1952/AB XXIII. GP
Eingelangt am 08.01.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1010 Wien
GZ: BMSK-10001/0301-I/A/4/2007 Wien,
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2019/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Vorweg ist anzumerken, dass im Sinne der Intention der gegenständlichen Anfrage bei der Beantwortung von Fragen, die sich auf Sonderverträge beziehen, solche Sonderverträge außer Betracht bleiben, die auf Grund der generellen Genehmigungen des Bundeskanzlers (§ 36 Abs. 2 VBG) etwa im ADV-Bereich, im Falle vertretungsweiser höherwertiger Verwendungen oder im Zusammenhang mit der Österreichischen EU-Präsidentschaft 2006 standardisiert abgeschlossen wurden.
Fragen 1 und 3:
Seit 1. Jänner 2006 bis zum Amtsantritt der neuen Bundesregierung wurde der Arbeitsplatz einer/eines Fachreferentin/Fachreferenten im Ministerbüro mittels eines Sondervertrags neu besetzt. Arbeitsleihverträge wurden nicht abgeschlossen.
Fragen 2 und 4:
Der genannte Sondervertrag enthielt keine Bezugsvereinbarungen, die ein jährliches Bruttogehalt von 70.000 Euro überstieg.
Fragen 5 und 7:
Seit dem Amtsantritt der neuen Bundesregierung wurden bis zum Stichtag 12. November 2007 (Tag der Anfragestellung) vier Arbeitsplätze von Fachreferentinnen/Fachreferenten im Ministerbüro sowie ein Arbeitplatz einer Sekretariatskraft im Ministerbüro mittels Sonderverträgen neu besetzt. Ein Arbeitsplatz einer/eines Fachreferentin/Fachreferenten im Ministerbüro wurde mittels Vertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 des Steiermärkischen Zuweisungsgesetzes neu besetzt.
Frage 6 und 8:
Die genannten Verträge enthalten keine Bezugsvereinbarungen, die ein jährliches Bruttogehalt von 70.000 Euro übersteigen.
Fragen 9 bis 14:
Es kam zu keinen derartigen Stellenbesetzungen.
Frage 15:
Zu den bei der Beantwortung der Fragen 1 und 5 angeführten Neubesetzungen - die ohne Stellenausschreibung erfolgten ‑ wird bemerkt, dass gemäß § 25 Z 1 des Ausschreibungsgesetzes 1989 eine Ausschreibung für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers/einer Bundesministerin oder des Büros eines Staatssekretärs/einer Staatssekretärin oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs nicht einzuleiten ist.
Fragen 16 bis 18:
Es wurden keine Personen aus ihren Verträgen (nach dem Stellenbesetzungsgesetz, Sondervertrag oder Arbeitsleihvertrag) einvernehmlich oder einseitig entlassen bzw. an andere Positionen versetzt.
Mit freundlichen Grüßen