200/AB XXIII. GP

Eingelangt am 20.02.2007
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ BMF-310205/0114-I/4/2006

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien

                                                                  

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 209/J vom 20. Dezember 2006 der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen, betreffend illegales Glücksspiel in Österreich, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

In jenem Bereich, wo eine Vollzugszuständigkeit meines Ressorts gegeben ist, wird seitens des Bundesministeriums für Finanzen der Ordnungspolitik – und somit der Suchtprävention – höchste Priorität eingeräumt:

 

·        Bei den staatlich konzessionierten Spielbanken wurden allein im Jahr 2006 etwa 3.500 Personen gesperrt oder deren Besuche zahlenmäßig beschränkt. Bei den staatlich konzessionierten Spielbanken finden laufend Schulungsmaßnahmen zum Thema „Verantwortungsvolles Spiel“
(§ 25 Abs. 3 GSpG) statt und es wird jährlich eine große Tagung zum Thema  „Responsible Gaming“ abgehalten.

·        In konzessionierten Spielbanken liegen Informationsbroschüren und Hinweise zur Vermeidung von Spielsucht und zur Feststellung des persönlichen Gefährdungspotentials auf. Hinkünftig liegen diese Broschüren auch in Fremdsprachen auf. Verstärkt werden diese Bemühungen durch korrespondierende Informationen über Spielsuchtvermeidung auf den Internetseiten des Konzessionärs.

·        Die Besucher unterliegen bei staatlich konzessionierten Spielbanken einer strengen Zugangskontrolle sowie einer Beobachtung ihres Spielverhaltens.

·        Der Besuch einer konzessionierten Spielbank ist nur volljährigen Personen möglich.

 

Die laufende staatliche Aufsicht über das Glücksspiel kann freilich nur bei jenen Anbietern unmittelbar greifen, die auch dieser Aufsicht unterliegen. Erlangt das Bundesministerium für Finanzen Kenntnis davon, dass illegales Glücksspiel angeboten wird, so bringt es dieses umgehend zur Anzeige und regt gegebenenfalls auch abgabenrechtliche Überprüfungen an. Betreffend den weiteren Ablauf in solchen Fällen darf ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4435/J vom 27. Juni 2006 hinweisen. Unab­hängig davon hat das Bundesministerium für Finanzen bereits Gespräche mit dem Bundesministerium für Justiz geführt, inwieweit legistische Verbesse­rungen aus der Sicht des Vollzuges sinnvoll wären, um die Illegalität weiter einzudämmen.

 

Zu dem in der gegenständlichen Anfrage thematisierten „kleinen“ Automaten­glücksspiel, das gemäß § 4 Abs. 2 Glücksspielgesetz vom Glücksspielmonopol ausgenommen ist, ist Folgendes anzumerken:

 

Den ordnungspolitischen Rahmen für den Einsatz glücksspielrechtlich erlaubter „kleiner“ Glücksspielautomaten bestimmt gemäß dem Subsidiari­tätsprinzip der Landesgesetzgeber, der auf regionale gesellschaftliche Entwicklungen am besten und sachnähesten reagieren kann. Ein Betrieb solcher Geräte erfordert demnach eine Veranstalterkonzession des Bundeslandes bzw. die Einhaltung der Maßgaben entsprechender Landes­gesetze.

 

 

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1.:

Wie bereits ausgeführt, fällt die Regelung der Zulässigkeit solcher aus dem Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommener Ausspielungen nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts, sondern in jene der Bundesländer. Zulässig sind solche Ausspielungen – mit unterschiedlichen Einschränkungen – in Wien, Kärnten, der Steiermark und Niederösterreich.

 

Dem Bundesministerium für Finanzen ist – nicht zuletzt aufgrund gezielter Außenprüfungen und Sonderaktionstage – der Umstand bekannt, dass Automaten auf „Knopfdruck“ von einem „kleinen“ Automatenglücksspiel auf ein glücksspielrechtlich unzulässiges größeres Automatenglücksspiel umge­stellt werden können.

 

In diesem Zusammenhang sind gesetzliche Verschärfungen unumgänglich, wobei aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen eine Abstimmung mit den Bundesländern und dem Bundesministerium für Justiz zielführend erscheint.

 

Zu 2.:

Das „kleine“ Automatenglücksspiel unterliegt aus steuerlicher Sicht mit dem Kasseninhalt als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Zudem sind die Betreiber einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig.

 

Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine vollständigen Unterlagen über Veranstaltungs- bzw. Aufstellungsorte von Glücksspielautomaten vor. Eine seriöse Schätzung des Abgabenentgangs im Fall der Nichtversteuerung kann daher nicht vorgenommen werden. Da es keine gesonderte Kennzahl in der Umsatzsteuererklärung gibt, die die Umsätze auf Glücksspielautomaten erfasst, ist auch nicht feststellbar, wie viel beispielsweise derzeit an Umsatz­steuer auf Automaten entfällt. Somit kann auch keine Hochrechnung von bezahlter Umsatzsteuer auf Automaten auf nicht bezahlte Umsatzsteuer erfolgen.

 

Zu 3. und 4.:

Seitens meines Ressorts werden Maßnahmen im Sinne der General- und Spezialprävention insbesondere durch gezielte Außenprüfungen und Sonder­aktionstage gesetzt, um Manipulationen und Abgabenhinterziehungen hintan zu halten. In den letzten Jahren wurden wiederholt Überprüfungen von Automaten durchgeführt und an gemeinsamen Aktionen mit den Landes- und Sicherheitsbehörden teilgenommen.

 

Beispielsweise wurden in Linz 2004 zwei Automaten als Beweismittel beschlagnahmt und die eingespielten Umsätze ausgewertet, was zu entspre­chenden Abgabennachforderungen geführt hat. Bei einem Aktionstag im Dezember 2005 in der Region Ost wurden 36 Automaten beschlagnahmt und den Bezirksverwaltungsbehörden übergeben. Abgabenrechtliche Prüfungen waren die Folge. Im Jahr 2006 wurden durch die Betrugsbekämpfung Steuer- und Zollkoordination-Risikomanagement Ost erneut Lokalaugenscheine in Automatenhallen vorgenommen. Zudem beteiligte sich die KIAB an einem Aktionstag der Verwaltungsbehörden Wien zur Überprüfung illegalen Poker­spiels.

 

Diese Prüfaktionen werden – sowohl aus Spielerschutzgründen als auch aus Gründen der Abgabensicherung und der Betrugsbekämpfung – auch im laufenden Jahr fortgesetzt.

 

Zu 5.:

Ein Gaming-Board ist letztendlich nichts anderes als ein Instrument der Aufsicht. Eine solche Aufsicht ist im Bereich der konzessionierten Spiel­banken in Österreich im Bundesministerium für Finanzen installiert. Die in konzessionierten Spielbanken aufgestellten Automaten werden daher laufend überprüft.

 

Nachdem das „kleine“ Automatenglücksspiel in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt, kann aus kompetenzrechtlichen Gründen keine Bundes­behörde eingerichtet werden, die in das diesbezügliche Verfahren der Bundesländer eingreift.

 

Zu 6.:

Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Ansicht, dass bei Wetten auf Hunde- oder Pferderennen, bei denen der Wettende zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wette nicht weiß, um welches Rennen es sich handelt oder auch während des Rennens der Zieleinlauf eines anderen Rennens eingespielt wird, der Verdacht besteht, dass es sich hierbei nicht um eine erlaubte Sportwette, sondern um ein unzulässiges Glücksspiel handelt. Diese Rechts­ansicht wurde auch jüngst vom Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich im November 2006 bestätigt. Daher werden und wurden – soweit dies dem Bundesministerium für Finanzen bekannt ist – entsprechende Anzeigen erstattet.

 

Das Anbieten von Glücksspielen im Internet ist in Österreich nur der Österreichischen Lotterien Gesellschaft gestattet, die hiefür die einschlägige Konzession hält. Gemäß § 56 GSpG ist die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen aus dem Inland sowie die Entgegennahme und Weiterleitung von Einsätzen für solche Glücksspiele und die Bewerbung ausländischer Glücksspiele verboten. Diesbezügliche Anzeigen des Bundesministeriums für Finanzen werden von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden behandelt.

 

Bei koordinierten Einsätzen werden seitens der Finanzverwaltung sehr wohl Beschlagnahmen durchgeführt und die beschlagnahmten Gegenstände den Verwaltungsstrafbehörden übergeben. Hierzu verweise ich auch auf meine Beantwortung der Fragen 3. und 4.

 


Zu 7.:

Die Abschöpfung von Gewinnen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der unabhängigen Gerichte (§ 20 i.V.m. § 168 StGB).

Die Abgabenbehörden nehmen jedoch von sich aus bei Entdeckung illegaler Glücksspielbetreiber abgaben- und finanzstrafrechtliche Prüfungen vor.

 

Zu 8.:

Gewerbsmäßiges Anbieten von klassischen Sportwetten bedarf keiner glücks­spielrechtlichen Konzession. Wegen vorherrschender Geschicklichkeits­elemente unterliegen sie nicht dem Glücksspielgesetz. Die diesbezügliche Regelungskompetenz fällt in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Zum Anbieten bloßer Sportwetten ist eine landesgesetzliche Bewilligung zum Anbieten/Abschluss von Totalisateur- bzw. Buchmacherwetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen erforderlich.

 

Hingegen fallen entgeltliche Glücksspiele (Ausspielungen) weitgehend in das Glücksspielmonopol des Bundes. Über Internet angebotene Ausspielungen sind vom Konzessionstatbestand des § 12a GSpG erfasst (Elektronische Lotterien). Es gibt derzeit eine aktive Online-Konzession, die die Österrei­chische Lotterien Gesellschaft hält. Nur diese von meinem Ressort erteilte Konzession umfasst also die Berechtigung für entgeltliche Glücksspiele, die online über Internet angeboten werden.

 

Wenn mein Ressort Kenntnis davon erlangt, dass zusätzlich zu erlaubten Sportwetten (online) illegales Glücksspiel angeboten wird, wird dies umgehend den zuständigen Verfolgungsbehörden – der Staatsanwaltschaft, der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Finanzamt für Gebühren- und Verkehrsteuern – zur Anzeige gebracht. Zudem wird eine abgabenrechtliche Prüfung durch ein Finanzamt angeregt. Mangels inländischer glücksspiel­rechtlicher Konzession kann aber kein Konzessionsentzug vorgenommen werden, wenn illegale Anbieter mit ausländischer oder überhaupt ohne Konzession arbeiten.

 

Zu 9.:

Betreffend die Zuständigkeit der Bundesländer für das so genannte „kleine“ Automatenglücksspiel darf ich auf meine bisherigen Ausführungen verweisen. Oberösterreich hat ein Verbot von Geldspielapparaten normiert. Anfang Dezember 2006 hat das Bundesministerium für Finanzen seine Rechts­ansicht zum illegalen Betrieb von Wettautomaten in einer ausführlichen Stellungnahme an das Land Oberösterreich geäußert.

 

Allfällige Verbesserungen in den Verwaltungsstrafverfahren oder auch eine Novellierung des § 168 StGB fallen nicht in die Ressortzuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 10.:

Der jüngste Aktionstag gegen illegales Glücksspiel unter Mitwirkung meines Ressorts fand am 9. November 2006 statt. Konkrete Verfolgungshandlungen wie Beschlagnahmung oder Betriebsschließung fallen in die Kompetenz der Bezirksverwaltungsbehörden.

 

Zu 11.:

Die Gewährleistung der Abfuhr der Umsatzsteuer erfolgt – wie bereits erläutert – insbesondere durch gezielte Außenprüfungen und Sonderaktions­tage.

 

Zu 12.:

Seitens des Bundesministeriums für Finanzen wird die Aufsicht im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bestmöglich ausgeübt. Amtshaftungsklagen sind daher nicht zu befürchten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen