1973/AB XXIII. GP
Eingelangt am 09.01.2008
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Leopold Mayerhofer, Kolleginnen und Kollegen haben am 09. November 2007 unter der Nr. 1980/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Versetzungspraxis und Disziplinarwesen“ gerichtet:
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres setzt sich gemäß § 98 Abs. 2 BDG (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern zusammen.
Zu Frage 2:
Es gibt 4 Disziplinarsenate
Zu Frage 3:
Diese Senate setzen sich gemäß § 101 Abs. 1 BDG aus dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zusammen.
Zu Frage 4:
ORat Mag. SCHADLER vormals Fürnweger-Höferl ist stellvertretende Vorsitzende des Senates 2.
Zu Frage 5:
Ja
Zu Frage 6:
Obst ZINSBERGER ist ein Ersatzmitglied des Disziplinarsenates 2.
Zu Frage 7:
siehe 6
Zu Frage 8:
Zusammensetzung des Disziplinarsenates 2 für das Jahr 2007:
· Senatsvorsitzende: ORat Mag. SCHADLER
· Mitglied: Obst SPETA
· Mitglied: Obstlt HAUPT
Ersatzmitglieder: Obstlt MARUSAK
Obst RITTER
Hptm. SCHINNERL
Bgdr BRINKE
Obstlt RABENSTEINER
Obstlt SCHWEIGHOFER
Obst STELLA
Obst ZEILER
BezInsp. SCHWING
GrInsp. SVIRAK
FOI STICHL
HRat Dr. HETZMANNSEDER
Obst BURES
BezInsp. SKANT
BezInsp. BRAUCHART
ChefInsp. HASELMAYER
ADir. SPLICHAL
Bgdr DUDEK
Zu Frage 9:
Ja
Zu Frage 10:
1 Mitglied
Zu Frage 11:
Anzeige wegen § 310 StGB.
Zu Frage 12:
Das Gerichtsverfahren wurde von der StA Wien gem. § 90/1 StPO eingestellt;
das Disziplinarverfahren endete mit einer Einstellung gem. § 118/1/4 BDG
Zu Frage 13:
Gemäß § 38 Abs. 2 BDG: ist die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein
wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.
Gemäß § 38 Abs. 3 BDG liegt ein wichtiges dienstliches Interesse insbesondere vor:
1. bei der Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder
3. wenn der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
Zu Frage 14:
§ 38 BDG regelt das Verfahren bei einer Versetzung auch hinsichtlich der zu beachtenden Fristen.
Zu Frage 15:
Nein, siehe Punkt 14
Zu Frage 16:
Eine
allfällige Verpflichtung orientiert sich an den Bestimmungen des § 53
BDG und des
§ 84 Strafprozessordnung.
Zu Frage 17:
Keine Anzeige