1991/AB XXIII. GP
Eingelangt am 10.01.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER
Parlament 1017 Wien |
Wien, am 8. Jänner 2008
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0240-IK/1a/2007
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2644/J betreffend Bevorratungspflicht importierter Kraftstoffe, welche die Abgeordneten Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen am 10. Dezember 2007 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Nach der Richtlinie 2006/67/EG besteht die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, Mindestvorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen für 90 Tage zu halten. Eine Verpflichtung in vergleichbarem Ausmaß besteht auch durch den Beitritt Österreichs zur Internationalen Energieagentur (IEA) und den Abschluss des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976.
Basierend auf der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, ABl. Nr. L 123 vom 17.05.2003 S. 42, hat auch Österreich die Verwendung von Biokraftstoffen beschlossen. Die Kraftstoffverordnung 1999 idF BGBl. II Nr. 417/2004 sieht ab 1. Oktober 2005 einen verpflichtenden Anteil an Biokraftstoff oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen, gemessen am gesamten jährlichen Verbrauch an fossilen Ottokraft-stoffen (Benzinen) und Dieselkraftstoff vor.
Bei einer Nichtberücksichtigung von Biokraftstoffen würden die als Pflichtnotstandsreserven gehaltenen Vorräte um jenes Ausmaß hinter der völker- und europarecht-lichen Verpflichtung zurückbleiben, das dem Anteil von Biokraftstoffen an den vorratspflichtigen Produkten entspricht. Dies würde einer Verringerung der 90tägigen Vorratspflicht um bis vier Tage gleich kommen.
Demgemäß sind daher auch importierte Biokraftstoffe und importierte Biokraftstoffkomponenten zur Erfüllung der völker- und europarechtlichen Verpflichtung gemäß der oben zitierten EU-Richtlinie für Zwecke der Bevorratung zu erfassen. Nicht zu bevorraten sind in Österreich erzeugte Biokraftstoffe oder Biokraftstoffkomponenten.
Die Verordnung zur Bezeichnung der Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen, die gemäß den Bestimmungen des Erdölbevorratungs- und Meldege-setzes 1982 der Vorratspflicht unterliegen und ein Umrechnungsschlüssel festgelegt wird (Biokraftstoffbevorratungs-Verordnung) wurde vom Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bereits erlassen und im BGBl. II Nr. 283/2007 kundgemacht.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die Verordnung legt folgende Rohstoffgruppen fest:
1. Zur Erzeugung von Biodiesel:
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Rohstoffgruppe |
beinhaltet |
Rohstoff gem. Art. II § 1 Z 3a EBMG 1982 |
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Pflanzenöl |
Rapsöl, Sonnenblumenöl, Palmöl, Sojaöl |
lit. b |
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Rapssaat |
alle Rapssaatsorten |
lit. a |
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Sonnenblumenkerne |
alle Sonnenblumensorten |
lit. a |
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Sojabohnen |
alle Sojabohnensorten |
lit. a |
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gereinigtes Tierfett |
alle Tierfette |
lit. b |
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gereinigtes Altspeiseöl und Altspeisefett |
Altspeiseöl aus gängigen pflanzlichen Ölen und tierischen Fetten |
lit. b |
2. Zur Erzeugung von Bioethanol:
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Rohstoffgruppe |
beinhaltet |
Rohstoff gem. Art. II § 1 Z 3a EBMG 1982 |
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Getreide |
Weizen, Roggen, Gerste, |
lit. a |
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Kartoffeln |
alle Kartoffelsorten |
lit. a |
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Reis |
alle Reissorten |
lit. a |
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Zuckerrübendicksaft |
- |
lit. a |
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Zuckerrohr |
alle Zuckerrohrsorten |
lit. a |
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Zuckerrübenmelasse |
- |
lit. a |
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Ethanol 80 Volumsprozent |
Rohsprit mit Ethanolgehalt von mindestens 80 Volumsprozent |
lit. d, Rohstoff gemäß Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur |
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Die Kriterien, die zur Bevorratung von Biokraftstoffen herangezogen werden, orientieren sich primär an den völkerrechtlichen Rahmenbedingungen. In diesem Zusammenhang ist auf die erwähnte internationale Verpflichtung Österreichs gegenüber der IEA und EU hinzuweisen, auf dem Sektor der flüssigen Brenn- und Treibstoffe bzw. deren als Ausgangsbasis dienenden Rohstoffe 90 Tage zu bevorraten.
Im Lichte der jüngst veröffentlichten OECD-Studie „Biofuels: Is the cure worse than the disease“ wurde eine breite Diskussion sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene ausgelöst, die zu einer Neubewertung der erneuerbaren Kraftstoffe führte. Derzeit werden auf internationaler Ebene Lösungsvorschläge ausgearbeitet, die eine ökologisch nachhaltige Erzeugung von Biokraftstoffen durch geeignete Systeme gewährleisten sollen. (Zertifizierungssystem; Biokraftstoffe der 2. Genera-tion).
Inwieweit sich in der Verordnung für Biotreibstoffe weitere Änderungen im Lichte des sogenannten „green package“ auf europäischer Ebene ergeben werden, muss abgewartet werden, da dieses erst im Jänner 2008 verhandelt werden soll.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Im ersten Halbjahr 2007 wurden folgende Biokraftstoffe bzw. Biokraftstoffkomponenten nach Österreich importiert.
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Produkte |
in Tonnen |
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Dieselkraftstoff mit beigemengtem biogenen |
1.955.047,41 |
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100 % reiner biogener Kraftstoff für Beimengung zu oder Verwendung als Dieselkraftstoff |
24.467,88 |
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Eurosuper nach ÖNorm EN 228 mit beigemengtem biogenen Kraftstoff |
17,24 |
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Normalbenzin nach ÖNorm EN 228 mit beigemengtem biogenen Kraftstoff |
50,39 |
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100 % reiner biogener Kraftstoff für Beimengung zu Ottokraftstoff |
1.060,98 |