durchführung einer umfangreichen Erhebung an allen Bundesschulen voraussetzt, darf um Verständnis ersucht werden, dass im Hinblick auf den damit verbundenen unzumutbaren Verwaltungsaufwand und den gegebenen Zeitrahmen von einer genauen Auflistung je Standort Abstand genommen wird.
Zu Fragen 2 und 3:
Gemäß § 128a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes kann jeder Verein um Schulraumüberlassungen ansuchen. Einziges Kriterium ist, dass die betreffende Schule durch das Überlassen von Schulräumen in ihrer Aufgabenerfüllung (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) nicht beeinträchtigt sein darf. Ferner stellt die Bestimmung insofern eine Wertung auf, als sie Schulraumüberlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens privilegiert. Innerhalb dieser hervorgehobenen Zwecke gibt es jedoch keine weiteren Wertungen. Sportliche Zwecke sind daher den drei anderen nicht übergeordnet. Hinsichtlich der Entgelt- bzw. Beitragsbemessung darf auf die Abs. 2 bis 4 des § 128a des Schulorganisationsgesetzes hingewiesen werden.
Zu Frage 4:
Was die Sachschäden am überlassenen Schulraum bzw. am Inventar betreffen, haftet nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts der Verursacher. Sollte der Schaden von einer noch nicht geschäftsfähigen Person verursacht worden sein, wäre jene Person zur Verantwortung zu ziehen, der die Aufsicht oblag. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Sportverein für derartige Schäden keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Grundsätzlich sollten derartige Fragen im Zuge jener Vereinbarung geklärt werden, in deren Rahmen Schulraumüberlassungen erfolgen.
Für Personenschäden, die Mitglieder eines Sportvereins während ihrer sportlichen Aktivitäten außerhalb des Unterrichts in der Schule erleiden, haften diese grundsätzlich selbst. Ist eine mangelnde Aufsichtsführung für den Unfall verantwortlich, trifft die Haftung auch hier Diejenigen, die die Aufsichtsführung schuldhaft vernachlässigt hat. Allenfalls gibt es auch für derartige Fälle einen Versicherungsschutz, den der Verein für seine Mitglieder bereitstellt. Da der Unfall im Rahmen einer privaten Aktivität erfolgte, greift die gesetzliche Schülerunfallversicherung selbst dann nicht, wenn der Verunfallte zufällig Schüler jener Schule ist, in der der Verein den Schulraum angemietet hat. Eine Haftung des Bundes im Rahmen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes käme nur in Frage, wenn der Unfall auf Grund eines schadhaften Immobiliars erfolgt ist und nicht auf den Schaden hingewiesen wurde.
Zu Fragen 5 bis 7:
Die Ermächtigung des § 128a des Schulorganisationsgesetzes an die Schulleiter sieht keine Einschränkung auf die Schulzeit vor; es bleibt also dem Schulleiter überlassen, wann er eine Schulraumüberlassung gewährt.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.