1973/AB XXIII. GP

Eingelangt am 09.01.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Leopold Mayerhofer, Kolleginnen und Kollegen haben am 09. November 2007 unter der Nr. 1980/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Versetzungspraxis und Disziplinarwesen“ gerichtet:

 

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres setzt sich gemäß § 98 Abs. 2 BDG (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern zusammen.

 

Zu Frage 2:

Es gibt 4 Disziplinarsenate

 


Zu Frage 3:

Diese Senate setzen sich gemäß § 101 Abs. 1 BDG aus dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zusammen.

 

Zu Frage 4:

ORat Mag. SCHADLER vormals Fürnweger-Höferl ist stellvertretende Vorsitzende des Senates 2.

 

Zu Frage 5:

Ja

 

Zu Frage 6:

Obst ZINSBERGER ist ein Ersatzmitglied des Disziplinarsenates 2.

 

Zu Frage 7:

siehe 6

 

Zu Frage 8:

Zusammensetzung des Disziplinarsenates 2 für das Jahr 2007:

 

·                                             Senatsvorsitzende: ORat Mag. SCHADLER

·                                             Mitglied:                   Obst SPETA

·                                             Mitglied:                   Obstlt HAUPT

 

 

Ersatzmitglieder:                    Obstlt MARUSAK

                                               Obst RITTER

                                               Hptm. SCHINNERL

Bgdr BRINKE

                                               Obstlt RABENSTEINER

                                               Obstlt SCHWEIGHOFER

                                               Obst STELLA

                                               Obst ZEILER

                                               BezInsp. SCHWING

                                               GrInsp. SVIRAK

                                               FOI STICHL

                                               HRat Dr. HETZMANNSEDER

                                               Obst BURES

                                               BezInsp. SKANT

                                               BezInsp. BRAUCHART

                                               ChefInsp. HASELMAYER

                                               ADir. SPLICHAL

                                               Bgdr DUDEK

 

Zu Frage 9:

Ja

 

Zu Frage 10:

1 Mitglied

    

Zu Frage 11:

Anzeige wegen § 310 StGB.

 

Zu Frage 12:

Das Gerichtsverfahren wurde von der StA Wien gem. § 90/1 StPO eingestellt;

das Disziplinarverfahren endete mit einer Einstellung gem. § 118/1/4 BDG  

 

Zu Frage 13:

Gemäß § 38 Abs. 2 BDG: ist die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein

wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.

 

      Gemäß § 38 Abs. 3 BDG liegt ein wichtiges dienstliches Interesse insbesondere vor:

1.      bei der Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

2.      bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder    

3.      wenn der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

4.      wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

 

Zu Frage 14:

§ 38 BDG regelt das Verfahren bei einer Versetzung auch hinsichtlich der zu beachtenden Fristen.

 

Zu Frage 15:

Nein, siehe Punkt 14

 

Zu Frage 16:

Eine allfällige Verpflichtung orientiert sich an den Bestimmungen des § 53 BDG und des
§ 84 Strafprozessordnung.

 

Zu Frage 17:

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