1961/AB XXIII. GP

Eingelangt am 08.01.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen haben am

8. November 2007 unter der Zl. 1914/J-NR/2007 an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend „Missstände in den österreichischen Vertretungen im Ausland" gerichtet.

Die Anfrage beantworte ich wie folgt:

Das in der Einleitung der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage gezeichnete Bild eines
"Selbstbedienungsladens" auf dem Niveau eines "Entwicklungsstaates" weise ich in aller
Deutlichkeit zurück. Es entspricht weder den Prüfungsergebnissen des Rechnungshofes, noch
wird es der Arbeit meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im In- und Ausland, die unter
zum Teil ausgesprochen schwierigen Bedingungen hervorragende Arbeit für unser Land und
unverzichtbare Dienstleistungen für seine Bürgerinnen und Bürger erbringen, gerecht.

Eine Beantwortung der Anfrage in der gewünschten Detailliertheit ist nicht möglich, da sie an
die Grenzen der faktischen Beantwortungsmöglichkeiten stößt und über einen längeren
Zeitraum beträchtliche Personalressourcen meines Ressorts binden würde. Hinsichtlich
zahlreicher Details würden zudem die Bestimmungen des Datenschutzes verletzt.

Zu Frage 1:

Österreich verfügte im Ressortbereich des Bundesministeriums für europäische und
internationale Angelegenheiten (BMeiA) zum Stichtag 31.12.2006 über folgende
Berufsvertretungsbehörden im Ausland: 78 Botschaften, 5 Ständige Vertretungen bei
internationalen Organisationen, 14 Generalkonsulate, 6 selbständige Kulturforen und 2
sonstige Vertretungsbehörden.

 


Zu Frage 2:

Ägypten, Albanien, Algerien, Äthiopien, Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina,
Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Großbritannien, Indien, Indonesien, Iran, Irland, Israel, Italien, Japan,
Jordanien, Kanada, Kenia, Kolumbien, Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon,
Libyen, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Niederlande,
Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische
Föderation, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Simbabwe, Slowakei, Slowenien,
Spanien, Südafrika, Syrien, Taiwan (China), Thailand, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ukraine,
Vatikan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam,
Zypern.

Die Liste der österreichischen Vertretungsbehörden wird jeweils aktuell im Amtskalender
veröffentlicht.

Zu Frage 3:

Zur Verwaltung und Kontrolle sind im Ressort entsprechende Organisationseinheiten
eingerichtet. Im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ist
ein Generalinspektorat eingerichtet, das entsprechend der Revisionsordnung des Ministeriums
regelmäßig auch die Auslandsvertretungen inspiziert.

Zu Frage 4:

Für das Jahr 2006 belief sich der den zum 31.12.2006 bestehenden Vertretungen zurechenbare
Personalaufwand auf rund 46,3 Mio. Euro, der Sachaufwand auf rund 92,2 Mio. Euro und der
Gesamtaufwand auf rund 138,5 Mio. Euro.


Zu Frage 5:

Die an eine österreichische Berufsvertretungsbehörde im Ausland entsandten Bediensteten
haben gemäß § 21 GehG 1956 bzw. § 22a VBG 1948 Anspruch auf Ersatz der besonderen
Kosten, die ihnen durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder
entstanden sind. Nähere Regelungen finden sich in der Verordnung der Bundesregierung über
Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten
des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV), BGBl.
II Nr. 107/2005.

Zu Frage 6:

Die Höhe der im Jahre 2006 angewiesenen Auslandszulagen beträgt rund 38,9 Mio. Euro. Die
Auslandszulagen stellen Aufwandsentschädigungen dar und sind keine Gehaltsbestandteile.

Zu den Fragen 7 bis 15:

Der Zuschuss für Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege stellt einen zweckgebundenen
abrechnungspflichtigen Vorschuss dar und ist nicht Gehaltsbestandteil.

Im Jahr 2006 erhielten insgesamt 455 Bedienstete einen abrechnungspflichtigen Zuschuss für
Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege.

Als abrechnungspflichtige Zuschüsse für Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege wurden
2006 an Bedienstete der Österreichischen Botschaft Budapest insgesamt € 42.633,00, an
Bedienstete der Österreichischen Botschaft Belgrad insgesamt € 36.863,00 und an Bedienstete
der Österreichischen Botschaft Buenos Aires insgesamt € 24.019,00 ausbezahlt.

Aus den Mitteln des Zuschusses für Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege sind im Interesse
Österreichs gelegene gesellschaftliche Veranstaltungen sowohl im Haus als auch solche außer
Haus zu finanzieren. Die Art der Veranstaltung hängt u.a. von den kulturellen und religiösen
Traditionen am Dienstort ab.


Die Auszahlung des abrechnungspflichtigen Zuschusses für Öffentlichkeitsarbeit und
Kontaktpflege erfolgt durch den Dienstgeber. Die Abwicklung obliegt dem/der jeweiligen
Bediensteten, wobei diese/r den ihm/r angewiesenen Zuschuss für Öffentlichkeitsarbeit und
Kontaktpflege jährlich unter Vorlage der dafür erforderlichen Unterlagen (z.B. Rechnungen,
Gästelisten, Einladungen) abzurechnen hat. Die Kontrolle der Abrechnungen erfolgt durch
das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten. Nicht
widmungsgemäß verbrauchte Mittel werden von den Bediensteten rückgefordert.

Zu den Fragen 16 bis 20:

Es wurde ein Fall eines begründeten Verdachtes einer Dienstpflicht- und Strafrechts-
verletzung bekannt. Die diesbezüglichen strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Verfahren
sind noch nicht abgeschlossen.

Zu den Fragen 21 bis 26:

Es sind bei den österreichischen Vertretungsbehörden keine Fälle der Auszahlung von zu
hohen Zuschüssen für Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege bekannt.

Zu den Fragen 27 bis 29:

Als Wohnkostenzuschüsse gemäß § 21c GehG 1956 wurden im Jahr 2006 an Bedienstete der
Österreichischen Botschaft Budapest € 104.175,96, an Bedienstete der Österreichischen
Botschaft Belgrad € 168.751,05, und an Bedienstete der Österreichischen Botschaft Buenos
Aires € 65.727,65 ausbezahlt.

Zu den Fragen 30 und 31:

Im Jahr 2006 wurden an insgesamt 520 Bedienstete Wohnkostenzuschüsse in Höhe von rund
€ 11,4 Mio. ausbezahlt.


Zu Frage 32 und 33:

Die dem Posten Wohnkostenzuschuss zuordenbare bzw. anrechenbare Ausgaben sind den
Bestimmungen der §§ 21c GehG 1956 und 4 AVV (Auslandsverwendungsverordnung) zu
entnehmen. Es handelt sich dabei vor allem um die reinen Wohnmietkosten (Kaltmiete),
Maklergebühren, allgemeine verbrauchsunabhängige Betriebskosten sowie vorübergehende
Unterkunftskosten bei Ankunft an bzw. Abreise vom Dienstort.

Der unter Punkt 31 angeführte Betrag verteilte sich im Jahr 2006 auf die einzelnen
„Ausgabenarten" wie folgt:

92,3% auf Wohnmietkosten (Kaltmiete)

1,7% auf Maklergebühren

2,3% auf allgemeine Betriebskosten

3,7% auf vorübergehende Unterkunftskosten

Zu Frage 34:

Die Auszahlung der durch das Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten genehmigten Wohnkostenzuschüsse erfolgt aus der Amtskasse der
jeweiligen Berufsvertretungsbehörde jeweils zum Monatsersten.

Zu Frage 35:

Die Ermittlung der Wohnkostenzuschüsse hat auf Basis des Bewertungsverfahrens gemäß
Anlage zu § 4 AVV i.V.m. § 21c GehG 1956 zu erfolgen.


Zu Frage 36:

Die Auslandsverwendungsverordnung lässt bei „Auslandsverwendungszulage" (§ 2),
„Zuschüsse für Familienangehörige" (§ 5), „Kinderzuschuss" (§ 6), „Ehegattenzuschuss" (§
7), „Zuschuss zur Vorbeugung von Tropenkrankheiten" (§ 8), „Ausstattungszuschuss" (§ 9)
und „Folgekostenzuschuss" (§ 10) keine Ermessensspielräume zu.

Zu Frage 37:

Die Angaben des Antragstellers sind vom Leiter bzw. der Leiterin der jeweiligen
Vertretungsbehörde, oder einem von ihm/ihr bestimmten Vertreter, zu prüfen und ihre
Richtigkeit zu bestätigen. Der Antrag wird danach vom Bundesministerium für europäische
und internationale Angelegenheiten entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen
geprüft, bevor der sich daraus ergebende Wohnkostenzuschuss dem Bediensteten zuerkannt
wird.

Zu den Fragen 38 bis 40:

Es wurden weltweit drei Fälle bekannt, wo die Angaben in den Anträgen von den
Naturmaßen der jeweiligen Wohnung abwichen. In diesen Fällen wurden die
Wohnkostenzuschüsse rückwirkend bis zum Anmietungsdatum neu bemessen und der sich
daraus ergebende Differenzbetrag von den Bediensteten eingefordert.

Zu Frage 41:

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hat in den letzter
Jahren mehrere Maßnahmen gesetzt, um die allfällige Falschangabe von Daten im Rahmen
des Bewertungsverfahrens für Wohnkostenzuschüsse zu erschweren.


Dies sind z.B. Ankauf von Informationen zu aktuellen Mietpreisniveaus von unabhängiger
dritter Seite, Verwendung von moderner Informationstechnologie, Erstellung eines
elektronischen Antragsformulars, das dem Antragsteller bereits bei der Erfassung der Daten
eines bestimmten Objektes ein vorläufiges Ergebnis (zur Angemessenheit) liefert, sowie
verstärkte Prüfung der seinerzeitigen Anträge im Zuge der Inspektion der
Vertretungsbehörden durch die innere Revision (Generalinspektorat).

Zu Frage 42:

Seit Mai 2005 sind keine weiteren Fälle bekannt geworden.

Zu den Fragen 43 bis 48:

Es gab bisher keine Fälle der Auszahlung von höheren als den vom Bundesministerium für
europäische und internationale Angelegenheiten zuerkannten Wohnkostenzuschüssen.

Zu Frage 49:

Da es sich hierbei um den gleichen Fall handelt, wird auf die Beantwortung zu den Fragen 16
bis 20 verwiesen.

Zu Frage 50:

Im angegebenen Zeitraum wurden keine weiteren Fälle unberechtigter Auszahlungen von
Zulagen, Zuschüssen oder sonstigen Vergütungen bekannt.


Zu den Fragen 51 bis 54:

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ist bemüht,
etwaigen Missbrauch durch entsprechende administrative Maßnahmen (wie z.B.
Vorlagepflicht für An- und Abwesenheitsevidenzen der Familienmitglieder entsandter
Bedienstete) bestmöglich zu verhindern. Jedem begründeten Verdacht auf
Dienstpflichtverletzung wird unverzüglich nachgegangen.

Zu Frage 55:

An den österreichischen Vertretungen im Ausland befinden sich Gegenstände, die zur
repräsentativen Einrichtung der Ämter und der Residenzen unter Einbeziehung des
historischen und kulturellen Erbes Österreichs erforderlich sind.

Zu den Frage 56 bis 58:

Ja. Die bundesweit standardisierten Inventaraufzeichnungen sehen für jeden
Inventargegenstand eine eindeutige Inventarnummer, eine Gegenstandsbeschreibung, die
Anzahl, den Anschaffungsbetrag und einen Buchwert vor.

Zu den Fragen 59 bis 61:

Die den Richtlinien für Inventar- und Materialverwaltung (RIM) entsprechenden Buchwerte
ergaben zum Stichtag 31.12.2006 in Summe € 3,214.571,63.


Nur wenige der an den österreichischen Vertretungen im Ausland vorhandenen
Kunstgegenstände, Antiquitäten, Mobilien oder sonstigen wertvollen Gegenstände haben
musealen Wert, der in Form von Vernissagen und Ausstellungen wirtschaftlich genutzt
werden könnte. Zumeist handelt es sich um Gebrauchs- und Einrichtungsgegenstände, die
genutzt werden, um in den Repräsentationsräumen der österreichischen Vertretungen eine
typisch österreichische Einrichtungsnote unter Einbeziehung des historischen und kulturellen
Erbes Österreichs zu schaffen.

Zu den Fragen 62 und 63:

Nein bzw. keine.

Zu den Fragen 64 bis 67:

Der/Die Leiter/in der Verwaltung der jeweiligen Vertretungsbehörde ist Inventarverwalter/in
und gemeinsam mit den Fachabteilungen des Bundesministeriums für europäische und
internationale Angelegenheiten mit der Verantwortung für das Inventar betraut. Zusätzlich
erfolgen noch Prüfungen durch das Generalinspektorat des Bundesministeriums für
europäische und internationale Angelegenheiten und den Rechnungshof.

Entsprechend der lokalen Sicherheitslage werden technische, bauliche und organisatorische
Sicherheitsvorkehrungen getroffen, wie z.B. Alarmanlagen, Bewachung, Direktschaltung zur
lokalen Polizei etc.

Alle im Ausland verwendeten Gegenstände dienen dem Zweck, in den Repräsentations-
räumen der österreichischen Vertretungen eine typisch österreichische Atmosphäre unter
Einbeziehung des historischen und kulturellen Erbes Österreichs zu schaffen. Eine Lagerung
in Österreich würde dem Widmungszweck dieser Gegenstände widersprechen.


Zu den Fragen 68 und 69:

Es kam in der Vergangenheit z.B. zu Schäden durch Brand (ÖB London, 2005 -
Brandschaden an zwei Leihgaben des KHM, Schadenssumme ca. € 25.000,--; der Fall ist
versicherungsanhängig), Kriminalität (ÖB Paris, 2005 - Einbruchsdiebstahl,
Schadenssumme €6.120,—) oder bei Transporten (Rückgriff auf die Versicherung der
jeweiligen Spedition).

Zu Frage 70 bis 72:

Grundsätzlich wird gemäß § 71 (1) Bundeshaushaltsgesetz (BHG) der Zahlungsverkehr
bargeldlos abgewickelt. Diese Vorgaben können aufgrund der Verhältnisse an manchen
Dienstorten trotz der entsprechenden Bemühungen des Bundesministeriums für europäische
und internationale Angelegenheiten nicht immer im vorgegebenen Ausmaß umgesetzt werden.
Von wesentlicher Bedeutung ist dabei die Struktur und Zahlungssicherheit der vor Ort
vertretenen Banken. Diese zeigt je nach Region starke Unterschiede, die abhängig sind von
Inflationsrisiko, Währungsrisiko, Sicherheitsbedingungen im Land, Zahlungskonditionen,
Kredit- und Zinskonditionen, zeitliche Restriktionen hinsichtlich des Erhaltes von Bargeld,
Restriktionen bei der Einwechslung von Schecks, etc.

In allen Fällen, wo die bargeldlose Zahlung nicht möglich ist, wird der Barzahlungsverkehr
auf das unumgänglich notwendige Ausmaß beschränkt, wobei gem. § 14 HVV
(Haushaltsvorschrift für Vertretungsbehörden) der Bargeldvorrat das Ausmaß eines
wöchentlichen Bedarfs nicht überschreiten darf und im Sinne von § 17 (3) HVV
Überbestände auf das Bankkonto der Vertretungsbehörde zu transferieren sind.

Die Bargeldbestände der Vertretungsbehörden sind je nach Dienstort, Periode und Währung
im Jahresablauf stark schwankend. Sie werden durch die für den Barzahlungsverkehr
benötigten Geldmittel bestimmt und sind auch von der Höhe der Konsulargebühreneinnahmen
abhängig. Mangels eines qualitativ entsprechenden bzw. sicheren Bankwesens und angesichts
der wirtschaftlichen Lebensrealität an vielen Dienstorten sind daher größere Bargeldbestände
an zahlreichen Dienstorten erforderlich.


Zudem muss stets sichergestellt sein, dass ausreichend Barbestände für in Not geratene
Österreicher/innen im Krisen- oder Katastrophenfall zur Verfügung stehen.

Zu den Fragen 73 und 74:

Umwechslungen liegen im Zuständigkeitsbereich der Vertretungsbehörde. Der/Die
Dienststellenleiter/in als anordnungsbefugtes Organ im Sinne der Haushaltsvorschriften und
der/die Rechnungsführer/in als Vollzugsorgan sind für die vorschriftskonforme Durchführung
verantwortlich.

Umwechslungen richten sich danach, ob ein Bedarf oder ein Überhang an Landeswährungen
vorliegt. Im Hinblick auf Schwankungen von Landeswährungen ist es bei bestimmten
Dienstorten unumgänglich, die Dotierungen (Überweisung von Geldmitteln von der Zentrale
an die Vertretungsbehörden) auf ein EURO- oder ein USD-Konto (wenn der USD im
Empfangsstaat die vorherrschende Fremdwährung ist) lautend auf die jeweilige
Vertretungsbehörde zu überweisen. In weiterer Folge sind dann Umwechslungen in die
Landeswährung in Höhe des voraussichtlichen Bedarfs erforderlich. Einer direkten Dotierung
auf ein Landeswährungskonto wird, wo dies möglich und sinnvoll ist, jedoch der Vorzug
gegeben.

Zu Frage 75:

Die Prüfung erfolgt durch alle Prüfinstanzen im Bundesministerium für europäische und
internationale Angelegenheiten, durch die Buchhaltungsagentur und durch den Rechnungshof.

Zu Frage 76:

Zunächst sind die haushaltsrechtlichen Grundsätze gem. § 2 BHG einzuhalten. Weitere
Bestimmungen finden sich in den haushaltsrechtlichen Vorschriften (BHG, BHV, HVV).


Zu Frage 77:

Die Auswahl erfolgt nach den Kriterien der in Punkt 76 angeführten haushaltsrechtlichen
Vorschriften (BHG, BHV, HVV).

Zu Frage 78:

Umwechslungen erfolgen in aller Regel von den bzw. auf die bestehenden Bankkonten der
Vertretungsbehörden.

Zu Frage 79:

Da finanzielle Mittel sich nach dem jeweiligen Bedarf orientieren, ist jede Transaktion zu
ihrem Zeitpunkt begründet. Daher kann es dazu kommen, dass hohe Einnahmen aus dem
Konsularbetrieb an einem Tag als Fremdwährungen abgeführt und umgewechselt werden, am
nächsten Tage jedoch unvorhergesehene Zahlungen in Fremdwährung in bar erforderlich sind.
Im konkreten Falle war die Botschaft in Buenos Aires durch einen akuten Bedarf an Bargeld
gezwungen, Schecks einzulösen, wovon nur ein Teil in Landeswährung benötigt wurde, die
Bank jedoch auf der Gesamtumwechslung bestand und eine einmalige Rückwechselung
vornahm. Die Bank wurde bereits gewechselt, dennoch sind die Vertretungen oftmals von den
lokalen Gegebenheiten der Banken, insbesondere in Ländern mit hohen Inflationsraten
abhängig.

Zu Frage 80:

Die Verwaltung der Immobilien der österreichischen Vertretungen im Ausland obliegt den
zuständigen Abteilungen des Bundesministeriums für europäische und internationale
Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit den Mitarbeiter/innen der österreichischen
Vertretungen.


Zu Frage 81:

Das BMeiA bewirtschaftet 335 Immobilien im Ausland. Es handelt sich um Amts-, Residenz-
bzw. Wohnobjekte. 137 dieser Objekte sind angemietet, 165 befinden sich im Eigentum der
Republik, 33 weitere werden aufgrund anderer - in Österreich nicht gängiger -
Bestandverhältnisse genützt. Eine Bezifferung des aktuellen Wertes der einzelnen Immobilien
würde Schätzgutachten für jedes Objekt erfordern, wovon aus Gründen der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit Abstand genommen wird.

Ebenso wäre die Feststellung des seinerzeitigen Anschaffungswertes aller Objekte, die sich
zum Teil schon seit Jahrzehnten im Eigentum der Republik Österreich befinden, mit
unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden, denn die damaligen Werte wären zu
konvertieren und über die Jahre sowohl hinsichtlich der Inflation bzw. der Entwicklung des
Währungsverhältnisses zu ergänzen, um aussagekräftige Vergleichszahlen zu gewinnen.

Die vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten genutzten
Immobilien befinden sich in ordentlichem Zustand.

Zu Frage 82:

Im Jahr 2006 wurde der Ankauf eines neuen Amtsgebäudes für die Österreichische Botschaft
Caracas getätigt. Der Kaufpreis betrug USD 665.000,--. Die Bezahlung des Kaufpreises
erfolgte nach Genehmigung durch die zuständigen Organe des Bundesministeriums für
europäische und internationale Angelegenheiten.

Zu Frage 83:

Der Bedarf an Immobilien der österreichischen Vertretungen im Ausland ermittelt sich
anhand der außenpolitischen Vorgaben und Notwendigkeiten auf Basis der Facility
Management Strategie des Bundesministeriums für europäische und internationale
Angelegenheiten. Die Auswahl der Objekte erfolgt nach den Kriterien der Funktionalität, der
Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit.


Zu den Fragen 84 bis 86:

Mögliche Raumkapazitäten der österreichischen Vertretungen, wie sie sich z.B. aufgrund der
außenpolitischen und konsularischen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt
Ungarns und der Slowakei und dem damit verbundenen Abzug von Spezialattachés anderer
Ressorts an der Österreichischen Botschaft in Budapest und der Österreichischen Botschaft in
Pressburg ergeben haben, werden sowohl von den Vertretungen selbst einberichtet als auch
anhand des Raum- und Funktionsprogrammes von den zuständigen Abteilungen des
Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten ermittelt.

Soweit es wirtschaftlich und zweckmäßig ist, wird ein möglichst umgehender Wechsel der
betreffenden Objekte mit dem Ziel eines optimalen Raum- und Funktionsprogrammes
anvisiert. Insbesondere bei der Veräußerung von Amtsobjekten im Ausland ergeben sich
jedoch häufig dem freien österreichischen Immobilienmarkt unbekannte Erschwernisse, was
zu Verzögerungen führen kann.

Mit der Reduzierung von unausgeschöpften Raumkapazitäten bzw. der Optimierung der
Raum- und Funktionsprogramme kann die Effizienz von Vertretungen gesteigert werden.
Aufgrund der wenigen unausgeschöpften Raumkapazitäten ist der potentielle
Einsparungseffekt jedoch als gering zu werten.

Zu Frage 87:

Die Vergabe erfolgte nach den Vorschriften des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006,
BGBl. I 2006/17 vom 31. Jänner 2006) in der jeweils geltenden Fassung.


Zu Frage 88:

Im Jahr 2006 wurden ca. 275 Fälle von Instandhaltungs-, Umbau- bzw. Sanierungsarbeiten
mit einem Volumen zwischen € 400,- und € 1,525.000 abgewickelt. Die Beauftragung
erfolgte durch die jeweilige Vertretung nach Genehmigung durch das Bundesministerium für
europäische und internationale Angelegenheiten. Die Nennung der im Ausland ausführenden
Unternehmen muss aus datenschutzrechtlichen Gründen unterbleiben.

Zu Frage 89:

Die Leistungserbringung erfolgte durch lokale oder durch österreichische Unternehmen, unter
der Bauaufsicht des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten
oder der von diesem beauftragten österreichischen Experten.

Zu Frage 90:

Die Kontrolle der Leistungserbringung erfolgte je nach Projektumfang durch die Vertretungen,
die technischen Experten des Bundesministeriums für europäische und internationale
Angelegenheiten oder durch von diesem beauftragte österreichische oder lokale Experten.

Zu Frage 91:

Die Abwicklung der Abrechnungen erfolgte im Fall lokal zu bezahlender Rechnungen durch
die Vertretungen und im Fall von in Österreich zu bezahlenden Rechnungen durch das
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.

Zu Frage 92:

Die Kontrolle der Abwicklung bezüglich Abrechnungen erfolgte durch die gemäß den
haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes damit beauftragten Organe.


Zu Frage 93:

Grundsätzlich werden im Zuge der Abrechnungen keine Bargeldtransaktionen durchgeführt.
Wenn lokal üblich und anders nicht durchführbar, werden Rechnungen einzelner Handwerker
oder Kleinbetriebe im Einzelfall bar bezahlt.

Zu Frage 94:

Grundsätzlich sehen alle Mietverträge im Ausland die Bezahlung der Miete im Voraus vor,
die quartalsweise Vorauszahlung ist auch bei österreichischen Vermietern, wie z.B. der BIG,
nicht zuletzt aus verwaltungsökonomischen Gründen üblich und vertraglich vorgesehen. In
verschiedenen Ländern sind auch längere Mietvorauszahlungen marktüblich und Inhalt des
jeweiligen Mietvertrages, der von der Vertretung nach Genehmigung durch die Zentrale des
Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten abgeschlossen wird.
Die durch das Völkerrecht gesicherte Unverletzlichkeit von Amts- und Residenzobjekten
bietet entsprechenden Rechtsschutz. Es sind keine Fälle bekannt, in denen Vorauszahlungen
vom Vermieter nicht honoriert wurden.

Zu Frage 95:

Es gab oder gibt keine Dienstverhältnisse mit extern Beschäftigten. Es gab jedoch einzelne
Fälle, in denen das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
auf Grund bestimmter Gegebenheiten (Vorbereitung und Durchführung der EU-
Präsidentschaft, Personalmangel, spezifische Fach- und Spracherfordernisse) Sonderverträge
bzw. Verträge mit anderen Institutionen über die zeitlich und funktioneil eng begrenzte
Verwendung von bei diesen Institutionen angestellten Personen an Auslandsvertretungen
einging. In den letzten Jahren gab es insgesamt acht derartiger Verträge, derzeit gibt es einen.


Zu Frage 96:

Der Aufgabenbereich des Generalinspektorats im Bundesministerium für europäische und
internationale Angelegenheiten umfasst die Inspektion der Vertretungen im Ausland
sowie die Überprüfung der Organisationseinheiten im gesamten Ressortbereich nach den
Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Ordnungsmäßigkeit.
Weiters wirkt das Generalinspektorat bei der Planung, Vergabe und Durchführung von
Großprojekten sowie bei der Erlassung grundsätzlicher Organisationsvorschriften und bei
wichtigen Organisationsmaßnahmen mit und bearbeitet Angelegenheiten der
Verwaltungsreform. Darüber hinaus wirkt das Generalinspektorat bei allgemeinen
Maßnahmen in Beschwerdeangelegenheiten und bei der Bearbeitung von größeren
Schadensfällen mit und koordiniert die Tätigkeit anderer kontroll- und revisionsartiger
Einrichtungen im Ressort. Das Generalinspektorat wertet die Einschau- und
Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes aus und erstattet Rationalisierungsvorschläge,
insbesondere betreffend die Aufbau- und Ablauforganisation der jeweiligen
Organisationseinheiten.

Zu den Fragen 97 bis 99:

Am Entwurf einer Neufassung wird gearbeitet. Das Bundesministerium für europäische und
internationale Angelegenheiten wird mit der Neufassung der Vorschriften über die
Haushaltsführung bei den österreichischen Vertretungsbehörden (HVV) noch bis zum In-
Kraft-Treten der in Aussicht gestellten neuen Bundeshaushaltsverordnung zuwarten, da diese
Vorschrift maßgeblich für den Inhalt der HVV ist. Dieses Vorgehen wurde vom
Rechnungshof zur Kenntnis genommen.

Zu Frage 100:

Sowohl in den Grundschulungen als auch in Schulungen vor einer neuerlichen Auslands-
verwendung, an denen alle Bediensteten des BMeiA teilnehmen müssen, wird der
Korruptionsvorbeugung besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Es gibt dazu eigene
Schulungsblöcke, die in Zusammenarbeit mit Referent/innen aus dem Bundesministerium für
Inneres abgehalten werden.


Die Amtsleiter/innen sowie Konsularbedienstete in Vorgesetztenfunktion an österreichischen
Vertretungsbehörden werden regelmäßig darauf hingewiesen, dass der Problemkreis
Korruption besonders zu beachten ist.

Bei entsprechenden Verdachtsmomenten werden Inspektionen des Generalinspektors bzw.
Untersuchungen durch österreichische Ermittlungsbehörden umgehend veranlasst.

Arbeitsverhältnisse mit Lokalangestellten werden unter Berücksichtigung des lokalen
Arbeitsrechts auch aus generalpräventiven Überlegungen umgehend gelöst, wenn
Informationen bekannt werden, die dem Arbeitsverhältnis die Vertrauensbasis entziehen. Bei
entsandten Bediensteten werden zutreffendenfalls die vorgesehenen dienst- bzw.
strafrechtlichen Maßnahmen gesetzt.

Sämtlichen vom Rechnungshof relevierten Fragen wird auch im Rahmen der jährlichen
Botschafterkonferenz bzw. der Konsular- und Verwaltungskonferenz besonderes Augenmerk
geschenkt.

Zu den Fragen 101 und 102:

Das Urteil gegen einen ehemaligen Mitarbeiter des Bundesministeriums für europäische und
internationale Angelegenheiten erwuchs im Jahr 2006 in Rechtskraft. Materiell handelt es sich
dabei nicht um einen „Korruptionsfall".

Sechs Mitarbeiter des Bundsministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten
- davon drei des aktiven Dienststandes - und ein ehemaliger Honorarfunktionär sind im
weiteren Kontext des Sichtvermerkswesens von strafrechtlichen Untersuchungen betroffen. In
vier Fällen kam es zur Anklageerhebung.

Strafrechtliche Ermittlungen gegen 22 Mitarbeiter/innen wurden eingestellt.