1955/AB XXIII. GP

Eingelangt am 08.01.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0117-Pr 1/2007

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2016/J-NR/2007

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Stellenbesetzungen in Ministerien und im staatsnahen Unternehmensbereich“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 8:

Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz wurden im angefragten Zeitraum keine Arbeitsleihverträge abgeschlossen. Ich gehe davon aus, dass im hier gegebenen Zusammenhang Sonderverträge gemäß § 36 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948, die auf Grund genereller Genehmigungen des Bundeskanzlers (beispielsweise aus Anlass einer befristeten, vertretungsweise höherwertigen Verwendung, für Ärzte und das Krankenpflegepersonal in den Justizanstalten oder im Zusammenhang mit der Österreichischen EU-Präsidentschaft 2006) standardisiert abgeschlossen wurden, außer Betracht bleiben. Ich beziehe mich daher auf die jeweils für die Zeit meiner Funktionsperiode bzw. jener meiner Amtsvorgängerin befristet abgeschlossenen Sonderverträge der Kabinettsmitarbeiter/-innen. Diese Verträge enthalten – abgesehen vom All-In-Entgelt – keine Sonderkonditionen.

In den Zeitraum vor meinem Amtsantritt fällt nur ein Sondervertrag eines teilbeschäftigten Kabinettsmitarbeiters. Seither wurden insgesamt fünf Kabinettsmitarbeiter/-innen auf Basis eines mit der individuellen Zustimmung des Bundeskanzlers abgeschlossenen Sondervertrages gemäß § 36 Abs. 1 VBG aufgenommen. In zwei Fällen wurde ein monatliches sog. All-In-Entgelt vereinbart, das mit Bedachtnahme auf die gebührenden Sonderzahlungen hochgerechnet auf das Jahr 2007 den Betrag von 70 000 Euro brutto überschreitet.

Zu 9 bis 14:

Keine

Zu 15:

In den dargestellten Fällen war kein Ausschreibungsverfahren einzuleiten (§ 25 AusG).

Zu 16 bis 18:

Keine.

. Jänner 2008

 

(Dr. Maria Berger)