20/AB XXIII. GP
Eingelangt am 27.12.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 21. Dezember 2006
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0148-IK/1a/2006
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 67/J betreffend des Nachprüfungsverfahrens im Vergabeverfahren „PPP Ostregion – Paket 1“ (A5 Nordautobahn) der Auftraggeberin ASFINAG, welche die Abgeordneten Ing. Mag. Hubert Kuzdas, Kolleginnen und Kollegen am 17. November 2006 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 5 der Anfrage:
Gemäß Art. 52 B-VG in Verbindung mit § 90 GOG-NR kann Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage nur eine Angelegenheit der Vollziehung aus dem Zuständigkeitsbereich des befragten Bundesministers sein. Darunter ist die gesamte hoheit-liche und privatwirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die vom Bundesminister und den unter seiner Leitung (Weisung) stehenden Organen zu besorgen ist.
Die Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind jedoch hinsichtlich der Ausübung der ihnen nach dem Gesetz und den dazu ergangenen Verordnungen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden (§ 295 Bundesvergabegesetz, BGBl. I Nr. 17/ 2006).
Die gegenständliche Anfrage betrifft ein konkretes Nachprüfungsverfahren vor dem verfassungsrechtlich weisungsfrei gestellten Bundesvergabeamt.
Der Gegenstand der Anfrage fällt daher nicht in den Vollzugsbereich des Bundes-ministers für Wirtschaft und Arbeit und unterliegt somit nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Nachprüfungsverfahren mittlerweile durch Antragszurückziehung beendet wurde.