1963/AB XXIII. GP

Eingelangt am 08.01.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0114-Pr 1/2007

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1949/J-NR/2007

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Barbara Rosenkranz und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „sexueller Belästigung“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 18:

Im Bereich der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz war im angefragten Zeitraum kein einziger Fall einer sexuellen Belästigung im Sinne der vorliegenden Anfrage zu verzeichnen.

Im Bereich der nachgeordneten Dienstbehörden des Justizressorts wurden im angefragten Zeitraum vier Personen verdächtigt, wobei diese Fälle aus dem Jahr 2006 datieren.

In einem Fall wurde ein Gerichtsbediensteter der sexuellen Belästigung einer Auszubildenden verdächtigt. Im Hinblick auf das bisher untadelige Verhalten des Verdächtigen wurde von einer Disziplinaranzeige Abstand genommen und gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 eine Ermahnung des Beamten ausgesprochen.

Die weiteren Anzeigen betrafen jeweils Beamte des Planstellenbereiches Justizanstalten. Im einen Fall kam die zuständige Dienstbehörde nach eingehender Untersuchung und Besprechungen mit den betroffenen Bediensteten zum Ergebnis, dass der Anzeige keine Berechtigung zukam und nahm von einer Disziplinaranzeige Abstand. Im anderen Fall wurden zwei Beamte des Planstellenbereiches Justizanstalten der sexuellen Belästigung einer zugeteilten Beamtin verdächtigt. Die Beamtin wurde auf ihren Wunsch wieder in jene Justizanstalt rückversetzt, in der sie zuvor Dienst versehen hatte. Hinsichtlich des einen Beamten wurde Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim BMJ erstattet, das Verfahren allerdings in der Folge wegen Verjährung eingestellt. Hinsichtlich des anderen Beamten wurde von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 iVm § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 Abstand genommen.

Ganz allgemein möchte ich betonen, dass mir als Ressortleiterin nach den Gesichtspunkten einer modernen Personalentwicklung und Mitarbeiter/innenführung ausgestaltete Arbeitsplätze ein besonderes Anliegen sind. Daher legt das Justizressort schon in der Grundausbildung wie auch im Rahmen der beruflichen Weiterbildung großen Wert darauf, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Bestimmungen des Dienstnehmerschutzes, des Gewaltschutzes, der Mobbingprävention sowie mit dem Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrecht ausreichend vertraut gemacht werden.

 . Jänner 2008

(Dr. Maria Berger)