1968/AB XXIII. GP

Eingelangt am 09.01.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                    Wien, am        Jänner 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0120-I/4/2007

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1986/J vom 9. November 2007 der Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Die Österreichische Kapitalmarktaufsicht und die Aufsicht des Börsehandels – ein Versagen der österreichischen Kapitalmarktpolitik am Beispiel Meinl European Land Ltd (MEL)“ beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Vorweg weise ich darauf hin, dass die Mehrzahl der Fragen Sachverhalte betrifft, die in den Vollzugsbereich der Finanzmarktaufsichtsbehörde, der Wiener Börse AG als beliehenem Unternehmen oder überhaupt in die Privatautonomie der Wiener Börse fallen. Über diese Sachverhalte liegen dem Bundesministerium für Finanzen naturgemäß keine originären Informationen vor. Soweit der Vollzugsbereich der Finanzmarktaufsichtsbehörde ange­sprochen wurde, habe ich von meinen Möglichkeiten im Rahmen der Rechtsaufsicht nach § 16 Abs. 2 FMABG Gebrauch gemacht. Gegenüber der Wiener Börse AG besteht allerdings keine vergleichbare Option.

 

Zu 1.:

Das Kapitalmarktrecht ist eine Querschnittsmaterie, die je nach Abgrenzung unterschiedliche Rechtsvorschriften berührt. § 2 Abs. 3 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG) verwendet im gegebenen Kontext den Begriff „Wertpapieraufsicht“ und subsumiert unter diese die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Wertpapier­aufsichtsgesetz, im Börsegesetz, im Finanzkonglomerategesetz und im Kapitalmarktgesetz geregelt und der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Vollziehung zugewiesen sind.

 

Zu 2.:

Angelegenheiten der Börseaufsicht werden sowohl von der FMA, als auch von der Wiener Börse (insbesondere die unmittelbare Handelsaufsicht) wahrgenommen. Der öffentlich rechtliche Aufgabenbereich der Wiener Börse nach dem BörseG, in dem sie als beliehener Rechtsträger tätig ist, obliegt der nachprüfenden Kontrolle der FMA.

 

Zu 3.:

Eine Einbindung des Bundesministers für Finanzen in operative Angelegenheiten der Kapitalmarkt- und Börseaufsicht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Meinem Ressort obliegt im gegebenen Kontext die Legistik einschließlich der Mitwirkung im europäischen Rechts­setzungsprozess. Diesem kommt in Kapitalmarktfragen wegen des bereits erreichten hohen Harmonisierungsgrads besondere Bedeutung zu.

 

Zu 4.:

Gemäß § 16 Abs. 3 FMABG hat die FMA dem Finanzausschuss binnen vier Monaten nach dem Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu erstatten, in welchem insbesondere ein Überblick über die aufsichtliche Tätigkeit im Berichts­zeitraum zu geben ist. Dies beinhaltet selbstverständlich auch Angelegenheiten der Wert­papieraufsicht. Der Finanzausschuss ist berechtigt, den Vorstand der FMA zu Sitzungen zu laden und Auskünfte einzuholen, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.

 

Zu 5.:

Gemäß § 2 Abs. 1 des Börsegesetzes ist ein Börseunternehmen, wer einen geregelten Markt leitet und verwaltet oder wer eine sonstige Wertpapierbörse oder eine allgemeine Waren­börse betreibt. An der Wiener Börse sind derzeit keine derartigen Unternehmen gelistet. Grundsätzlich gelten für alle an der Wiener Börse im geregelten Markt gelisteten Unter­nehmen unabhängig von ihrem Ansässigkeitsstaat das österreichische Börsegesetz und das österreichische Kapitalmarktgesetz.

 

Zu 6.:

Gemäß § 66 BörseG bedarf die Notierung – das Börsegesetz spricht vom Handel von Finanz­instrumenten in einem der geregelten Marktsegmente (amtlicher Handel, geregelter Frei­verkehr) – der Zulassung durch die Geschäftsleitung der Wiener Börse AG. Die Zulassungs­voraussetzungen sind in den §§ 66 ff normiert und gelten gleichermaßen für in- und auslän­dische Emittenten. Für das Zulassungsverfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des AVG. Die Zulassung erfolgt mit einem Bescheid und wird im Kundmachungsblatt der Wiener Börse veröffentlicht. Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Veröffent­lichungs- und Meldepflichten (allgemein gesprochen „Folgepflichten“) variiert abhängig vom jeweiligen Herkunftsstaat eines Emittenten.

 

Zu 7.:

Wie bereits dargelegt, gelten für alle an der Wiener Börse gelisteten Unternehmen das österreichische Börsegesetz und das österreichische Kapitalmarktgesetz. Allfällige Unter­schiede im Gesellschaftsrecht und in anderen Rechtsmaterien sind, sofern sie für die Entscheidung eines potentiellen Investors Relevanz besitzen, im Kapitalmarktprospekt darzu­stellen. Der Prospekt bedarf der aufsichtsbehördlichen Billigung, wobei diese im Fall eines ausländischen Emittenten auch von der im Ansässigkeitsstaat des Emittenten zuständigen Behörde erteilt werden kann. Der Prospekt ist im Fall einer Verwendung in Österreich der FMA zu notifizieren (EU-Pass). Prüfungskriterien bei der Prospektbilligung sind Vollstän­digkeit, Kohärenz und Verständlichkeit des Prospekts.

 

Zu 8.:

MEL wurde 1997 gegründet und notiert seit 21. November 2002 an der Wiener Börse. Die Erstnotiz erfolgte im 3. Markt. Die im damaligen § 69 BörseG, welcher mittlerweile außer Kraft gesetzt wurde, normierten Voraussetzungen für ein Listing im 3. Markt waren weniger umfangreich. Der 3. Markt wurde mit Umsetzung der MiFID am 1. November 2007 aufge­lassen und in das Multilaterale Handelssystem der Wiener Börse AG (eine rein privat­rechtliche Organisation) übergeführt.

 

Zu 9. bis 11.:

Die Zulassung von Verkehrsgegenständen an der Wiener Börse erfolgt grundsätzlich nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG). Dieses ist vor allem vom Antrags­prinzip und einem Rechtsanspruch auf Zulassung bei Erfüllung der Zulassungs­voraussetzungen getragen. Die Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme in den geregelten Markt (amtlicher Handel bzw. geregelter Freiverkehr) sind in den §§ 66 ff BörseG normiert. Die Wiener Börse agiert dabei als beliehenes Unternehmen. Die Zulassung erfolgt mit Bescheid, gegen den gegebenenfalls beim Börseberufungssenat berufen werden kann. Die Begründung des Bescheids über die Zulassung der MEL liegt dem Bundesministerium für Finanzen mangels Verfahrenszuständigkeit nicht vor; materiellrechtlich waren für die erst­malige Zulassung der MEL im Jahr 2002, wie bereits ausgeführt, die Bestimmungen des § 69 BörseG maßgeblich.

 

Zu 12.:

Der Prime Market ist kein im Börsegesetz normierter Markt, sondern ein von der Wiener Börse innerhalb des amtlichen Handels definiertes, mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 etabliertes, Segment, für welches die Wiener Börse höhere Standards, insbesondere hinsichtlich Liquidität und Transparenz, festgelegt hat. Die Aufnahme in den Prime Market erfolgt durch den Abschluss eines Vertrages zwischen dem Emittenten und der Wiener Börse ohne Mitwirkung der FMA oder des Bundesministeriums für Finanzen. Die im BörseG normierten Verpflichtungen des Emittenten werden dadurch nicht berührt. MEL wurde mit Wirkung vom 20. August 2007 aufgenommen, die Erwägungsgründe der Wiener Börse sind meinem Ressort nicht bekannt.

 

Zu 13.:

Anträge und Bescheide über die Börsezulassung der MEL liegen meinem Ressort mangels Verfahrenszuständigkeit nicht vor. Davon unabhängig wäre eine Veröffentlichung auch in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung nicht möglich. Beschlüsse über die Zulassung von Verkehrsgegenständen hingegen werden von der Wiener Börse in deren Kurs- und Veröffentlichungsblatt publiziert und sind damit öffentlich bekannt.

 

Zu 14.:

Der Vertrag liegt meinem Ressort nicht vor und kann daher auch nicht vorgelegt werden.

 

Zu 15.:

Dr. Heinrich Traumüller fungierte vor seiner Bestellung zum Vorstand der FMA 7 Monate als Staatskommissär der Meinl Bank AG und hat diese Funktion mit seiner Ernennung durch den Herrn Bundespräsidenten zurückgelegt. Ein Interessenskonflikt ist im Hinblick auf die Aufgaben des Staatskommissärs nach § 76 BWG, die zeitgerechte Funktionszurücklegung sowie die in der Geschäftsordnung der FMA definierten Organisationsmaßnahmen, insbe­sondere das 4-Augen-Prinzip, nicht gegeben.

 

Zu 16.:

Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern der FMA zu Staatskommissären ist aus grund­sätzlichen Erwägungen nicht vorgesehen. Dr. Heinrich Traumüller und Dr. Kurt Pribil üben auch keine derartige Funktion aus. Dr. Traumüller legte seine davor ausgeübten Funktionen mit der Ernennung zum Vorstandsmitglied der FMA durch den Herrn Bundespräsidenten zurück. Davor übte er die Funktion des Staatskommissärs bei der Landes-Hypothekenbank Steiermark AG und der Meinl Bank AG sowie jene des Staatskommissär-Stellvertreters bei der Notarentreuhandbank AG und der Bausparkasse der österr. Landeshypothekenbanken (bis 31.8.2004) aus.

 

Zu 17.:

Nach den mir vorliegenden Informationen üben Dr. Heinrich Traumüller und Dr. Kurt Pribil neben ihrer Vorstandsfunktion in der FMA weder in börsenotierten Unternehmen, noch in nicht notierten Unternehmen Organfunktionen aus.

 

Zu 18.:

Wie auch aus den jeweiligen Geschäftsberichten ersichtlich, fungierten folgende Personen
als Staatskommissär bei der Meinl Bank: MR Mag. Herbert Lust von 1. Mai 1995
bis 30. Juni 1999, Dr. Erich Schaffer daran anschließend bis 31. Juli 2004 gefolgt
von Dr. Heinrich Traumüller bis 28. Februar 2005. Danach wurde Univ. Prof. Dr. Peter Quantschnigg, der diese Funktion nach wie vor innehat, bestellt.
Die Funktion des Staatskommissär-Stell­vertreters übte Mag. Franz Portisch von 1. Mai 1995 bis 31. August 2001 aus. Danach wurde Dr. Peter Braumüller bestellt, welcher auch aktuell diese Aufgabe wahrnimmt.

 

Zu 19.:

Die Tätigkeit als Vorstand der FMA erfolgt grundsätzlich hauptberuflich. Nebentätigkeiten, mit denen eine Beeinträchtigung der Erfüllung der Dienstverpflichtungen als Mitglied des Vorstands oder aber Interessenskonflikte verbunden sein könnten, sind untersagt. Vor diesem Hintergrund wurde eine Ernennung von Mitgliedern des Vorstands der FMA zu Staatskommissären von meinem Ressort nie erwogen, beziehungsweise hat Dr. Traumüller, wie bereits ausgeführt, seine Funktionen mit der Ernennung zum Mitglied des Vorstands durch den Herrn Bundespräsidenten zurückgelegt.

 

Zu 20.:

Nachdem mein Ressort, wie bereits ausführlich dargestellt, in Angelegenheiten der Wert­papier- und Börseaufsicht keine operativen Aufgaben besitzt, sind mir diese Sachverhalte ebenfalls erst aus den Medien bekannt geworden. Die FMA hat mir mitgeteilt, dass ihr das Gesamtvolumen der Rückkäufe erst am 29. August 2007 auf Grund einer Ad-hoc-Meldung um 9:37 Uhr bekannt geworden ist. Privatrechtliche Verträge, zum Beispiel betreffend die Platzierung von Aktien oder die Lizenzverträge zwischen MEL und Meinl Bank AG, werden von der FMA im Rahmen der Prospektbilligung nicht geprüft. Der Wissensstand der Wiener Börse AG entzieht sich der Kenntnis des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 21.:

Unter bestimmten Bedingungen sieht auch das österreichische Aktiengesetz die Möglichkeit vor, auf Aktien Teileinzahlungen zu leisten. Festzuhalten ist allerdings, dass auf Grund der Ansässigkeit der MEL in Jersey auf die Ausgabe der Partly Paid Shares nicht das öster­reichische Aktiengesetz anwendbar ist.

 

Zu 22.:

Der Mangel an Auskunftsbereitschaft ist aus dem Blickwinkel der Transparenz und der Corporate Governance bedauerlich. Eine rechtliche Beurteilung dieser Frage ist nicht Kompetenz des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 23.:

Das Instrument des Zertifikats („Austrian deposit certificate“) wird vornehmlich dann verwendet, wenn ausländische Wertpapiere an der Wiener Börse gelistet werden sollen, deren Vertretbarkeit aus welchen Gründen auch immer beschränkt ist. Es ist dies ein international übliches Verfahren, das weltweit an allen namhaften Börsenplätzen eingeführt ist. Selbstverständlich kann das ausgegebene Zertifikat nur die Rechte des zugrunde liegenden Wertpapiers verbriefen. Betreffend die MEL ist vor diesem Hintergrund anzu­merken, dass die am Sitz der Gesellschaft ausgegebenen Wertpapiere nicht die Rechte einer nach österreichischem Aktiengesetz ausgegebenen Stammaktie verbriefen.


 

Zu 24. und 25.:

Der Oesterreichischen Kontrollbank kommt im gegebenen Kontext die Aufgabe des Verwahrers zu. Die Dienstleistung der Verwahrung ermächtigt den Verwahrer per se nicht zur Wahrnehmung der Stimmrechte der verwahrten Wertpapiere. Ob die Inhaber der Zerti­fikate im Fall der MEL berechtigt sind, Stimmrechte auszuüben, ist nach dem aktuellen Wissensstand in meinem Ressort eine nicht abschließend geklärte Frage, die sich allerdings vor dem Hintergrund relativiert, dass Hauptversammlungen üblicherweise am Sitz der Gesell­schaft, in diesem Fall also in Jersey, abgehalten werden, und in den Prospekten der MEL dargelegt wird, dass das Gesellschaftsrecht auf Jersey den Wertpapierinhabern im Vergleich zum österreichischen Aktienrecht wesentlich geringere Rechte einräumt.

 

Zu 26. und 27.:

Wie mir die FMA mitgeteilt hat, haben auch in den letzten Jahren Vor-Ort-Prüfungen beziehungsweise Einschauen bei der Meinl Bank AG zu verschiedenen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen stattgefunden.

 

Zu 28. und 29.:

Bekanntlich ist mit der Aufsichtsreform 2007 eine Verlagerung der gesamten Vor-Ort-Prüfungskompetenz im Bankbereich auf die Oesterreichische Nationalbank vorgesehen. Damit verbunden ist nicht nur eine Erweiterung der Vor-Ort-Prüfungstätigkeit, sondern es wird auch die bis lang informell abgestimmte Prüfungsplanung als expliziter gesetzlicher Auftrag festgehalten. FMA und OeNB haben daher gemeinsam einen Jahresprüfungsplan zu erstellen, der eine Liste der zu prüfenden Institute, die Themenschwerpunkte und auch einen Zeitplan des jeweiligen Prüfungsbeginns zu enthalten hat.

 

In der Prüfungsintensität ist geplant, so genannte „systemrelevante Banken“ jährlich und Großbanken in einem 2 ‑ 3-jährigen Rhythmus zu prüfen, die übrigen Institute werden in längeren, aber absehbaren Zeitintervallen durch ein Prüfungsteam Vor-Ort einer Einschau unterzogen werden. Daneben sind ausreichend Ressourcen für anlassbezogene Prüfungen bereit zu halten.

 

Zu 30.:

Mir liegen keine Anhaltspunkte für eine Bevorzugung der Meinl Bank AG durch die FMA vor.

 


Zu 31.:

Im Zusammenhang mit der Börseaufsicht hat der Gesetzgeber der Oesterreichischen Nationalbank keine Funktion zugewiesen. Im Zusammenhang mit der Bankenaufsicht ist die OeNB nach dem geltenden Bankwesengesetz insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut:

 

Mit der Umsetzung der Aufsichtsreform ab dem 1. Jänner 2008 wird die OeNB für das gesamte Vor-Ort-Prüfungswesen bei Banken verantwortlich zeichnen sowie wesentlich umfangreichere Aufgaben im Rahmen der Einzelbankanalyse wahrnehmen.

 

Zu 32. bis 34.:

Jeweils ein Prüfteam der FMA (Kapitalmarktprüfung) und der OeNB (Prüfung nach § 70 Abs. 1 Z 3 BWG) führen eine Vor-Ort-Prüfung bei der Meinl Bank AG durch. Wie mir die FMA mitgeteilt hat, wurde die Kapitalmarktprüfung am 12. September 2007 eingeleitet, die OeNB hat ihre Prüfungshandlungen in der Meinl Bank am 17. September 2007 aufgenommen. Nachdem das FMABG eine Weitergabe von Prüfungsergebnissen durch die FMA an das Bundesministerium für Finanzen nur im Fall von gemäß § 16 Abs. 4 FMABG vom Bundes­minister für Finanzen beauftragten Prüfungen vorsieht und solche im Gegenstand nicht vorliegen, liegen dem Bundesministerium für Finanzen keinerlei Informationen über den Prüfungsverlauf und allfällige Ergebnisse vor. Eine Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen käme aber auch im Fall einer Information nach § 16 Abs. 4 FMABG aus Gründen des Amtsgeheimnisses nicht in Betracht.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.