203/AB XXIII. GP

Eingelangt am 21.02.2007
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BM für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

 

 
An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0120 -I 3/2006

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 20. Februar 2007

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dr. Alexander Van der Bellen,

Kolleginnen und Kollegen vom 21. Dezember 2006, Nr. 210/J,

betreffend Verschmutzung des Flusses Raab

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen vom 21. Dezember 2006, Nr. 210/J, betreffend Verschmutzung des Flusses Raab, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Grundsätzliche Ausführungen:

 

Zur Problematik der Gewässergüte im Raab- und Lafnitzeinzugsgebiet wird vorab ausgeführt, dass diese bereits seit längerer Zeit in der österreichisch-ungarischen Gewässerkommission mit Nachdruck behandelt wird. Auf Grund der komplexen Wirkzusammenhänge in Zusammenhang mit der Schaumbildung wurden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft umfangreiche Forschungsarbeiten der Technischen Universität Wien (TU Wien) und weiterer Fachinstitutionen beauftragt. In diese waren die Vertreter der Bundesländer Steiermark und Burgenland eingebunden und auch an deren Finanzierung beteiligt.

 

Die nationale wasserwirtschaftliche Planung - und somit auch die Abstimmung der hieraus resultierenden Aufgaben mit den weiteren öffentlichen Stellen in Österreich - liegt primär im Aufgabenkreis der bei den Landeshauptleuten angesiedelten wasserwirtschaftlichen Planungsorgane, die ebenfalls bei den Tagungen der Gewässerkommission vertreten und über den Sachverhalt informiert waren und sind. Ebenso liegt die Behördenverantwortung auf Ebene der Bundesländer beziehungsweise der Bezirkshauptmannschaften.

In Österreich sind seit langem bei den jeweiligen Einzelgenehmigungsverfahren sowohl die Emission als auch die Immission zu betrachten. Grundlage bei der Emissionsbetrachtung sind die Allgemeine bzw. die branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen. Für die Immissionsbetrachtung waren jeweils die individuellen Erfordernisse des in Anspruch genommenen Gewässers heranzuziehen. Grundlage hierfür waren die Immissionsrichtline und der Entwurf  einer Immissionsverordnung. Daraus kann keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass bisher keine verbindlichen Festlegungen im Hinblick auf die Immission gegeben waren, sondern diese jeweils im Einzelfall an die Erfordernisse des Gewässers angepasst ausgearbeitet und im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid auferlegt wurden.

 

Zu Frage 1:

 

Die Raab ist in den Gewässerschutzberichten 1999 und 2002 im „Biologischen Gütebild der Fließgewässer Österreichs“ dargestellt und weist im Unterlauf eine Einstufung als Güteklasse II-III auf. Die Klassenzuordnung erfolgte durch Auswertung der biologischen Daten (Lebensgemeinschaft der Bodentiere und Aufwuchsalgen) nach dem Saprobiensystem und nicht aufgrund des Vorkommens einzelner, spezifischer Wasserinhaltsstoffe.

 

Dieses System wird in Österreich bereits seit vielen Jahrzehnten zur Bewertung von Fließgewässern und Bestimmung der biologischen Gewässergüteklasse verwendet und basiert auf der Tatsache, dass der Grad des Vorhandenseins oder auch des Fehlens von ausgewählten Indikatororganismen für die Reaktion der Gewässerbiologie auf bestimmte Belastungszustände kennzeichnend ist. Die biologische Gewässergüteklasse charakterisiert also das Ausmaß der sauerstoffzehrenden Abbauvorgänge in einem Gewässer (Saprobie) und stellt ein integratives Maß für die Belastung eines Gewässers mit organischen, biologisch abbaubaren Stoffen dar. Die Güteklasse enthält somit keine Aussage über die Belastungssituation mit spezifischen, wie in diesem Fall biologisch schwer abbaubaren Schadstoffen. Derartige Belastungen werden im Hinblick auf die jeweiligen speziellen Qualitätszielvorgaben stoffspezifisch ausgewertet und dargestellt.

 

Zu Frage 2:

 

Nach den Erkenntnissen der TU Wien zur Feststellung der Ursachen der Schaumbildung sind Einzelsubstanzen als Verursacher nicht zu definieren. Vielmehr dürfte die Schaumbildung auf die Wirkung einer Vielzahl von Verbindungen zurückzuführen sein.

 

Zu Frage 3:

 

Als Verursacher der Schaumbildung kommen die Lederindustrie sowie ein metallverarbeitender Betrieb in Fehring in Frage. Der wesentliche Hauptteil der Schaumbelastung stammt gemäß den Erkenntnissen der TU Wien aus der Lederindustrie, beim metallverarbeitenden Betrieb in Fehring sind Maßnahmen zur Verminderung der Schaumbildung bereits in Erprobung, zu deren Umsetzung die ungarische Seite der Grenzgewässerkommission zugestimmt hat.

 

Zu Frage 4:

 

Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat nach Rücksprache wie folgt berichtet:

 

Zur in der vorliegenden parlamentarischen Anfrage referierten Aussage des Rechnungshofes, wonach der Betrieb Boxmark seit dem Jahre 2000 seine Abwässer ohne wasserrechtliche Bewilligung einleite, ist ergänzend anzumerken, dass zwar (noch) keine aktuelle wasserrechtliche Bewilligung (nach Ablauf der bis Ende 1999 befristeten wasserrechtlichen Bewilligung) vorliegt, jedoch vor Ablauf dieser Frist von der Fa. Boxmark ein wasserrechtliches Genehmigungs- bzw. Wiederverleihungsansuchen gestellt worden ist, sodass gem. § 21 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 von einer vorläufigen Bewilligung ausgegangen werden kann.

 

Auf Grundlage dieses somit vorläufig weiter geltenden Wasserrechtsbescheides des Landeshauptmannes für Steiermark wurden und werden Überprüfungen betreffend Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Grenzwerte durchgeführt, ebenso Überprüfungen betreffend Einhaltung der in der AEV-Gerberei fixierten Grenzwerte.

 

Aufgrund von festgestellten Überschreitungen von einzelnen Grenzwerten sind Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und rechtskräftig durch Verhängung von Strafen abgeschlossen worden.

 

Was die Anpassung der Anlage betrifft, so wurde von der Fa. Boxmark ein wasserrechtliches Sanierungsprojekt vorgelegt.

 

Darüber hinaus wurde das dem seinerzeitigen Antrag aus dem Jahre 1999 zugrunde liegende Projekt im Sinne einer Verbesserung überarbeitet. Die Projektsunterlagen wurden im Jahre 2006 dem Umweltministerium zwecks Weiterleitung an die Gewässerkommission vorgelegt. Seitens des Ministeriums wurde hiezu mit Schreiben vom 13.12.2006 u.a. mitgeteilt, dass das Projekt an sich dem Stand der Technik entspricht und – als Einzelemission – aus gewässerkundlicher Sicht keine nachteiligen Auswirkungen auf den Vorfluter Raab entstünden. Eine Zustimmung der ungarischen Seite zu diesem Projekt könne nur bei gleichzeitiger Lösung des Schaumproblems erreicht werden. Eine Entlastung bzw. Hintanhaltung der Schaumbildung könne nur mit ergänzenden Maßnahmen (Ozonbehandlung) erreicht werden, weshalb das vorliegende Projekt im Sinne dieser ergänzenden Maßnahmen zu überarbeiten sei. In diesem Zusammenhang wird auf das Faktum hingewiesen, dass, abgesehen vom Problem der erforderlichen Mitwirkung bzw. Zustimmung des Unternehmens Boxmark, diese vorgeschlagenen ergänzenden Maßnahmen über den Stand der Technik hinausgehen dürften.

 

In Ergänzung wird hierzu aus Sicht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angeführt, dass von einer Wiederverleihung im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG 1959 nur in jenem Fall gesprochen werden kann, wenn keine wesentlichen Anlagenänderungen erfolgt sein sollten und diese Anlage nach wie vor dem Stand der Technik entspricht. Nach derzeitigem Kenntnisstand weist das Projekt zumindest ein abgeändertes Nachklärbecken und einen weiteren Sandfilter mit dem Ziel der Steigerung der Verarbeitungskapazität der Anlage auf. 

 

 

 

 

Zu Frage 5:

 

Dazu hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung wie folgt berichtet:

Standort Jennersdorf:

a)  Auf Grund der Fremdüberwachung der Kläranlage durch die Abt. 9 -Gewässeraufsicht des Amtes der Bgld. Landesregierung  im Jahre 2006 (98 Tagesmischproben) können folgende Aussagen getroffen werden:

 

Die Grenzwerte der AEV Gerberei wurden lediglich beim Parameter Ges.-P an einem Tag (1 % aller Messwerte) überschritten (> 50 %). Diese Überschreitung wurde laut Auskunft des Betriebsleiters der Kläranlage durch eine Störung der Belüftung beim Fällungsbecken verursacht, die umgehend behoben wurde.

 

Der Grenzwert für die Ablauftemperatur wurde wie in den Vorjahren beim bestehenden Messpunkt (Ablauf  Sandfilter) im Sommerhalbjahr (Mai – Oktober) überschritten (0,1 – max. 8° C). Diese Überschreitungen werden durch die biogene Erwärmung beim biologischen Abbauprozess in der Kläranlage in Verbindung mit hohen Außentemperaturen (Sommer) verursacht. Die Ablauftemperatur am tatsächlichen Einleitungspunkt ins Gewässer (nach einer Kanalstrecke von ca. 500 m) ist nicht bekannt, liegt jedoch sicherlich unterhalb der bei der Anlage selbst gemessenen Temperatur. Auswirkungen durch diese Überschreitungen auf die Raab selbst sind nicht gegeben, da die eingeleitete Wassermenge auch bei Niederwasserführung lediglich im Bereich von 1-2 % der Wasserführung der Raab liegt.

Alle sonstigen vorgeschriebenen Grenzwerte wurden eingehalten!

 

b)  Hier wurde für den Zeitraum 1.5. – 31.10. beim Parameter NH4-N ein Ablaufgrenzwert von 15 mg/l vorgeschrieben. Auch dieser Grenzwert wurde eingehalten.

 

Dazu hat das Amt der Steiermärkischen Landesregierung wie folgt berichtet:

Standort Wollsdorf:

 

Die gegenständliche Betriebsabwasserreinigungsanlage wird permanent von Organen der Gewässeraufsicht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 17 C, unvorangemeldet überprüft und werden die diesbezüglichen Grenzwerte eingehalten.

 

 

Standort Feldbach:

 

Zur Einhaltung der Grenzwerte der AEV-Gerbereien ist zu Grenzwertüberschreitungen beispielhaft folgendes festzuhalten (jeweils Darstellung der durch Fremdüberwachung ermittelten Werte unter Zugrundelegung einer 24-Stunden-Mischprobe Ablauf).

 

a) Untersuchungszeitraum 24. – 25.5.2005:

 

- CSB                                gemessen:412                        Grenzwert: 200

 

- BSB5                                                  12                                            25

 

- Phosphor gesamt:                           2,45                                           2,0

 

- Ammonium (NH4-N)                       0,71                                            20

 

 

b)     Untersuchungszeitraum 26. – 27.9.2005:

 

- CSB                               gemessen: 392                        Grenzwert: 200

 

- BSB5                                                  10                                            25

 

- Phosphor gesamt:                           2,58                                           2,0

 

- Ammonium (NH4-N)                       0,99                                            20

 

 

c) Untersuchungszeitraum 12. – 13.12.2005:

 

- CSB                               gemessen: 280                        Grenzwert: 200

 

- BSB5                                                  12                                            25

 

- Phosphor gesamt:                           4,16                                           2,0

 

- Ammonium (NH4-N)                       0,56                                            20

d) Untersuchungszeitraum 21. – 22.3.2006:

 

- CSB                                gemessen 340                        Grenzwert: 200

 

- BSB5                                                    8                                            25

 

- Phosphor gesamt:                           3,50                                           2,0

 

- Ammonium (NH4-N)                       0,23                                            20

 

 

e) Untersuchungszeitraum 22. – 23.5.2006:

 

- CSB                               gemessen: 280                        Grenzwert: 200

 

- BSB5                                                    6                                            25

 

- Phosphor gesamt:                           4,04                                           2,0

 

- Ammonium (NH4-N)                       0,05                                            20

 

 

f) Untersuchungszeitraum 12. – 13.9.2006:

 

- CSB                               gemessen: 402                        Grenzwert: 200

 

- BSB5                                                  20                                            25

 

- Phosphor gesamt:                           4,99                                           2,0

 

- Ammonium (NH4-N)                       0,18                                            20

 

Was die Einhaltung des Grenzwertes für den Parameter CSB betrifft, so ist auf die Bestimmung in Anlage A lit m der AEV-Gerberei hinzuweisen, wonach bei einer CSB-Zulauf­konzentration der Tagesmischproben von größer als 2000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90 % zulässig ist, wobei sich die Mindestabbauleistung auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage bezieht.

 

Bei Anwendung der Grenzwertvorgabe der AEV-Gerberei für den Parameter CSB von 90 % Mindestabbauleistung ergibt sich somit unter Zugrundelegung des obzitierten Bescheides ein berechneter Grenzwert von 400 mg/l bei voller hydraulischer Belastung.

 

Was die Einhaltung der Grenzwerte des Wasserrechtsbescheides betrifft, so wurden diese nach dem Ergebnis der Fremdüberwachungen im Wesentlichen eingehalten.

 

Zu Frage 6:

 

Nach Kenntnis des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird der Stand der Technik bei den Abwassereinigungsanlagen Jennersdorf und Wollsdorf im Wesentlichen eingehalten, sohin könnten über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen nur im Rahmen zukünftig anhängiger Bewilligungsverfahren vorgeschrieben werden.

 

Hinsichtlich der Anlage der Geothermie Fürstenfeld GesmbH ist ein Verfahren gemäß § 21 a WRG 1959 anhängig.

 

Zu Frage 7:

 

Dazu hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung wie folgt berichtet:

Standort Jennersdorf:

 

Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Anlage der Lederfabrik Boxmark in Jennersdorf wurde der im § 1 Abs. 5 der AEV Gerberei angeführte Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik bereits berücksichtigt.

 

Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat zu den Standorten Wollsdorf und Feldbach nichts Weiteres berichtet. Nach derzeitigem Kenntnisstand würden mit dem nunmehr vorliegenden Projekt der Fa. Boxmark Feldbach die in § 1 Abs. 5 der AEV Gerberei angeordneten Anpassungsmaßnahmen erfüllt werden.

 

Zu Frage 8:

 

Im Rahmen der bisherigen Erhebungen wurde für die Raab ein Risiko der Zielverfehlung der Qualitätszielverordnung Chemie für die Stoffe Chlorpyrifos (PSM, sicher nicht relevant für die Lederindustrie) und Ammoniak (eventuell relevant für die Lederindustrie) festgestellt.

Für diese Stoffe wird 2007 ein operatives Monitoring zur endgültigen Abklärung der Belastung durchgeführt und danach - falls Überschreitungen der Qualitätsziele tatsächlich vorliegen - ein Maßnahmenprogramm zu erstellen sein.

 

Die für die Schaumbildung der Raab relevanten Stoffe werden jedenfalls nicht durch die Qualitätszielverordnung Chemie geregelt. Eine diesbezügliche Regelung war auf Grund des Gemeinschaftsrechtes nicht erforderlich.

 

Zu Frage 9:

 

In fachlicher Hinsicht entspricht die Direkteinleitung der Abwässer der Geothermie nicht dem Stand der Technik, der eine Wiederverpressung aus Gründen des Gewässerschutzes und der nachhaltigen Nutzung der Lagerstätte voraussetzen würde.

 

Eine allfällige rechtliche Wertung und Betrachtung aus Anlass eines zukünftigen Wiederverleihungsantrages fällt jedoch in den Pflichtenkreis der hierfür zuständigen Wasserrechtsbehörde beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung.

 

Zu Frage 10:

 

Zur Entfernung von Salzen aus den Abwässern der Lederindustrie im Rahmen der Abwasserreinigung stehen derzeit keine mit vertretbarem Aufwand einsetzbaren Technologien zur Verfügung. Eine Verminderung der Salzbelastung kann vermutlich nur bei vermehrter Verwendung gering salzbelasteter Rohware oder Änderung der Rezepturen der Lederherstellung erzielt werden. Soweit bekannt, gehen von der Salzbelastung der Raab keine negativen Auswirkungen auf die Gewässerökosysteme aus. Diese ist eher für die Verwendung der Raab zu landwirtschaftlichen Bewässerungszwecken von Bedeutung. Die österreichische ÖWAV-Leitlinie für Bewässerungswasser wurde gemäß den Untersuchungen der Österreichisch-Ungarische Gewässerkommission eingehalten. In einigen Fällen wurden jedoch Überschreitungen der rechtlich ebenfalls nicht bindenden FAO Werte festgestellt. Diese Salzbelastung der Raab wird - auch im Lichte einer möglicherweise klimabedingten zukünftig größeren Bedeutung der Bewässerung in der Landwirtschaft - weiter zu beobachten sein, ist aber derzeit noch nicht Gegenstand gesonderter Auflagen.

 

Zu Frage 11:

 

Die schaumbildenden Substanzen des Leiterplattenherstellers sind von anderer Beschaffenheit als jene der Lederindustrie und biologisch abbaubar. Der Leiterplattenhersteller wird daher jene Teilströme seiner Produktion, in denen der Großteil dieser Stoffe enthalten ist, in der kommunalen Kläranlage Fehring nachreinigen. Dies wurde der ungarischen Seite zur Zustimmung vorgelegt und diese hat die Maßnahmen akzeptiert.

 

Zu Frage 12:

 

Die Substanzen, die zur Schaumbildung beitragen, werden mit dem saprobiellen System der Beurteilung der Gewässergüte vermutlich nicht erfasst. Ebenso ist nach derzeitigem Kenntnisstand zu erwarten, dass die mit einer Reduktion der schaumbildenden Substanzen einhergehende Verminderung des CSB (chemischen Sauerstoffbedarfs) keine Auswirkungen auf die Gewässergüte nach dem Saprobiensystem hat, da dieser CSB aus biologisch kaum abbaubaren Stoffen besteht.

 

Eine wesentliche Verminderung der Schaumbildung könnte gemäß den Erkenntnissen der TU Wien mittels Nachreinigung der Abwässer der Lederindustrie durch Ozon erfolgen. Da dies über den Stand der Technik hinausgeht, könnte deren Umsetzung nur bei anhängigen einschlägigen Verfahren vorgeschrieben werden, ansonsten hängt sie von der Bereitschaft der Industrie ab und kann aus diesem Grund nicht mit Terminen versehen werden.

 

Die Fragen einer weiteren Verbesserung der Gewässergüte werden von der Umsetzung des vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Abstimmung mit und unter Zustimmung der Länder ausgearbeiteten Maßnahmenplanes bestimmt werden. Eine übliche Vorgehensweise bei der Erstellung derartiger Projekte der Industrieabwasserreinigung ist die Durchführung großtechnischer Versuche. Daher hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Ländern angeboten, unter maßgeblicher Kostentragung eine Versuchsanlage bereitzustellen und zu betreiben. Das Land Steiermark übernahm es, das Einvernehmen mit dem Unternehmen Boxmark herzustellen, war jedoch bislang nicht erfolgreich. Aufgrund einer Initiative des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurden konkrete Gespräche mit der  Lederfabrik Fa. Boxmark über eine weitere Vorgehensweise aufgenommen.

 

 

Der Bundesminister: